Metadata : Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1859))

58 Zur Geschichte der Reception des römischen Rechts in Deutschland.
Glossatoren. Die Verjüngung der römischen Rechtswissenschaft im
Geist der Römer lag diesem vorzüglich am Herzen; deßhalb gieng
er überall auf die Schriften der Römer selbst zurück, die in dem
Wust der Commentare und Controversen, den die Italiener auf-
gehäuft hatten, begraben lagen. Die humanistischen Studien, de-
nen er zuvor sich hingegeben hatte, trieben nun ihre Früchte in der
Jurisprudenz. Mit dem deutschen Zasius und dem Franzosen Al-
ciat, seinem geistesverwandten Zeitgenossen, beginnt für die Rechts-
wissenschaft eine neue classischere Periode, in welcher freilich die
Franzosen im Verfolg sich weit mehr Verdienst erwarben als die
Deutschen , die sich eifriger den theologischen Kämpfen zuwendeten.
Bald wurde in Deutschland die neue juristische Scholastik lederner,
pedantischer, geistloser betrieben als sie zuvor in der italienischen Ju-
risprudenz geworden war, wider die sich Zasius erhoben hatte.
In dem Studium des römischen Rechts gieng damals den
Juristen das wissenschaftliche Bewußtseyn des weltlichen Rechtes
zuerst auf. Die principielle Klarheit der römischen Rechtsgedanken
und der römischen Rechtssprache erössnete ihnen eine neue Weltan-
schauung, in ähnlicher Weise wie das erneuerte Studium der clas-
sischen Literatur überhaupt die Geister von der Beschränktheit der
mönchischen Erziehung frei machte und ihnen neue hellere Lebensbil-
der aufschloß. Nicht um sich einer fremden Autorität knechtisch zu
unterwerfen, sondern um geistig-bewußt und frei zu werden in der
Schule des Alterthums, gaben sich gerade die muthigsten und stre-
bendsten Köpfe mit Begeisterung diesen Studien hin. Sie unter-
suchten nicht, woraus die Autorität des Corpus Juris für Deutsch-
land beruhe, noch machten sie sich die Gränzen ihrer Herrschaft
klar. Die Weisheit darin, die lichtvollen Wahrheiten derselben
eroberten die Herzen und die Köpfe der nach Wissenschaft dürsten-
den Männer. Sie unterschieden nicht näher zwischen der Gesetzes-
kraft und der rationellen Autorität der römischen Rechtsbücher.
Aber sie faßten doch auch diese nicht und noch weniger jene als
eine absolute, unabänderliche und unabweisbare. Zasius ist noch
frei von der Pedanterei des später in Deutschland herrschend ge-
wordenen Jrrthums, daß das gesammte Gesetzbuch Justinians
formelle Gesetzeskraft auch für Deutschland habe. Er lehrt und
empfiehlt das römische Recht nur in soweit, als es „nützlich, heil-
sam und den Sitten Deutschlands entsprechend" sey, d. h. er hebt

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