Inhaltsverzeichnis : Sartorius, Johann Baptist: ¬Die Lehre von der Widerklage nach dem gemeinen teutschen Civilprozesse

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Irrig  wird  der  Gerichtsstand  der  Widerklage  aus  der
Prorogation  abgeleitet,  und  ein  gesetzlich  prorogirter ¬
  (forum  prorogatum  legale)  genannt  13).  Denn
das  Charakteristische  aller  Prorogation  liegt  in  der  beiderseitigen ¬
  (ausdrücklichen  oder  stillschweigenden)  Uebereinkunft ¬
  und  freiwilligen  Unterwerfung  beider
Parteien  unter  einen  subjektiv  inkompetenten  öffentlichen
Civilrichter  in  Bezug  auf  einen  bestimmten  bürgerlichen
Rechtsstreit  14).  Eine  nothwendige  oder  gesetzliche  Proroklage ¬
  zugelassen  werden  müsse,  denn  da,  wo  Jemand  angegriffen ¬
  werde,  stehe  ihm  auch  die  vollständige  Vertheidigung  zu.
Die  Widerklage,  als  Vertheidigung,  ist  ihm  ein  Theil  vom
judicium  der  Hauptklage,  und  da  das  judicium  in  allen  seinen
Theilen  bei  dem  nämlichen  Richter  erledigt  werden  muß  (abgesehen ¬
  von  der  Devolution  zu  höhern  Instanzen),  so  ressortiri
an  ihn  auch  die  Widerklage.  Darum  nennt  er  auch  (lib.  XVII.
cup.  19.  §.  4.)  den  Gerichtsstand  der  Widerklage  ein  forum
judicii  coepti.  Die  Folgerungen  sind  bei  Donellus  ganz
richtig;  mit  den  Vordersätzen  stimmen  wir  aber  nicht  überein.
Die  Widerklage  ist  uns  immer  ein  reiner  Angriff,  gerichtet  auf
die  Verurtheilung  des  Gegners;  so  weit  man  kompensiren
kann,  ist  sie  gar  nicht  zulässig;  sie  findet  erst  Statt,  wo  die
Kompension  aufhört,  oder  wenn  diese  unmöglich  ist,  und  sie
hat  daher  auch  bei  nicht  kompensirbaren  Ansprüchen  Anwendung
(§§.  3.  38.)
13)  Schaumburg  principia  praxeos  jurid.  judic.  lib.  I.
sect.  2.  cap.  4.  §.  1.  Wernher  lectiss.  commentat.
ad  Dig.  lib.  I.  tit.  1.  §.  23.  Wernher  observ.  forens.
tom.  I.  part.  IV.  cap.  1.  n.  7.  Biener  systema  process.
tom.  II.  §.  311.  Glück:  Erläut.  d.  Pandekten.  Th.  III.
§.  204.  Gensler:  vollständiger  Kommentar  in  fortlaufenden
Diktaten  zu  Martin's  Lehrbuch  des  Prozesses,  herausgeg.  v.
Guyet.  (Heidelberg.  1825.)  §.  51.  Nr.  1.  Lauk  im  Archiv
f.  d.  civilist.  Praris.  Bd.  XII.  Nr.  V.  S.  76.  Wagner  in  den
Materialien  für  Gesetzkunde  und  Rechtspflege  in  den  österreichischen ¬
  Erbstaaten,  herausgeg.  v.  Pratobevera  (Wien.
1815  ff.)  Bd.  IV.  Nr.  IV.  S.  240.  249  ff.
14)  L.  15.  Dig.  de  jurisdict.  (2.  1.)  L.  1.  Dig.  de  judiciis.
(5.  1.)  Cap.  1.  X.  de  foro  compet.  (2.  2.)  Martin:
            
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