§. 67. Zoll= und Handels=Verträge.
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ten mit landesherrlichem Privilegium auf jeden Inhaber ausgefertigten
Kreditpapiere, dann die wissentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene ¬
Verbreitung solcher unächten Papiere eines andern Vereinslandes
ebenso zu behandeln, als wie die Nachahmung, Verfälschung und Verbreitung ¬
dergleichen inländischen Papiere.
In Bayern werden aber Fälschungen inländischer oder ausländischer ¬
Münzen oder Staatspapiere, Mitwirkung zu denselben, ¬
Münzverstümmelung, Verbreitung von absichtlich angenommenen ¬
oder eingewechselten gefälschten Münzen oder Staatspapieren, ¬
Einführung und Verbreitung anderer verrufener und
schlechter Münzen, als Staats-Verbrechen oder Vergehen angesehen
(Strafg.=Bch. Th. 1 Art. 341 bis 348 u. 428), die Wiederausgabe
für gut eingenommener und für falsch erkannter Münzen und Staatspapiere ¬
aber nur als Polizeiübertretung, solange nicht schwerere Vergehungen
dazu kommen (Anmerk. z. Strafg.-Bch. Bd. 3 Seite 297 u. 299).*) Auch
dürfen aus nachgemachten Münzen ohne Anbringung auffallender Unterscheidungszeichen ¬
keine Knöpfe gefertigt werden (Min.-Entschl. vom 10.
Juli 1821 in Döllinger V.=S. Bd. 14 S. 2192).
§. 67.
Zolf= und Handess-Verträge.
I. Deutscher Handels- und Zollverein.
Die bayerischen Zölle beruhen hauptsächlich auf den Zolltarifen, ¬
welche von den alljährlich zusammentretenden Abgesandten der deutschen ¬
Zollvereinsstaaten festgesetzt werden, daher vor Allem vom deutschen ¬
Zollvereine zu sprechen ist, der endlich die an den Grenzen jedes
großen und kleinen deutschen Staates errichtet gewesenen Schranken des
Verkehrs und Handels gebrochen und insofern den deutschen Staatsregierungen ¬
den Dank aller unbefangenen vaterländischen Erzeuger, Umsetzer
und Verbraucher der Industrie- und Boden-Producte erworben hat, weil
anerkannter Weise das Gedeihen der Industrie und des Handels von ihrer
möglichst freien Bewegung abhänget, welche zugleich ständig gute Preise
für die Oeconomieproducte vermittelt,"*) und weil jetzt weniger der auf den
*) Ueber die Bestrafung der Fälschung der österreichischen Kreditpapiere ¬
s. die Verord. v. 24. Dec. 1853 (im Reg.=Bl. S. 1852 rc.).
82) Da die Dampfkräfte die Staaten und selbst die Welttheile einander nahegerückt
und den Waarentransport eben so beschleunigt als wohlfeil gemacht haben, so beseitigt ¬
der freiere Handel nunmehr aber auch die Furcht vor Hungersnoth,
welche alle nicht consumtiven Gewerbe umsomehr drücken müßte, als sie solchen
einen Theil des Absatzes ihrer Erzeugnisse, als weniger dringender menschlicher
Bedürfnisse, rauben würde, worüber in des Dr. Roscher Druckschrift „Ueber den
Getraidhandel" rc. Ausführliches zu lesen ist.