Objekt : Zweiter Band (2)

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A.  Fischereigesetz.
kommt  es  nicht  an.  Der  Antrag  ist  nicht  befristet.  Eine  Form  ist
nicht  vorgeschrieben.  Er  wird  schriftlich  oder  zum  Protokolle  der
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  stellen  sein,  deren  örtliche  Zuständigkeit ¬
  aus  Art.  90  folgt.
3.  Steht  die  Schadensersatzpflicht  dem  Grunde  nach  fest  (Bem.  2
unter  a),  so  schließt  die  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörde
zur  Feststellung  der  Entschädigung,  soweit  sie  reicht,  die  gerichtliche  Zuständigkeit ¬
  aus  („hat  ....  zu  erfolgen"):  ausschließende,  nicht  konkurrierende ¬
  Zuständigkeit.  Es  steht  nicht  in  der  Wahl  der  Beteiligten,
das  Gericht  oder  die  Verwaltungsbehörde  anzugehen.  Auch  eine  Vereinbarung ¬
  der  Beteiligten,  daß  sofort  das  Gericht  zuständig  sein  solle,
ist  wirkungslos.  Wird  das  Gericht  vorzeitig  (s.  Art.  21  AG.  z.  ZPO.)  angegangen, ¬
  so  hat  es  die  derzeitige  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs
in  jeder  Lage  des  Verfahrens  zu  beachten  und  die  Klage  ohne  Sachentscheidung ¬
  abzuweisen  (s.  auch  §  274  ZPO.,  Seuffert  N.  4  dazu,
N.  2c  zu  §  148).  Damit  darf  der  Fall  nicht  verwechselt  werden,  daß  zur
Begründung  der  Klage  vorgebracht  wird,  der  Beklagte  habe  sich  vertragsmäßig ¬
  zur  Leistung  der  begehrten  Entschädigung  verpflichtet.
Dann  handelt  es  sich  nicht  um  die  Feststellung  der  Entschädigung  durch
Schätzung,  sondern  um  die  Erfüllung  des  Vertrags,  worüber  im
Streitfalle  die  Gerichte  entscheiden  (vgl.  v.  Henle,  Zwangsenteignungsgesetz ¬
  S.  134,  122).
4.  Ist  das  Schätzungsverfahren  beantragt,  so  gestaltet  sich  das
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Verfahren  im  wesentlichen  wie  folgt:  Die  Distrittsverwaltungsbehörde
prüft  die  Legitimation  des  Antragstellers  und  bestimmt,  wenn  sie  diese
für  gegeben  hält,  „sofort“  einen  Termin  zur  Abschätzung  des  in  dem
Antrage  bezeichneten  Schadens.  Zu  dem  Termine  sind  die  „Beteiligten“
zu  laden.  Die  Ladung  erfolgt  nach  Art.  XV  des  ZwangsenteignungsG.
mit  der  Einschränkung  des  Art.  18  Abs.  2  AG.  z.  ZPO.  (Öffentliche  Bekanntmachung ¬
  unter  Einhaltung  einer  14  tägigen  Frist.  Schriftliche  Mitteilung
nur  an  bestimmte  Personen.  Als  Rechtsnachteil  des  Nichterscheinens  ist
anzudrohen
a)  dem  Antragsteller:  Wiederaufnahme  des  Termins  auf  seine  Kosten,
Schadloshaltung  der  erschienenen  Beteiligten,  Annahme  des  Verzichts ¬
  auf  die  Entschädigung  bei  abermaligem  Ausbleiben;
b)  dem  Entschädigungspflichtigen  für  den  Fall,  daß  der  Antragsteller ¬
  erscheint:  Wiederaufnahme  des  Termins  auf  seine  Kosten,
Schadloshaltung  des  erschienenen  Antragstellers,  Annahme  der  Einwilligung ¬
  zur  Leistung  der  verlangten  Entschädigung  bei  abermaligem ¬
  Ausbleiben).
Zum  Termine  sind  weiter  drei  Schätzleute  zu  laden.  Die  Schätzleute ¬
  können  von  den  Beteiligten  gemeinsam  bestimmt  werden.  In  zweiter
Linie
sind  sie  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  ernennen.
Im  Termin  wird  der  Augenschein  eingenommen,  wenn  ein  solcher
erforderlich  ist,  die  Beteiligten  oder  ihre  Vertreter  (Art.  91  Abs.  3)  werden
gehört,  ihre  Erklärungen  —  namentlich  Forderung  und  Angebot  —  werden
protokolliert  und  es  wird  versucht,  eine  gütliche  Einigung  herbeizuführen.
Der  Vernehmung  von  Zeugen  steht  nichts  entgegen  (Art.  91  Abs.  5).
Sollten  beide  Teile  nicht  erscheinen,  so  ruht  das  Verfahren  (vgl.
v.  Henle  a.  a.  O.  S.  110)  vorbehaltlich  der  Beitreibung  der  Kosten,  für
die  dann  der  Antragsteller  haftet.  Ein  Vertrag  der  Beteiligten  über
            
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