Contents : Trampedach, Friedrich: ¬Das Recht des Fideicommißbesitzers am adeligen Güterfamilienfideicommiß nach dem Privatrecht Liv-, Est- und Kurlands

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Den  20.  April  1822  Bernhard  Heinrich  von  Stryck  in
den  Gütern  Morsel=Podrigel.
Im  Laufe  von  100  Jahren,  nämlich  bis  zum  Jahre
1848  seit  den  ersten  Fideicommißstiftungen  1748  resp.  1756
waren  in  Liv-  und  Estland  so  wenig  Fideicommisse  gestiftet,
daß  im  genannten  Jahre  in  Livland  im  Ganzen  nur  10,  auf
Oesel  2,  in  Estland  5  Fideicommisse  vorhanden  waren.
Die  5  estländischen  Fideicommisse  waren:
das  des  Grafen  Stenbock=Fermor  in  Kolk,  Kida,  Könde
und  Neuenhof,
das  des  Baron  Uexküll  in  Schloß  Alt-  und  Steinfickeln,
das  des  Grafen  Benckendorf  in  Schloß  Fall,  nebst
Käsal  und  Merremois,
das  des  Herrn  Clapier  de  Colongue  in  Ontika,
das  des  Herrn  von  Toll  in  Kuckers.
Der  Mangel  von  häufigeren  Fideicommißstiftungen,  im
Gegensatz  zu  Kurland,  mag  seinen  Grund  darin  haben,  daß
das  schwedische  Fideicommißgesetz  der  Testamentsstadga  in
Folge  der  vielen  politischen  Ereignisse  und  Veränderungen
für  Liv=  und  Estland  allmählig  ganz  aus  den  Augen  verloren
worden  war,  so  daß  auch  die  ersten  Fideicommißstiftungen
keine  häufige  Nachahmung  zu  finden  vermochten.  Außerdem
mögen  auch  die  von  jeher  liberaleren  Tendenzen  des  liv-  und
estländischen  Adels  der  weiten  Verbreitung  eines  so  conservativen ¬
  Instituts,  wie  des  Familienfideicommisses,  nicht  günstig
gewesen  sein.
Erst  in  neuester  Zeit,  seit  1860  bis  auf  die  unmittelbare
Gegenwart,  sind  in  Liv=  und  Estland  vielfach  Fideicommisse
gestiftet  worden,  so  daß  zur  Zeit  in  Liv-  und  Estland  je  20
bis  30  Fideicommisse  vorhanden  sind.  Zu  den  neueren  Fideicommissen ¬
  in  Livland  gehören  z.  B.  die  1876  vom  Grafen
            
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