Inhaltsverzeichnis : Brauer, Eduard: ¬Das Verfahren vor dem Amtsrichter in bürgerlichen Streitsachen, nach der neuen badischen Gesetzgebung

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§.  13.  Das  erste  Verfahren,  die  Streitfeststellung.
kann  er  in  Zeiten  um  Fristerstreckung  (Verlegung  der
Tagfahrt)  nachsuchen.  Allein  diese  Befugniß  ist  in  angemessener ¬
  Weise  beschränkt.  Es  genügt  nicht  die  bloße  Anführung ¬
  irgend  eines  unerheblichen  oder  erdichteten  Hinderungsgrundes ¬
  2),  sondern  die  nachsuchende  Parthei  muß  den  gültigen
Hinderungsgrund  (sofern  er  nicht  offenkundig  ist,  wie  z.  B.  die
nothwendige  Mitwirkung  zu  einem  öffentlichen  Act)  zugleich  bescheinigen, ¬
  d.  h.  nach  Maßgabe  des  §.  387  auf  der  Stelle  wahrscheinlich ¬
  machen.  §.  194.  Wiederholte  Verlegung  der  nämlichen ¬
  Tagfahrt  oder  Verlängerung  der  nämlichen  Frist  findet
nach  §.  196  nur  unter  strengen  Voraussetzungen  (bei  vollständigem ¬
  Beweis  des  Hinderungsgrundes  und  der  Unmöglichkeit
seiner  Beseitigung)  und  niemals  ohne  vorausgegangene  Vernehmung ¬
  des  Gegentheils  Statt.  Auf  dieses  Mittel  ist  mithin  nur
in  Fällen  dringender  Noth  zu  rechnen.  Die  Kosten  der  Verlegung ¬
  oder  Erstreckung  fallen  immer  der  nachsuchenden  Parthei
zur  Last,  beziehungsweise  ihrem  Anwalt,  wenn  seine  Verhinderung ¬
  sie  allein  veranlaßte.  §.  199.  197.  Wegen  Verhinderung
des  Anwaltes  darf  aber  nur  eine  einmalige  Verlängerung  bewilligt ¬
  werden.
Wegen  Hinaussetzung  von  Tagfahrten  und  Verlängerung
von  Fristen  durch  Uebereinkunft  der  Partheien  ist  §.  10
d.  Schrift  (am  Schluß)  zu  vergleichen.
sollte  dieser  letzte  Tag  aber  ein  Sonntag  oder  gebotener  Feiertag
(Ferientag)  sein,  so  kommt  noch  der  nächste  Tag  hinzu.  §.  192.
206.  207.  Dies  gilt  jetzt  auch  von  den  Nothfristen;  die  Zusatztage ¬
  wegen  Ortsentfernung  sind  abgeschafft.  Vergl.  §.  28,
Note  4  d.  Schrift.
3)  Wie  nach  der  Proceßordnung  von  1831,  §.  232.  Die  alte  Obergerichts=Ordnung ¬
  von  1803  (§.  23  ff.)  hatte  wenigstens  gewissenhafte ¬
  Angabe  des  Hinderungsgrundes  gefordert  und  angemessene  Winke
hinzugefügt,  namentlich,  daß  die  Schuld  nicht  an  der  Parthei  oder  dem
Anwalt  liegen  dürfe,  mithin  Geschäftsüberhäufung  des  Anwaltes  oder
nstruktion  nicht  zur  Entschuldigung  dienen  solle.  Als  in
Mangel  der
der  Natur  der  Sache  begründet  sind  diese  Sätze  auch  jetzt  noch  festzuhalten. ¬

            
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