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Titel VII. Gewerbliche Arbeiter. § 139a.
§ 139a.
Der Bundesrath ist ermächtigt:
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen ¬
Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, welche
mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ¬
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von
besonderen Bedingungen abhängig zu machen;
für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben ¬
werden, oder welche sonst durch die Art des
Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit
angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten ¬
von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner
Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist,
Ausnahmen von den in §§ 135 Absatz 2 und 3,
136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen
nachzulassen:
3.
für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des
Betriebes oder die Rücksicht auf die Arbeiter es err ¬
wünscht erscheinen lassen, die Abkurzung oder den
Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen
Pausen zu gestatten;
für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen ¬
Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeits4 ¬
bedürfniß einkritt, Ausnahmen von den Bestimmungen
des § 137 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, ¬
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden,
an Sonnabenden zehn Stunden nicht überschreitet.
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ¬
für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute
sechszig, für Arbeiterinnen fünfundsechszig, in Ziegeleien für
junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht überschreiten. ¬
Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden
die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in
jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer ¬
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die
Tagsschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht
länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen