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De testamento militis.
aber jedenfalls davon ab, daß die Honorirten zur Zeit
des Anfalls erbfähig seyen 90). Nur wer durch ein gesetzliches ¬
Verbot ausgeschlossen ist, kann auch in
dem Testament eines Soldaten nicht honorirt werden1
Ausdrücklich anerkannt ist dies für die mulieres
probrosae (Huren) und die mit dem Soldaten in un92), ¬
ferner für die
zuͤchtiger Verbindung lebenden Weiber
3). Es leidet aber gewiß keinen Zweifel, daß
Haeretic
dasselbe auch von Anderen gelte, denen das Gesetz die
(passive) Testamentsfähigkeit ausdrücklich entzieht, ohne
daß sich dies schon nach allgemeinen juristischen Ansichten
90) L. 13. §. 2. in f. D. h. t. — Auf diese sehr wesentliche
Beschränkung nehmen Manche gar keine Rücksicht. Z. B.
Höpfner, welcher §. 454. des Comment. ganz allgemein
sagt: der Soldat könne erbunfähige Personen einsetzen, z.
B. unprivilegirte Gesellschaften.
L. 5. in f. C. h. t. — „nisi lex specialiter eos
91)
prohibuerint.
92)
S. hierüber L. 41. §. 1. D. k. t. (Marezoll über die
bürgerliche Ehre. S. 240. fg. Bd. 39. d. Comment. §. 1438.
S. 264.fg. und besonders S. 270.) L. 14. D. de his
quae ut indign. (XXXIV. 9.) Bd. 39. d. Comment.
a. a. O. S. 277. fg. — Daß beide Beschränkungen nicht
blos für das Testament eines Soldaten gelten, sondern
auf einer allgemeinen Regel beruhen, ist (gegen die gewöhnliche ¬
Meinung) an den angeführten Stellen des Commentars ¬
nachgewiesen. - Die heutige Anwendbarkeit dieser ¬
Beschränkungen vertheidigt EiSENHART Pr. de usu
hodierno L. 41. §. 1. D. de test. mil. (opusc. p.
201. sqq.) und: Erzählungen von besonderen Rechtshändeln ¬
Bd. 3. Nr. 23; bestritten wird sie, jedoch ohne hinreichende ¬
Gründe, von MUELLER observ. ad Leyser.
Observ. 579. T. IV. Fasc. 1. p. 81. sqq.
93) L.22. C. de haeret. et marich. (I. 5.)