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ander zu bauen, damit der Verbreitung des Feuers möglichst -
vorgebeugt werde.
Gumbinnen, den 25. Mai 1823.
Erste Abtheilung.
Königl. Preuß. Regierung.
112.
Publikandum der Königl. Regierung zu Stettin, die
Ausführung von Neubauten und Reparaturen betr.
In Erwägung, daß die Bestimmungen der Amtsblatts¬Verfügung -
vom 6. September 1816. (pag. 371) wegen verbotener -
selbstständiger Ausführung von Neubauten durch
bloße Maurer= und Zimmergesellen mit der unterdessen in
mancher Beziehung veränderten Gewerbeverfassung nicht
mehr ganz übereinstimmen, sie auch manche Gründe dieses
Unfuges nicht treffen, weshalb durch Pflichtverletzung mancher -
Meister und vieler Gesellen die Uebertretungen der diesfälligen -
Verbote immer häufiger und nachtheiliger werden,
finden wir uns bewogen, nicht nur die diesfälligen Strafen -
zu verschärfen, sondern auch die Verpflichtungen der
Meister, Gesellen und Bauherrn näher zu bestimmen, um
den Kreis= oder resp. Ortsbehörden bei den ihnen zustehenden -
Untersuchungen und Entscheidungen diesfälliger Contraventionen -
einen festen Anhalt zu geben.
Pflichten der Meister.
§. 1. Da in Erfahrung gebracht ist, daß der sogenannte -
Meistergroschen, welchen die Gesellen den Meistern -
unter mancherlei Vorwänden zu bezahlen pflegen; in
den mehresten Fällen weiter nichts ist, als eine Art von
Bestechung pflichtvergessener Meister durch diejenigen Gesellen, -
welche unbefugt selbstständig Bauten übernehmen, um
von jenen Atteste zu erhalten, als hätten die Meister selbst
die Bauten übernommen und hätten die Gesellen nur dabei
angestellt, obgleich die Erstern nicht den mindesten Antheil
daran haben, so wird dieser Meistergroschen als eine ge¬Max-Planck-Institut -
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