Die Menschenhülfe im Privatrecht. 83
an; dieselben arbeiten: sie arbeiten im Lohne des Architecten,
aber zugleich im Jntereffe des Bauherm. Der letztere Fall be-
darf noch seiner besonderen Entwickelung. Hat der Architekt den
Bau aus seine Kosten übernommen, so hat er zugleich das
Interesie des Dominus auf sich genommen: das Interesse
des Dominus an der Herstellung des Baues steht nicht mehr
auf Kosten und Risico des Dominus, sondern auf Kosten und
Risico des Accordanten. Daher ist die actio neg. gest. ge-
gen den Dominus ausgeschlossen; sie ist wenigstens ausge-
schlossen, sofern der Dominus den Accordanten vollständig be-
friedigt hat. Sofern er ihn noch nicht befriedigt hat, bleibt
ein Interesse des Dominus in Bezug auf die Reftsumme übrig:
bezüglich der Restsumme ist er an der Bauarbeit betheiligt, er ist
betheiligt, sofem der Bau die betreffende Summe aus seinem
Vermögen erfordert: bis zu diesem Betrag ist die actio negot.
gestorum statthaft; soweit er den Arbeitern diesen Betrag be-
zahlt, befreit er sich zugleich gegenüber dem Accordanten. Dieses
hat die Wirkung, daß die Arbeiter durch Erhebung der actio
neg. gest. den Dominus verhindern, an den Accordanten
zu bezahlen: sie hindern ihn, indem sie ihn bis zu diesem Be-
trag für sich haftbar machen, so daß ihn eine spätere Zahlung
an den Accordanten von dieser Haftung nicht zu lösen vermag;
daher wirkt die actio neg. gest. gleich einem Arrest, sie
wirkt so, ohne selbst Arrest zu sein; sie wirkt auch gleich
einem Privilegium, ohne selbst ein Privilegium zu enthalten:
denn der Dominus hat jetzt an die Arbeiter zu bezahlen, auch
wenn die Accordsumme etwa von den Gläubigern des Accor-
danten mit Beschlag belegt wäre, auch wenn der Accordant
in Concurs fiele: ein höchst gerechtes Resultat; denn wäre es
als zulässig zu betrachten, wenn die Handwerker, deren Ar-
beitsresultat zugleich in der Accordsumme mitbezahlt wird,
von anderen Gläubigern des Accordanten weggedrängt wür-
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