508 Ueber die Trennung des Strafrechts
Mittelpunkt, an welchen sich die Rechtsgrundsätze anreihen, -
und das Edikt wird die Grundlage auch für die
Ordnung der Materien.
Wir finden, da eine ähnliche und leicht erklärliche Erscheinung -
auch im Strafrechte vorkommt, hier keinen
Grund, einen wesentlichen Unterschied zwischen dem bürgerlichen -
und dem peinlichen Rechte anzunehmen. Wo
eigentliche strafrechtliche Bestimmungen nicht durch die
Wissenschaft und die weitere Ausbildung mittelst der Anwendung, -
sondern durch die Gesetzgebung getroffen werden, -
da geschieht dieses regelmäßig und in den wichtigsten
Fällen, worüber eigentliche leges de judicio publico
erlassen wurden, ohne Ausnahme, so daß die nothwendigen -
prozessualen Bestimmungen zugleich mit in demselben
Gesetz getroffen werden: ja da grade die Anordnung eines -
judicium publicum für gewisse Fälle die Hauptsache -
ausmacht und das Gesetz davon seinen Namen hat,
so ist auch hier der Prozeß der Mittelpunkt. Man hat
daher auch schon die Bemerkung gemacht, daß im römischen -
Strafrechte gewissermaßen eine Reihe von Prozeß=Ordnungen -
neben einander bestehen, und daran die Warnung -
geknüpft, nicht, was bei Gelegenheit eines gewissen -
Verbrechens und des zu beobachtenden Verfahrens angeordnet -
sey, unbedingt für etwas Allgemeines, auf andere
Fälle Uebertragbares zu nehmen. Auch die Grundeintheilung -
der Verbrechen im römischen Rechte, in delicta privata, -
publica und extraordinaria crimina, ist vom
Prozeß entlehnt, weshalb, da bei uns der Gegensatz
von s. g. öffentlichen und Privat=Verbrechen, wie
diesen die Wissenschaft aufstellt, aus der Sache selbst entnommen -
ist, für denselben keineswegs jene etwas ganz
Anderes bezeichnenden Ausdrücke von publica und privata -
delicta gebraucht werden dürfen.
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