Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  9.  —
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in  Vertraͤgen  bestand:  so  darf  es  uns  desto  weniger  befremden, ¬
  daß  sie  in  den  erwaͤhnten  Faͤllen,  wo  ein  wirklicher ¬
  Contract  nicht  angebracht  werden  konnte,  zum
wenigsten  doch  die  Verwandschaft,  welche  der  Vorgang
im  Ganzen  mit  den  eigentlichen  Gegenstaͤnden  gewisser
Contracte  zu  haben  schien,  so  wenig  außer  Acht  ließen,
daß  sie  vielmehr  den  Grund  und  die  Wirkung  der  Verbindlichkeit =
  hiernach  bestimmten.  Dieß  ist  der  natürlichste =
  Aufschluß  der  Römischen  Theorie  von  den
Verbindlichkeiten,  quae  quasi  ex  contractu  nascuntur;
einer  Lehre,  die  außer  der  fast  übertriebenen  Subtilität, =
  noch  manche  andere  Unbequemlichkeit  mit  sich
führet,  in  der  Folge  aber  von  den  Auslegern  unglaublich =
  gemisdeutet  und  entstellet  ist.  Jedoch  davon  unten =
  mit  Mehrerm.  4b
§.  10.
hung  des  Nachlasses  verschafft,  was  sie  ohne  keine
Mitwirkung  nicht  erlangt  hätten.  Daß  sich  übrigens
ein  Bevollmächtigter,  der  das  selbst  nicht  thun  kann,
was  er  einem  andern  auftraͤgt,  ohne  Widerspruch  denken =
  lasse,  zeigt  L.  25.  C.  de  Proc.  u.  Nov.  71.  c.1.
4  b)  Nur  wird  hier  noch  einiges  über  die  Einwürfe  zu
sagen  sein,  welche  neuerer  Zeit  von  Hübner  in  der  in
voriger  Note  angeführten  Schrift  gegen  die  bisher
vorgetragenen  Sätze  und  die  darauf  gegründete  Vorstellung =
  der  Sache  gemacht  worden  sind.  Er  giebt
zu,  daß  es  nothwendig  sei,  den  Begriff  der  Verbind=  |  |
lichkeiten  qu.  ex  contr.  so  zu  bestimmen,  daß  er  sich  auf
die  im  Gesetzbuche  genannten  Fälle  einschränke;  erinnert =
  aber  dabei,  daß  eigentlich  nur  Gajus  und  Justinian ¬
  die  besondere  Bezeichnung  quasi  ex  contractu  angenom¬ ¬

            
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