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Irrig wird der Gerichtsstand der Widerklage aus der
Prorogation abgeleitet, und ein gesetzlich prorogirter ¬
(forum prorogatum legale) genannt 13). Denn
das Charakteristische aller Prorogation liegt in der beiderseitigen ¬
(ausdrücklichen oder stillschweigenden) Uebereinkunft ¬
und freiwilligen Unterwerfung beider
Parteien unter einen subjektiv inkompetenten öffentlichen
Civilrichter in Bezug auf einen bestimmten bürgerlichen
Rechtsstreit 14). Eine nothwendige oder gesetzliche Proroklage ¬
zugelassen werden müsse, denn da, wo Jemand angegriffen ¬
werde, stehe ihm auch die vollständige Vertheidigung zu.
Die Widerklage, als Vertheidigung, ist ihm ein Theil vom
judicium der Hauptklage, und da das judicium in allen seinen
Theilen bei dem nämlichen Richter erledigt werden muß (abgesehen ¬
von der Devolution zu höhern Instanzen), so ressortiri
an ihn auch die Widerklage. Darum nennt er auch (lib. XVII.
cup. 19. §. 4.) den Gerichtsstand der Widerklage ein forum
judicii coepti. Die Folgerungen sind bei Donellus ganz
richtig; mit den Vordersätzen stimmen wir aber nicht überein.
Die Widerklage ist uns immer ein reiner Angriff, gerichtet auf
die Verurtheilung des Gegners; so weit man kompensiren
kann, ist sie gar nicht zulässig; sie findet erst Statt, wo die
Kompension aufhört, oder wenn diese unmöglich ist, und sie
hat daher auch bei nicht kompensirbaren Ansprüchen Anwendung
(§§. 3. 38.)
13) Schaumburg principia praxeos jurid. judic. lib. I.
sect. 2. cap. 4. §. 1. Wernher lectiss. commentat.
ad Dig. lib. I. tit. 1. §. 23. Wernher observ. forens.
tom. I. part. IV. cap. 1. n. 7. Biener systema process.
tom. II. §. 311. Glück: Erläut. d. Pandekten. Th. III.
§. 204. Gensler: vollständiger Kommentar in fortlaufenden
Diktaten zu Martin's Lehrbuch des Prozesses, herausgeg. v.
Guyet. (Heidelberg. 1825.) §. 51. Nr. 1. Lauk im Archiv
f. d. civilist. Praris. Bd. XII. Nr. V. S. 76. Wagner in den
Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege in den österreichischen ¬
Erbstaaten, herausgeg. v. Pratobevera (Wien.
1815 ff.) Bd. IV. Nr. IV. S. 240. 249 ff.
14) L. 15. Dig. de jurisdict. (2. 1.) L. 1. Dig. de judiciis.
(5. 1.) Cap. 1. X. de foro compet. (2. 2.) Martin: