Full text : Neuer Commentar zur allgemeinen Gerichts-Deposital- und Hypotheken-Ordnung nebst Bemerkungen zur Theorie von Protestationen (1)

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ander  zu  bauen,  damit  der  Verbreitung  des  Feuers  möglichst -
  vorgebeugt  werde.
Gumbinnen,  den  25.  Mai  1823.
Erste  Abtheilung.
Königl.  Preuß.  Regierung.
112.
Publikandum  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  die
Ausführung  von  Neubauten  und  Reparaturen  betr.
In  Erwägung,  daß  die  Bestimmungen  der  Amtsblatts¬Verfügung -
  vom  6.  September  1816.  (pag.  371)  wegen  verbotener -
  selbstständiger  Ausführung  von  Neubauten  durch
bloße  Maurer=  und  Zimmergesellen  mit  der  unterdessen  in
mancher  Beziehung  veränderten  Gewerbeverfassung  nicht
mehr  ganz  übereinstimmen,  sie  auch  manche  Gründe  dieses
Unfuges  nicht  treffen,  weshalb  durch  Pflichtverletzung  mancher -
  Meister  und  vieler  Gesellen  die  Uebertretungen  der  diesfälligen -
  Verbote  immer  häufiger  und  nachtheiliger  werden,
finden  wir  uns  bewogen,  nicht  nur  die  diesfälligen  Strafen -
  zu  verschärfen,  sondern  auch  die  Verpflichtungen  der
Meister,  Gesellen  und  Bauherrn  näher  zu  bestimmen,  um
den  Kreis=  oder  resp.  Ortsbehörden  bei  den  ihnen  zustehenden -
  Untersuchungen  und  Entscheidungen  diesfälliger  Contraventionen -
  einen  festen  Anhalt  zu  geben.
Pflichten  der  Meister.
§.  1.  Da  in  Erfahrung  gebracht  ist,  daß  der  sogenannte -
  Meistergroschen,  welchen  die  Gesellen  den  Meistern -
  unter  mancherlei  Vorwänden  zu  bezahlen  pflegen;  in
den  mehresten  Fällen  weiter  nichts  ist,  als  eine  Art  von
Bestechung  pflichtvergessener  Meister  durch  diejenigen  Gesellen, -
  welche  unbefugt  selbstständig  Bauten  übernehmen,  um
von  jenen  Atteste  zu  erhalten,  als  hätten  die  Meister  selbst
die  Bauten  übernommen  und  hätten  die  Gesellen  nur  dabei
angestellt,  obgleich  die  Erstern  nicht  den  mindesten  Antheil
daran  haben,  so  wird  dieser  Meistergroschen  als  eine  ge¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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