Metadaten : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

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Titel  VII.  Gewerbliche  Arbeiter.  §  139a.
§  139a.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt:
1.  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen,  sowie  von  jugendlichen ¬
  Arbeitern  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche
mit  besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit ¬
  verbunden  sind,  gänzlich  zu  untersagen  oder  von
besonderen  Bedingungen  abhängig  zu  machen;
für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben ¬
  werden,  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des
Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag-  und  Nachtarbeit
angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren
Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  Arbeitsschichten ¬
  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner
Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  ist,
Ausnahmen  von  den  in  §§  135  Absatz  2  und  3,
136,  137  Absatz  1  bis  3  vorgesehenen  Bestimmungen
nachzulassen:
3.
für  gewisse  Fabrikationszweige,  soweit  die  Natur  des
Betriebes  oder  die  Rücksicht  auf  die  Arbeiter  es  err ¬

wünscht  erscheinen  lassen,  die  Abkurzung  oder  den
Wegfall  der  für  jugendliche  Arbeiter  vorgeschriebenen
Pausen  zu  gestatten;
für  Fabrikationszweige,  in  denen  regelmäßig  zu  gewissen ¬
  Zeiten  des  Jahres  ein  vermehrtes  Arbeits4 ¬

bedürfniß  einkritt,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
des  §  137  Absatz  1  und  2  mit  der  Maßgabe  zuzulassen, ¬
  daß  die  tägliche  Arbeitszeit  dreizehn  Stunden,
an  Sonnabenden  zehn  Stunden  nicht  überschreitet.
In  den  Fällen  zu  2  darf  die  Dauer  der  wöchentlichen  Arbeitszeit ¬
  für  Kinder  sechsunddreißig  Stunden,  für  junge  Leute
sechszig,  für  Arbeiterinnen  fünfundsechszig,  in  Ziegeleien  für
junge  Leute  und  Arbeiterinnen  siebzig  Stunden  nicht  überschreiten. ¬
  Die  Nachtarbeit  darf  in  vierundzwanzig  Stunden
die  Dauer  von  zehn  Stunden  nicht  überschreiten  und  muß  in
jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer ¬
  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.  Die
Tagsschichten  und  Nachtschichten  müssen  wöchentlich  wechseln.
In  den  Fällen  zu  3  dürfen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht
länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen
            
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