Full text : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

110  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Dritter  Abschn.  Erlöschen  der  Schuldverhältnisie.
denselben  Voraussetzungen  verlangen,  unter  denen  er  die  Leistung  zu  fordern
berechtigt  sein  würde,  wenn  die  Hinterlegung  nicht  erfolgt  wäre.
E.  II  328,  R.V.  374.  —  Prot.  S.  355.
1.  Der  §  320  denkt  offenbar  zunächst  an  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,
so  für  Preußen  namentlich  Hinterl.=Ordn.  §  30,  die  nach  E.G.  Art.  145  aufrechterhalten ¬
  werden.
Es  trifft  aber  auch  für  die  reichsrechtlichen  Sätze  zu,  aus  denen  sich  eine  Beschränkung ¬
  der  Rechte  des  Gläubigers  ergiebt,  so
für  §  373.  Zweifellos  kann  hier
der  Gläubiger,  der  seinerseits  geleistet  hat,  mangels  anderweiter  Beweismittel  der
Hinterlegungsstelle  gegenüber  eine  entsprechende  Erklärung  des  Gegners  fordern
und  damit  die  Voraussetzungen  seines  Rechtes  aus  §  373  erfüllen.
2.  Der  Anspruch  auf  Abgabe  der  fr.  Erklärung  kann  sowohl  durch  Klage
geltend  gemacht  werden,  wie  gegebenenfalls  durch  Einrede  gemäß  §§  273,  320.
3.  Von  einer  vorgängigen  Annahme  oder  überhaupt  einem  Erlöschen  des
schuldnerischen  Rücknahmerechts  ist  die  Befugniß  des  Gläubigers  aus  §  380  nicht
abhängig.  Insbesondere  wird  dieselbe  wichtig  sein  können  im  Prozesse  über  die
Wirksamkeit  der  Hinterlegung;  der  sie  bestreitende  Gläubiger  muß  wenigstens  das
Recht  haben,  eine  Verurtheilung  des  Schuldners  auf  Ertheilung  der  Einwilligung
für  den  Fall  zu  fordern,  daß  jene  für  rechtmäßig  erklärt  werde,  s.  Protok.  S.  356.
§  381.
Die  Kosten  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern
nicht  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.
E.  I  279  S.  1,  E.  II  329,  R.V.  375.  —  Mot.  S.  103,  Prot.  S.  358—9.
1.  Die  Bestimmung  entspricht  dem  geltenden  Recht,  so  dem  Landrecht  I,  16,
§  230;  1,  17,  §  158;  H.G.B.  Art.  3432.
2.  Wird  die  Hinterlegung  zurückgenommen,  so  gilt  sie  nach  §  379  als  nicht
erfolgt;  die  Kosten  treffen  also  nunmehr  den  Schuldner.  Davon  abgesehen  gilt
die  Bestimmung  des  §  330  schlechthin,  mag  nun  die  Hinterlegung  erfolgt  sein  wegen
Annahmeverzuges  oder  aus  anderen  Gründen.  Ist  dagegen  nicht  hinterlegt,  etwa
wegen  Unfähigkeit  des  Leistungsobjektes,  so  treffen  die  Kosten  den  Gläubiger  nur
nach  den  allgemeinen  Grundsätzen,  s.  nam.  §  304.
§  382.
Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Empfange  der  Anzeige  von  der
Hinterlegung,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle ¬
  meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf
das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
R.V.  376.
1.  Grundidee:  Der  §  382,  erst  von  der  2.  Kommission  nachträglich  eingeführt,
beruht  nach  Planck  Nr.  1  auf  dem  Gedanken,  daß  „dem  Schuldner  durch  die
Hinterlegung  die  Vortheile  nicht  entzogen  werden  sollen,  auf  welche  er  ohne  die
Hinterlegung  durch  die  Verjährung  Anspruch  haben  würde",  ähnlich  wie  §  11713
2.  Es  handelt  sich  dabei  um  keine  Verjährung,  sondern  um  gesetzliche  Befristung, ¬
  die  ohne  Rücksicht  auf  die  einer  Verjährung  entgegenstehenden  subjektiven
Hemmungsmomente  läuft,  s.  §§  187/8.  Sie  beginnt  mit  dem  Empfang  der
Anzeige  des  Schuldners  durch  den  Gläubiger,  wie  sie  §  374  verordnet;  eine  nicht
in  Vertretung  des  Schuldners  erfolgende  Anzeige  der  Hinterlegungsstelle  dürfte
unwirksam  sein.
Wie,  wenn  es  nicht  zu  einer  Anzeige  gekommen  ist?  Hat  sie  der  Schuldner
grundlos  unterlassen,  so  kann  er  sich  nicht  beklagen,  wenn  die  Frist  nun  nicht  läuft;
war  sie  unthunlich,  dann  wird  man  sinngemäß  und  nach  Analogie  von  §  1128  die
Frist  von  der  Hinterlegung  an  rechnen.  A.A.  Planck  Nr.  2;  wie  hier  Kuhlenbeck ¬
  No.  1.
3.  Wirkungen:  Der  Fristablauf  bewirkt,  daß  der  Schuldner  das  Rücknahmerecht ¬
  nunmehr  wieder  gewinnt,  auch  wenn  er  es  verloren  hatte,  während  das  Recht
            
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