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somit erscheint die Anziehung jener Gesetzesstelle zur Begründung -
der Kostenverurtheilung des Losgesprochenen offenbar gänzlich
verfehlt.
Hybüte
Aber, auch die Theorie des gemeinen Strafprocesses dürfte
dieses Erkenntniß, und überhaupt eine Verurtheilung zu Tragung
der Untersuchungskosten gegen einen völlig Losgesprochenen wohl
kaum leidlich heißen; denn es steht in derselben im Allgemeinen der
Satz fest, daß die Verpflichtung zur Kostenabtragung eine Folge
einer ermittelten, strafbaren Verschuldung ist, daß mithin, wo
eine solche nach den Untersuchungsergebnissen sich nicht herausstellte, -
den grundlos Angeschuldigten und Inquirirten auch Kosten
nicht treffen können *). Die Praxis hat diesen Grundsatz dahin
ausgebildet, daß die Kostenerstattung den Angeschuldigten auch
dann treffe, wenn er nur von der Instanz entbunden werden konnte,
so daß als Regel zu gelten scheint, die Kostenverurtheilung finde
überall da Statt, wo objectiv nicht ohne hinreichenden Grund
mit der Untersuchung verfahren worden sei, obschon wohl richtiger
die subjective Veranlassung durch den Angeschuldigten als maaßgebend -
festzuhalten sein dürfte. Die viel bestrittene Frage **), ob
nicht schon Entbindung von der Instanz von der Kostenabstat
tungspflicht befreie, mag bei den Feststehen einer entgegenlaufenden
Praxis hier nicht weiter erörtert werden, obschon verschiedene,
nicht unerhebliche Gründe für deren Bejahung sich anführen ließen.
Dieselben sprechen in noch weit höherem Grade für die strenge
Festhaltung der Regel der Kostenentbindung in Fällen völliger
Freisprechung. Erwägt man, daß die jedes Straferkenntniß in
der Regel concomitirende Kostenabstattung für die überwiegende
Mehrzahl der Inculpaten ein oft noch drückenderes Uebel ist, als
die wider sie erkannte Strafe selbst, indem ihnen dadurch ein vielleicht -
ohnehin kärglich zugemessener Lebensunterhalt bis auf das
Nothdürftigste beschnitten wird; daß z. B. der Tagelöhner, welcher
während der Verbüßung einer mehrtägigen Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe -
die nöthigen Subsistenzmittel für seine Angehörigen
zu erwerben behindert ist, nach der Strafverbüßung nicht nur die
dringendsten Lebensbedürfnisse, sondern auch noch die für seine Ver¬) -
I. H. Boehmer, de expensis criminalibus cap. 3. Henke,
Handbuch des Criminalrechts IV. S. 752, 753. Mittermaier, das deutsche
Strafverfahren. II. S. 445.
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**) Sie wird bejaht von Mittermaier a. a. O. S. 447.
ania
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F. A. f. d. u. a. C. R. XXVIII. 3.
Vorge
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zu Berlin
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