Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

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De  testamento  militis.
aber  jedenfalls  davon  ab,  daß  die  Honorirten  zur  Zeit
des  Anfalls  erbfähig  seyen  90).  Nur  wer  durch  ein  gesetzliches ¬
  Verbot  ausgeschlossen  ist,  kann  auch  in
dem  Testament  eines  Soldaten  nicht  honorirt  werden1
Ausdrücklich  anerkannt  ist  dies  für  die  mulieres
probrosae  (Huren)  und  die  mit  dem  Soldaten  in  un92), ¬
  ferner  für  die
zuͤchtiger  Verbindung  lebenden  Weiber
3).  Es  leidet  aber  gewiß  keinen  Zweifel,  daß
Haeretic
dasselbe  auch  von  Anderen  gelte,  denen  das  Gesetz  die
(passive)  Testamentsfähigkeit  ausdrücklich  entzieht,  ohne
daß  sich  dies  schon  nach  allgemeinen  juristischen  Ansichten
90)  L.  13.  §.  2.  in  f.  D.  h.  t.  —  Auf  diese  sehr  wesentliche
Beschränkung  nehmen  Manche  gar  keine  Rücksicht.  Z.  B.
Höpfner,  welcher  §.  454.  des  Comment.  ganz  allgemein
sagt:  der  Soldat  könne  erbunfähige  Personen  einsetzen,  z.
B.  unprivilegirte  Gesellschaften.
L.  5.  in  f.  C.  h.  t.  —  „nisi  lex  specialiter  eos
91)
prohibuerint.
92)
S.  hierüber  L.  41.  §.  1.  D.  k.  t.  (Marezoll  über  die
bürgerliche  Ehre.  S.  240.  fg.  Bd.  39.  d.  Comment.  §.  1438.
S.  264.fg.  und  besonders  S.  270.)  L.  14.  D.  de  his
quae  ut  indign.  (XXXIV.  9.)  Bd.  39.  d.  Comment.
a.  a.  O.  S.  277.  fg.  —  Daß  beide  Beschränkungen  nicht
blos  für  das  Testament  eines  Soldaten  gelten,  sondern
auf  einer  allgemeinen  Regel  beruhen,  ist  (gegen  die  gewöhnliche ¬
  Meinung)  an  den  angeführten  Stellen  des  Commentars ¬
  nachgewiesen.  -  Die  heutige  Anwendbarkeit  dieser ¬
  Beschränkungen  vertheidigt  EiSENHART  Pr.  de  usu
hodierno  L.  41.  §.  1.  D.  de  test.  mil.  (opusc.  p.
201.  sqq.)  und:  Erzählungen  von  besonderen  Rechtshändeln ¬
  Bd.  3.  Nr.  23;  bestritten  wird  sie,  jedoch  ohne  hinreichende ¬
  Gründe,  von  MUELLER  observ.  ad  Leyser.
Observ.  579.  T.  IV.  Fasc.  1.  p.  81.  sqq.
93)  L.22.  C.  de  haeret.  et  marich.  (I.  5.)
            
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