Full text : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Binnenschiffahrtsgesetz.
336
Vorschriften  nicht  davon  abhängig  ist,  ob  das  Schiff  in
das  Schiffsregister  eingetragen  ist  oder  nicht.
*.  .  .
Die  Reichsregierung  hat  ein  Gesetz  beschlossen,
das  durch  die  Veröffentlichung  im  ReichsgesetzFür ¬

Triebkraft,
blatt  Teil  I  Nr.  71  vom  4.  August  1936  verderen ¬
  Tra
sowie  für
kündet  wird.
sonstige  Sd
20000  KiloDas -
  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtgramm ¬

lichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt, ¬
  vom  15.  Juni  1895  —  20.  Mai
enschiffe
1898,  wird  danach  wie  folgt  geändert:
in  §  119
sit  abhängig
Die  §§  119  bis  122  werden  durch  folgende  Vor
gemacht,
n,  daß  das
schriften  ersetzt:  „§  119.  Bei  den  Amtsgerichten
Schif
zun
Ausnahmen
sind  Schiffsregister  zu  führen.  Der  Reichsminister
jetzt  in
trirung  sind
der  Justiz  kann  die  Führung  des  Registers  fü
demnach
ahrten  oder
die  Bezirke  mehrerer  Gerichte  einem  von  diesen
zu  amtlich
§  119  erübertragen. ¬

forderte  Tragfähigleit  von  15000  kg.  bei  Dampfund ¬

sonstigen
Motorschiffen  und  von  20000  kg.  bei  anderen  Schiffen
ungefähr
einem  durchschnittlichen  Brutto=Raumgehalt  von  50  Kubikmeter  (§  3
Ges.  v.  13.  Nov.  1873,  jetzt  §  16  Ges.  v.  22.  Juni  1899).
Durch  §  128  ist  den  Landesregierungen  die  Befugniß  ertheilt,
die  Registrirung  auf  kleinere  Schiffe  auszudehnen.
Ob  ein  Schiff  registrirungspflichtig  ist  oder  nicht,  ob  es  regist
ist  oder  nicht,  ist  für  die  Anwendbarkeit  der  §§  1—118,  130,  131,
gleichgültig.
Ueber  die  Bedeutung  der  Schiffsregister  im  Allgemeinen  vgl.
die  Anm.  zur  Ueberschrift  von  Abschn.  9  oben  S.  334
Die  in  Hamburg  und  Bremen  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes
bereits  eingetragenen  Schiffe  dürfen  nach  §  129  einer  erneuten  Eintragung ¬
  nicht.
2)  Die  Feststellung  der  Tragfähigkeit  richtet  sich  nach
landesgesetzlichen  Vorschriften,  sofern  nicht  von  Reichswegen  gemäß
Art.  4  Nr.  3  und  9  der  Reichsverfassung  eine  BinnenschiffahrtsAichordnung ¬
  erlassen  werden  sollte.  Wenn  also  nach  Landesgesetz
die  Tragfähigkeit  nach  einem  festen  Maßstab  aus  dem  Rauminhalt
bestimmt  wird  (Hamburg  und  Bremen),  so  kann  es  dabei,  wie  die
Motive  hervorheben,  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.
Da  wo  landesgesetzliche  Bestimmungen  fehlen  oder  unterbleiben
sollten,  würde  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit  durch  das  Gutachten
Sachverständiger  zu  führen  sein.
3)  Was  den  Gegenstand  der  Eintragung  bilden  kann,  bestimmen ¬
  die  §  125  Abs.  2,  §  126  Abs.  1  BSchG.,  §§  1260,  1261
1263,  1272  BGB.,  §§  895,  931  mit  938  EPO.,  §§  19,  130,  158
Ges.  über  Zwangsverst.  und  Zwangsverw.,  §§  54,  100—105,  110,
118,  119,  123  Ges.  üb.  frw.  Gbkt.  Sonstige  Eintragungen  sind
            
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