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§. 13. Das erste Verfahren, die Streitfeststellung.
kann er in Zeiten um Fristerstreckung (Verlegung der
Tagfahrt) nachsuchen. Allein diese Befugniß ist in angemessener ¬
Weise beschränkt. Es genügt nicht die bloße Anführung ¬
irgend eines unerheblichen oder erdichteten Hinderungsgrundes ¬
2), sondern die nachsuchende Parthei muß den gültigen
Hinderungsgrund (sofern er nicht offenkundig ist, wie z. B. die
nothwendige Mitwirkung zu einem öffentlichen Act) zugleich bescheinigen, ¬
d. h. nach Maßgabe des §. 387 auf der Stelle wahrscheinlich ¬
machen. §. 194. Wiederholte Verlegung der nämlichen ¬
Tagfahrt oder Verlängerung der nämlichen Frist findet
nach §. 196 nur unter strengen Voraussetzungen (bei vollständigem ¬
Beweis des Hinderungsgrundes und der Unmöglichkeit
seiner Beseitigung) und niemals ohne vorausgegangene Vernehmung ¬
des Gegentheils Statt. Auf dieses Mittel ist mithin nur
in Fällen dringender Noth zu rechnen. Die Kosten der Verlegung ¬
oder Erstreckung fallen immer der nachsuchenden Parthei
zur Last, beziehungsweise ihrem Anwalt, wenn seine Verhinderung ¬
sie allein veranlaßte. §. 199. 197. Wegen Verhinderung
des Anwaltes darf aber nur eine einmalige Verlängerung bewilligt ¬
werden.
Wegen Hinaussetzung von Tagfahrten und Verlängerung
von Fristen durch Uebereinkunft der Partheien ist §. 10
d. Schrift (am Schluß) zu vergleichen.
sollte dieser letzte Tag aber ein Sonntag oder gebotener Feiertag
(Ferientag) sein, so kommt noch der nächste Tag hinzu. §. 192.
206. 207. Dies gilt jetzt auch von den Nothfristen; die Zusatztage ¬
wegen Ortsentfernung sind abgeschafft. Vergl. §. 28,
Note 4 d. Schrift.
3) Wie nach der Proceßordnung von 1831, §. 232. Die alte Obergerichts=Ordnung ¬
von 1803 (§. 23 ff.) hatte wenigstens gewissenhafte ¬
Angabe des Hinderungsgrundes gefordert und angemessene Winke
hinzugefügt, namentlich, daß die Schuld nicht an der Parthei oder dem
Anwalt liegen dürfe, mithin Geschäftsüberhäufung des Anwaltes oder
nstruktion nicht zur Entschuldigung dienen solle. Als in
Mangel der
der Natur der Sache begründet sind diese Sätze auch jetzt noch festzuhalten. ¬