Volltext : Danz, Erich: ¬Die Grundsätze von Treu und Glauben und ihre Anwendung auf die Rechtsverhältnisse des Bankverkehrs

1.  Werden  diese  vor  dem  Geschäftsbeginn  von  dem  Kunden
unterschrieben,  so  gelten  sie  eben  auf  Grund  dieser  Vereinbarung ¬
  bezüglich  aller  in  diesen  Bedingungen  ausdrücklich
aufgeführten  Geschäfte;  sie  sind  Teil  eines  jeden  Vertrages,
der  in  betreff  der  dort  angegebenen  Geschäfte  zwischen
Bank  und  Kunden  abgeschlossen  wird,  soweit  nicht  etwas
anderes  bei  dem  einzelnen  Geschäftsabschluß  ausgemacht
wird.  Sie  sind  Teile  jedes  einzelnen  Vertrags,  ist  also  dieser
z.  B.  ein  gegen  den  Kunden  nicht  klagbarer  Vertrag,  so  sind  auch
die  Einzelleistungen,  zu  welchen  kraft  der  Geschäftsbedin
gungen  eine  Verpflichtung  für  den  Kunden  erwachsen  war
nur  klaglose  Verbindlichkeiten,  zu  deren  Erfüllung  der
Schuldner  nicht  gegen  seinen  Willen  gezwungen  werden
kann.  War  also  in  den  Geschäftsbedingungen  die  Klause
enthalten,  daß  betreffs  aller  zwischen  dem  Bankier  und
Kunden  abgeschlossenen  Geschäften  ein  Schiedsgericht
über  die  daraus  entstehenden  Streitigkeiten  zu  entscheiden
haben  solle,  so  ist  auch  diese  Verpflichtung  nicht  erzwingbar
es  kann  nicht  verlangt  werden,  daß  der  betreffende  Vertrag
von  Schiedsrichtern  anstatt  von  den  staatlichen  Gerichten
entschieden  werde  (Entsch.  RG.  Bd.  58,  S.  154).
Der  praktisch  wichtigste  Fall  wird  der  sein,  wo  der
Bankier  mit  einem  nicht  kaufmännischen  Kontrahenten,  einer
Privatperson,  Börsentermingeschäfte  abgeschlossen  hat,  nachdem ¬
  ihm  vom  Kunden  eine  formgerechte  Sicherheit  (§  54  Börs.Ges.) ¬
  für  die  Erfüllung  dieser  Geschäfte  gestellt  und  zugleich
vereinbart  worden  ist,  daß  über  die  aus  dem  abgeschlossenen
Geschäfte  sich  ergebenden  Rechtsstreitigkeiten  nicht  die
ordentlichen  Gerichte,  sondern  ein  Schiedsgericht  zu  entscheiden ¬
  habe.  Ist  vereinbart,  daß  die  Parteien  sich  dem
Spruche  eines  „Börsenschiedsgerichts  im  Sinne  des
§  28  BG.  unterwerfen,  so  ist  eine  solche  Vereinbarung
auf  Grund  von  §  28  BG.  ohne  Rechtswirkung.  Als  „Börsen
schiedsgericht“  soll  nach  den  Motiven  zu  §  28  BG.  nicht
nur  ein  nach  Maßgabe  der  betreffenden  Börsenordnung
eingesetztes,  sondern  jedes  Schiedsgericht  gelten,  welches  aus
Personen  zusammengesetzt  ist,  die  an  der  Börse  tätig  sind,
d.  h.  aus  Börsenbesuchern.
            
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