Metadata : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

273
somit  erscheint  die  Anziehung  jener  Gesetzesstelle  zur  Begründung -
  der  Kostenverurtheilung  des  Losgesprochenen  offenbar  gänzlich
verfehlt.
Hybüte
Aber,  auch  die  Theorie  des  gemeinen  Strafprocesses  dürfte
dieses  Erkenntniß,  und  überhaupt  eine  Verurtheilung  zu  Tragung
der  Untersuchungskosten  gegen  einen  völlig  Losgesprochenen  wohl
kaum  leidlich  heißen;  denn  es  steht  in  derselben  im  Allgemeinen  der
Satz  fest,  daß  die  Verpflichtung  zur  Kostenabtragung  eine  Folge
einer  ermittelten,  strafbaren  Verschuldung  ist,  daß  mithin,  wo
eine  solche  nach  den  Untersuchungsergebnissen  sich  nicht  herausstellte, -
  den  grundlos  Angeschuldigten  und  Inquirirten  auch  Kosten
nicht  treffen  können  *).  Die  Praxis  hat  diesen  Grundsatz  dahin
ausgebildet,  daß  die  Kostenerstattung  den  Angeschuldigten  auch
dann  treffe,  wenn  er  nur  von  der  Instanz  entbunden  werden  konnte,
so  daß  als  Regel  zu  gelten  scheint,  die  Kostenverurtheilung  finde
überall  da  Statt,  wo  objectiv  nicht  ohne  hinreichenden  Grund
mit  der  Untersuchung  verfahren  worden  sei,  obschon  wohl  richtiger
die  subjective  Veranlassung  durch  den  Angeschuldigten  als  maaßgebend -
  festzuhalten  sein  dürfte.  Die  viel  bestrittene  Frage  **),  ob
nicht  schon  Entbindung  von  der  Instanz  von  der  Kostenabstat
tungspflicht  befreie,  mag  bei  den  Feststehen  einer  entgegenlaufenden
Praxis  hier  nicht  weiter  erörtert  werden,  obschon  verschiedene,
nicht  unerhebliche  Gründe  für  deren  Bejahung  sich  anführen  ließen.
Dieselben  sprechen  in  noch  weit  höherem  Grade  für  die  strenge
Festhaltung  der  Regel  der  Kostenentbindung  in  Fällen  völliger
Freisprechung.  Erwägt  man,  daß  die  jedes  Straferkenntniß  in
der  Regel  concomitirende  Kostenabstattung  für  die  überwiegende
Mehrzahl  der  Inculpaten  ein  oft  noch  drückenderes  Uebel  ist,  als
die  wider  sie  erkannte  Strafe  selbst,  indem  ihnen  dadurch  ein  vielleicht -
  ohnehin  kärglich  zugemessener  Lebensunterhalt  bis  auf  das
Nothdürftigste  beschnitten  wird;  daß  z.  B.  der  Tagelöhner,  welcher
während  der  Verbüßung  einer  mehrtägigen  Gefängniß-  oder  Handarbeitsstrafe -
  die  nöthigen  Subsistenzmittel  für  seine  Angehörigen
zu  erwerben  behindert  ist,  nach  der  Strafverbüßung  nicht  nur  die
dringendsten  Lebensbedürfnisse,  sondern  auch  noch  die  für  seine  Ver¬) -
  I.  H.  Boehmer,  de  expensis  criminalibus  cap.  3.  Henke,
Handbuch  des  Criminalrechts  IV.  S.  752,  753.  Mittermaier,  das  deutsche
Strafverfahren.  II.  S.  445.
11  516
**)  Sie  wird  bejaht  von  Mittermaier  a.  a.  O.  S.  447.
ania
18
F.  A.  f.  d.  u.  a.  C.  R.  XXVIII.  3.
Vorge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
ropäische  Rechtsgeschichte  Preußischer  Kulturbesitz  Dr
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer