Contents : Schneider, Albert: ¬Das schweizerische Obligationenrecht

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abgeschnitten.  Der  Grundsatz  des  gemeinen  sowohl  wie  des  französischen  Rechts  (1119)
ist  der,  daß  man  durch  ein  Versprechen,  welches  man  in  eigenem  Namen  sich  geben
läßt,  nur  sich  selbst  zum  Gläubiger  machen  kann.  So  prinzipiell  auch  hier;  aber  die
Wirkung  dieses  Versprechens  erstreckt  sich  auf  den  Dritten,  so  sehr,  daß  sie,  nachdem
dieser  Dritte  dem  Schuldner  gegenüber  erklärt  hat,  sie  geltend  machen  zu  wollen,
durch  den  Willen  des  eigentlichen  Gläubigers  nicht  mehr  beeinträchtigt  werden  kann.
Der  Dritte  ist  also  erst  durch  diese  erkennbare  Erwerbshandlung,  durch  dieselbe  aber
ganz  unabhängig  von  Cession,  Vollmacht  oder  dgl.,  wie  sie  das  ältere  gemeine  und
das  zürcherische  Recht  (§  950)  verlangten,  Gläubiger  geworden.  Es  liegt  das  Letztere
im  Interesse  der  Beweglichkeit  des  Verkehrs.
2.  Nicht  mehr  entbinden.  Demnach  können  auch  Forderungen,  welche  dem
Schuldner  gegen  Denjenigen  zustehen,  der  sich  die  Leistung  an  den  Dritten  hat  versprechen ¬
  lassen,  dem  Dritten  gegenüber  nicht  compensirt  (in  Abrechnung  gebracht)
werden,  siehe  Art.  135.
3.  Beispiel:  „Bei  der  Geburt  einer  Tochter  habe  ich  ein  Kapital  an  eine  Rentenanstalt ¬
  gegeben  mit  der  Verabredung,  daß  die  Anstalt  ihr  vom  zwanzigsten  Altersjahre
an  alljährlich  eine  Rente  von  200  Fr.  auszurichten  habe"  (Vogt).  Oder:  Jemand  schließt
mit  einer  Assekuranzanstalt  eine  Todesversicherung  des  Inhalts,  daß  die  Anstalt  nach
seinem  Tode  die  Versicherungssumme  an  seine  Wittwe  zu  zahlen  habe.  Oder:  Jemand
legt  jährlich  eine  gewisse  Summe  in  eine  Sparkasse  gegen  ein  Sparkassenbüchlein  zu
Gunsten  eines  Kindes,  dessen  Pathe  er  ist.
4.  Erklärt.  Diese  Erklärung  (Denuntiation)  kann  auf  die  verschiedenste  Weise
geschehen,  auch  durch  schlüssige  Handlungen,  auch  dadurch,  daß  der  Dritte  den  Schuldner
rechtlich  belangt.  Aber  auch  noch  nach  derselben  kann  der  Schuldner  dem  Dritten
die  nämlichen  Einreden  gegenüber  stellen,  wie  dem  Gläubiger  selbst,  z.  B.  die,  daß  die
Prämien  einer  Versicherung  zu  Gunsten  des  Dritten  nicht  bezahlt  worden  seien.
5.  Von  der  Nationalrathscommission  wurde  der  Antrag  gestellt,  hier  Bestimmungen
einzuschalten  über  das  Recht  der  Gläubiger  eines  insolventen  Schuldners,  Rechtsgeschäfte, ¬
  welche  er  zu  ihrem  Nachtheil  geschlossen  hat,  anzufechten  (Actio  Pauliana),
und  der  Rath  trat  diesem  Antrage  bei;  es  sollten  als  Muster  dienen  Code  Nap.  1167
und  Freiburg  1251  und  1252.  Der  Ständerath  dagegen  verlangte,  daß  hierüber  bis
zum  Erlasse  eines  eidgen.  Schuldentrieb-  und  Concursgesetzes  die  kantonalen  Rechte
maßgebend  sein  sollten  (vergl.  Art.  96  des  Entwurfs  zu  einem  eidgen.  Concursgesetz);
und  in  diesem  Sinne  wurde  dann  nach  Zustimmung  des  Nationalrathes  der  Zusatzrtikel ¬
  wieder  gestrichen.
            
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