Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

508  Ueber  die  Trennung  des  Strafrechts
Mittelpunkt,  an  welchen  sich  die  Rechtsgrundsätze  anreihen, -
  und  das  Edikt  wird  die  Grundlage  auch  für  die
Ordnung  der  Materien.
Wir  finden,  da  eine  ähnliche  und  leicht  erklärliche  Erscheinung -
  auch  im  Strafrechte  vorkommt,  hier  keinen
Grund,  einen  wesentlichen  Unterschied  zwischen  dem  bürgerlichen -
  und  dem  peinlichen  Rechte  anzunehmen.  Wo
eigentliche  strafrechtliche  Bestimmungen  nicht  durch  die
Wissenschaft  und  die  weitere  Ausbildung  mittelst  der  Anwendung, -
  sondern  durch  die  Gesetzgebung  getroffen  werden, -
  da  geschieht  dieses  regelmäßig  und  in  den  wichtigsten
Fällen,  worüber  eigentliche  leges  de  judicio  publico
erlassen  wurden,  ohne  Ausnahme,  so  daß  die  nothwendigen -
  prozessualen  Bestimmungen  zugleich  mit  in  demselben
Gesetz  getroffen  werden:  ja  da  grade  die  Anordnung  eines -
  judicium  publicum  für  gewisse  Fälle  die  Hauptsache -
  ausmacht  und  das  Gesetz  davon  seinen  Namen  hat,
so  ist  auch  hier  der  Prozeß  der  Mittelpunkt.  Man  hat
daher  auch  schon  die  Bemerkung  gemacht,  daß  im  römischen -
  Strafrechte  gewissermaßen  eine  Reihe  von  Prozeß=Ordnungen -
  neben  einander  bestehen,  und  daran  die  Warnung -
  geknüpft,  nicht,  was  bei  Gelegenheit  eines  gewissen -
  Verbrechens  und  des  zu  beobachtenden  Verfahrens  angeordnet -
  sey,  unbedingt  für  etwas  Allgemeines,  auf  andere
Fälle  Uebertragbares  zu  nehmen.  Auch  die  Grundeintheilung -
  der  Verbrechen  im  römischen  Rechte,  in  delicta  privata, -
  publica  und  extraordinaria  crimina,  ist  vom
Prozeß  entlehnt,  weshalb,  da  bei  uns  der  Gegensatz
von  s.  g.  öffentlichen  und  Privat=Verbrechen,  wie
diesen  die  Wissenschaft  aufstellt,  aus  der  Sache  selbst  entnommen -
  ist,  für  denselben  keineswegs  jene  etwas  ganz
Anderes  bezeichnenden  Ausdrücke  von  publica  und  privata -
  delicta  gebraucht  werden  dürfen.
o
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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