178
A. Fischereigesetz.
kommt es nicht an. Der Antrag ist nicht befristet. Eine Form ist
nicht vorgeschrieben. Er wird schriftlich oder zum Protokolle der
Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen sein, deren örtliche Zuständigkeit ¬
aus Art. 90 folgt.
3. Steht die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest (Bem. 2
unter a), so schließt die Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörde
zur Feststellung der Entschädigung, soweit sie reicht, die gerichtliche Zuständigkeit ¬
aus („hat .... zu erfolgen"): ausschließende, nicht konkurrierende ¬
Zuständigkeit. Es steht nicht in der Wahl der Beteiligten,
das Gericht oder die Verwaltungsbehörde anzugehen. Auch eine Vereinbarung ¬
der Beteiligten, daß sofort das Gericht zuständig sein solle,
ist wirkungslos. Wird das Gericht vorzeitig (s. Art. 21 AG. z. ZPO.) angegangen, ¬
so hat es die derzeitige Unzulässigkeit des Rechtswegs
in jeder Lage des Verfahrens zu beachten und die Klage ohne Sachentscheidung ¬
abzuweisen (s. auch § 274 ZPO., Seuffert N. 4 dazu,
N. 2c zu § 148). Damit darf der Fall nicht verwechselt werden, daß zur
Begründung der Klage vorgebracht wird, der Beklagte habe sich vertragsmäßig ¬
zur Leistung der begehrten Entschädigung verpflichtet.
Dann handelt es sich nicht um die Feststellung der Entschädigung durch
Schätzung, sondern um die Erfüllung des Vertrags, worüber im
Streitfalle die Gerichte entscheiden (vgl. v. Henle, Zwangsenteignungsgesetz ¬
S. 134, 122).
4. Ist das Schätzungsverfahren beantragt, so gestaltet sich das
112
Verfahren im wesentlichen wie folgt: Die Distrittsverwaltungsbehörde
prüft die Legitimation des Antragstellers und bestimmt, wenn sie diese
für gegeben hält, „sofort“ einen Termin zur Abschätzung des in dem
Antrage bezeichneten Schadens. Zu dem Termine sind die „Beteiligten“
zu laden. Die Ladung erfolgt nach Art. XV des ZwangsenteignungsG.
mit der Einschränkung des Art. 18 Abs. 2 AG. z. ZPO. (Öffentliche Bekanntmachung ¬
unter Einhaltung einer 14 tägigen Frist. Schriftliche Mitteilung
nur an bestimmte Personen. Als Rechtsnachteil des Nichterscheinens ist
anzudrohen
a) dem Antragsteller: Wiederaufnahme des Termins auf seine Kosten,
Schadloshaltung der erschienenen Beteiligten, Annahme des Verzichts ¬
auf die Entschädigung bei abermaligem Ausbleiben;
b) dem Entschädigungspflichtigen für den Fall, daß der Antragsteller ¬
erscheint: Wiederaufnahme des Termins auf seine Kosten,
Schadloshaltung des erschienenen Antragstellers, Annahme der Einwilligung ¬
zur Leistung der verlangten Entschädigung bei abermaligem ¬
Ausbleiben).
Zum Termine sind weiter drei Schätzleute zu laden. Die Schätzleute ¬
können von den Beteiligten gemeinsam bestimmt werden. In zweiter
Linie
sind sie von der Distriktsverwaltungsbehörde zu ernennen.
Im Termin wird der Augenschein eingenommen, wenn ein solcher
erforderlich ist, die Beteiligten oder ihre Vertreter (Art. 91 Abs. 3) werden
gehört, ihre Erklärungen — namentlich Forderung und Angebot — werden
protokolliert und es wird versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Der Vernehmung von Zeugen steht nichts entgegen (Art. 91 Abs. 5).
Sollten beide Teile nicht erscheinen, so ruht das Verfahren (vgl.
v. Henle a. a. O. S. 110) vorbehaltlich der Beitreibung der Kosten, für
die dann der Antragsteller haftet. Ein Vertrag der Beteiligten über