— §. 9. —
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in Vertraͤgen bestand: so darf es uns desto weniger befremden, ¬
daß sie in den erwaͤhnten Faͤllen, wo ein wirklicher ¬
Contract nicht angebracht werden konnte, zum
wenigsten doch die Verwandschaft, welche der Vorgang
im Ganzen mit den eigentlichen Gegenstaͤnden gewisser
Contracte zu haben schien, so wenig außer Acht ließen,
daß sie vielmehr den Grund und die Wirkung der Verbindlichkeit =
hiernach bestimmten. Dieß ist der natürlichste =
Aufschluß der Römischen Theorie von den
Verbindlichkeiten, quae quasi ex contractu nascuntur;
einer Lehre, die außer der fast übertriebenen Subtilität, =
noch manche andere Unbequemlichkeit mit sich
führet, in der Folge aber von den Auslegern unglaublich =
gemisdeutet und entstellet ist. Jedoch davon unten =
mit Mehrerm. 4b
§. 10.
hung des Nachlasses verschafft, was sie ohne keine
Mitwirkung nicht erlangt hätten. Daß sich übrigens
ein Bevollmächtigter, der das selbst nicht thun kann,
was er einem andern auftraͤgt, ohne Widerspruch denken =
lasse, zeigt L. 25. C. de Proc. u. Nov. 71. c.1.
4 b) Nur wird hier noch einiges über die Einwürfe zu
sagen sein, welche neuerer Zeit von Hübner in der in
voriger Note angeführten Schrift gegen die bisher
vorgetragenen Sätze und die darauf gegründete Vorstellung =
der Sache gemacht worden sind. Er giebt
zu, daß es nothwendig sei, den Begriff der Verbind= | |
lichkeiten qu. ex contr. so zu bestimmen, daß er sich auf
die im Gesetzbuche genannten Fälle einschränke; erinnert =
aber dabei, daß eigentlich nur Gajus und Justinian ¬
die besondere Bezeichnung quasi ex contractu angenom¬ ¬