Metadaten : Frers, Antonio C.: De los bienes sujetos á reserva según el Derecho Civil Argentino

§.  67.  Zoll=  und  Handels=Verträge.
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ten  mit  landesherrlichem  Privilegium  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigten
Kreditpapiere,  dann  die  wissentlich  oder  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  unternommene ¬
  Verbreitung  solcher  unächten  Papiere  eines  andern  Vereinslandes
ebenso  zu  behandeln,  als  wie  die  Nachahmung,  Verfälschung  und  Verbreitung ¬
  dergleichen  inländischen  Papiere.
In  Bayern  werden  aber  Fälschungen  inländischer  oder  ausländischer ¬
  Münzen  oder  Staatspapiere,  Mitwirkung  zu  denselben, ¬
  Münzverstümmelung,  Verbreitung  von  absichtlich  angenommenen ¬
  oder  eingewechselten  gefälschten  Münzen  oder  Staatspapieren, ¬
  Einführung  und  Verbreitung  anderer  verrufener  und
schlechter  Münzen,  als  Staats-Verbrechen  oder  Vergehen  angesehen
(Strafg.=Bch.  Th.  1  Art.  341  bis  348  u.  428),  die  Wiederausgabe
für  gut  eingenommener  und  für  falsch  erkannter  Münzen  und  Staatspapiere ¬
  aber  nur  als  Polizeiübertretung,  solange  nicht  schwerere  Vergehungen
dazu  kommen  (Anmerk.  z.  Strafg.-Bch.  Bd.  3  Seite  297  u.  299).*)  Auch
dürfen  aus  nachgemachten  Münzen  ohne  Anbringung  auffallender  Unterscheidungszeichen ¬
  keine  Knöpfe  gefertigt  werden  (Min.-Entschl.  vom  10.
Juli  1821  in  Döllinger  V.=S.  Bd.  14  S.  2192).
§.  67.
Zolf=  und  Handess-Verträge.
I.  Deutscher  Handels-  und  Zollverein.
Die  bayerischen  Zölle  beruhen  hauptsächlich  auf  den  Zolltarifen, ¬
  welche  von  den  alljährlich  zusammentretenden  Abgesandten  der  deutschen ¬
  Zollvereinsstaaten  festgesetzt  werden,  daher  vor  Allem  vom  deutschen ¬
  Zollvereine  zu  sprechen  ist,  der  endlich  die  an  den  Grenzen  jedes
großen  und  kleinen  deutschen  Staates  errichtet  gewesenen  Schranken  des
Verkehrs  und  Handels  gebrochen  und  insofern  den  deutschen  Staatsregierungen ¬
  den  Dank  aller  unbefangenen  vaterländischen  Erzeuger,  Umsetzer
und  Verbraucher  der  Industrie-  und  Boden-Producte  erworben  hat,  weil
anerkannter  Weise  das  Gedeihen  der  Industrie  und  des  Handels  von  ihrer
möglichst  freien  Bewegung  abhänget,  welche  zugleich  ständig  gute  Preise
für  die  Oeconomieproducte  vermittelt,"*)  und  weil  jetzt  weniger  der  auf  den
*)  Ueber  die  Bestrafung  der  Fälschung  der  österreichischen  Kreditpapiere ¬
  s.  die  Verord.  v.  24.  Dec.  1853  (im  Reg.=Bl.  S.  1852  rc.).
82)  Da  die  Dampfkräfte  die  Staaten  und  selbst  die  Welttheile  einander  nahegerückt
und  den  Waarentransport  eben  so  beschleunigt  als  wohlfeil  gemacht  haben,  so  beseitigt ¬
  der  freiere  Handel  nunmehr  aber  auch  die  Furcht  vor  Hungersnoth,
welche  alle  nicht  consumtiven  Gewerbe  umsomehr  drücken  müßte,  als  sie  solchen
einen  Theil  des  Absatzes  ihrer  Erzeugnisse,  als  weniger  dringender  menschlicher
Bedürfnisse,  rauben  würde,  worüber  in  des  Dr.  Roscher  Druckschrift  „Ueber  den
Getraidhandel"  rc.  Ausführliches  zu  lesen  ist.
            
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