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abgeschnitten. Der Grundsatz des gemeinen sowohl wie des französischen Rechts (1119)
ist der, daß man durch ein Versprechen, welches man in eigenem Namen sich geben
läßt, nur sich selbst zum Gläubiger machen kann. So prinzipiell auch hier; aber die
Wirkung dieses Versprechens erstreckt sich auf den Dritten, so sehr, daß sie, nachdem
dieser Dritte dem Schuldner gegenüber erklärt hat, sie geltend machen zu wollen,
durch den Willen des eigentlichen Gläubigers nicht mehr beeinträchtigt werden kann.
Der Dritte ist also erst durch diese erkennbare Erwerbshandlung, durch dieselbe aber
ganz unabhängig von Cession, Vollmacht oder dgl., wie sie das ältere gemeine und
das zürcherische Recht (§ 950) verlangten, Gläubiger geworden. Es liegt das Letztere
im Interesse der Beweglichkeit des Verkehrs.
2. Nicht mehr entbinden. Demnach können auch Forderungen, welche dem
Schuldner gegen Denjenigen zustehen, der sich die Leistung an den Dritten hat versprechen ¬
lassen, dem Dritten gegenüber nicht compensirt (in Abrechnung gebracht)
werden, siehe Art. 135.
3. Beispiel: „Bei der Geburt einer Tochter habe ich ein Kapital an eine Rentenanstalt ¬
gegeben mit der Verabredung, daß die Anstalt ihr vom zwanzigsten Altersjahre
an alljährlich eine Rente von 200 Fr. auszurichten habe" (Vogt). Oder: Jemand schließt
mit einer Assekuranzanstalt eine Todesversicherung des Inhalts, daß die Anstalt nach
seinem Tode die Versicherungssumme an seine Wittwe zu zahlen habe. Oder: Jemand
legt jährlich eine gewisse Summe in eine Sparkasse gegen ein Sparkassenbüchlein zu
Gunsten eines Kindes, dessen Pathe er ist.
4. Erklärt. Diese Erklärung (Denuntiation) kann auf die verschiedenste Weise
geschehen, auch durch schlüssige Handlungen, auch dadurch, daß der Dritte den Schuldner
rechtlich belangt. Aber auch noch nach derselben kann der Schuldner dem Dritten
die nämlichen Einreden gegenüber stellen, wie dem Gläubiger selbst, z. B. die, daß die
Prämien einer Versicherung zu Gunsten des Dritten nicht bezahlt worden seien.
5. Von der Nationalrathscommission wurde der Antrag gestellt, hier Bestimmungen
einzuschalten über das Recht der Gläubiger eines insolventen Schuldners, Rechtsgeschäfte, ¬
welche er zu ihrem Nachtheil geschlossen hat, anzufechten (Actio Pauliana),
und der Rath trat diesem Antrage bei; es sollten als Muster dienen Code Nap. 1167
und Freiburg 1251 und 1252. Der Ständerath dagegen verlangte, daß hierüber bis
zum Erlasse eines eidgen. Schuldentrieb- und Concursgesetzes die kantonalen Rechte
maßgebend sein sollten (vergl. Art. 96 des Entwurfs zu einem eidgen. Concursgesetz);
und in diesem Sinne wurde dann nach Zustimmung des Nationalrathes der Zusatzrtikel ¬
wieder gestrichen.