110 Recht der Schuldverhältnisse. Dritter Abschn. Erlöschen der Schuldverhältnisie.
denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern
berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
E. II 328, R.V. 374. — Prot. S. 355.
1. Der § 320 denkt offenbar zunächst an die landesgesetzlichen Bestimmungen,
so für Preußen namentlich Hinterl.=Ordn. § 30, die nach E.G. Art. 145 aufrechterhalten ¬
werden.
Es trifft aber auch für die reichsrechtlichen Sätze zu, aus denen sich eine Beschränkung ¬
der Rechte des Gläubigers ergiebt, so
für § 373. Zweifellos kann hier
der Gläubiger, der seinerseits geleistet hat, mangels anderweiter Beweismittel der
Hinterlegungsstelle gegenüber eine entsprechende Erklärung des Gegners fordern
und damit die Voraussetzungen seines Rechtes aus § 373 erfüllen.
2. Der Anspruch auf Abgabe der fr. Erklärung kann sowohl durch Klage
geltend gemacht werden, wie gegebenenfalls durch Einrede gemäß §§ 273, 320.
3. Von einer vorgängigen Annahme oder überhaupt einem Erlöschen des
schuldnerischen Rücknahmerechts ist die Befugniß des Gläubigers aus § 380 nicht
abhängig. Insbesondere wird dieselbe wichtig sein können im Prozesse über die
Wirksamkeit der Hinterlegung; der sie bestreitende Gläubiger muß wenigstens das
Recht haben, eine Verurtheilung des Schuldners auf Ertheilung der Einwilligung
für den Fall zu fordern, daß jene für rechtmäßig erklärt werde, s. Protok. S. 356.
§ 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern
nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
E. I 279 S. 1, E. II 329, R.V. 375. — Mot. S. 103, Prot. S. 358—9.
1. Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht, so dem Landrecht I, 16,
§ 230; 1, 17, § 158; H.G.B. Art. 3432.
2. Wird die Hinterlegung zurückgenommen, so gilt sie nach § 379 als nicht
erfolgt; die Kosten treffen also nunmehr den Schuldner. Davon abgesehen gilt
die Bestimmung des § 330 schlechthin, mag nun die Hinterlegung erfolgt sein wegen
Annahmeverzuges oder aus anderen Gründen. Ist dagegen nicht hinterlegt, etwa
wegen Unfähigkeit des Leistungsobjektes, so treffen die Kosten den Gläubiger nur
nach den allgemeinen Grundsätzen, s. nam. § 304.
§ 382.
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der
Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle ¬
meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf
das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
R.V. 376.
1. Grundidee: Der § 382, erst von der 2. Kommission nachträglich eingeführt,
beruht nach Planck Nr. 1 auf dem Gedanken, daß „dem Schuldner durch die
Hinterlegung die Vortheile nicht entzogen werden sollen, auf welche er ohne die
Hinterlegung durch die Verjährung Anspruch haben würde", ähnlich wie § 11713
2. Es handelt sich dabei um keine Verjährung, sondern um gesetzliche Befristung, ¬
die ohne Rücksicht auf die einer Verjährung entgegenstehenden subjektiven
Hemmungsmomente läuft, s. §§ 187/8. Sie beginnt mit dem Empfang der
Anzeige des Schuldners durch den Gläubiger, wie sie § 374 verordnet; eine nicht
in Vertretung des Schuldners erfolgende Anzeige der Hinterlegungsstelle dürfte
unwirksam sein.
Wie, wenn es nicht zu einer Anzeige gekommen ist? Hat sie der Schuldner
grundlos unterlassen, so kann er sich nicht beklagen, wenn die Frist nun nicht läuft;
war sie unthunlich, dann wird man sinngemäß und nach Analogie von § 1128 die
Frist von der Hinterlegung an rechnen. A.A. Planck Nr. 2; wie hier Kuhlenbeck ¬
No. 1.
3. Wirkungen: Der Fristablauf bewirkt, daß der Schuldner das Rücknahmerecht ¬
nunmehr wieder gewinnt, auch wenn er es verloren hatte, während das Recht