Binnenschiffahrtsgesetz.
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Vorschriften nicht davon abhängig ist, ob das Schiff in
das Schiffsregister eingetragen ist oder nicht.
*. . .
Die Reichsregierung hat ein Gesetz beschlossen,
das durch die Veröffentlichung im ReichsgesetzFür ¬
Triebkraft,
blatt Teil I Nr. 71 vom 4. August 1936 verderen ¬
Tra
sowie für
kündet wird.
sonstige Sd
20000 KiloDas -
Gesetz, betreffend die privatrechtgramm ¬
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ¬
vom 15. Juni 1895 — 20. Mai
enschiffe
1898, wird danach wie folgt geändert:
in § 119
sit abhängig
Die §§ 119 bis 122 werden durch folgende Vor
gemacht,
n, daß das
schriften ersetzt: „§ 119. Bei den Amtsgerichten
Schif
zun
Ausnahmen
sind Schiffsregister zu führen. Der Reichsminister
jetzt in
trirung sind
der Justiz kann die Führung des Registers fü
demnach
ahrten oder
die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen
zu amtlich
§ 119 erübertragen. ¬
forderte Tragfähigleit von 15000 kg. bei Dampfund ¬
sonstigen
Motorschiffen und von 20000 kg. bei anderen Schiffen
ungefähr
einem durchschnittlichen Brutto=Raumgehalt von 50 Kubikmeter (§ 3
Ges. v. 13. Nov. 1873, jetzt § 16 Ges. v. 22. Juni 1899).
Durch § 128 ist den Landesregierungen die Befugniß ertheilt,
die Registrirung auf kleinere Schiffe auszudehnen.
Ob ein Schiff registrirungspflichtig ist oder nicht, ob es regist
ist oder nicht, ist für die Anwendbarkeit der §§ 1—118, 130, 131,
gleichgültig.
Ueber die Bedeutung der Schiffsregister im Allgemeinen vgl.
die Anm. zur Ueberschrift von Abschn. 9 oben S. 334
Die in Hamburg und Bremen beim Inkrafttreten des Gesetzes
bereits eingetragenen Schiffe dürfen nach § 129 einer erneuten Eintragung ¬
nicht.
2) Die Feststellung der Tragfähigkeit richtet sich nach
landesgesetzlichen Vorschriften, sofern nicht von Reichswegen gemäß
Art. 4 Nr. 3 und 9 der Reichsverfassung eine BinnenschiffahrtsAichordnung ¬
erlassen werden sollte. Wenn also nach Landesgesetz
die Tragfähigkeit nach einem festen Maßstab aus dem Rauminhalt
bestimmt wird (Hamburg und Bremen), so kann es dabei, wie die
Motive hervorheben, auch ferner sein Bewenden behalten.
Da wo landesgesetzliche Bestimmungen fehlen oder unterbleiben
sollten, würde der Nachweis der Tragfähigkeit durch das Gutachten
Sachverständiger zu führen sein.
3) Was den Gegenstand der Eintragung bilden kann, bestimmen ¬
die § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 1 BSchG., §§ 1260, 1261
1263, 1272 BGB., §§ 895, 931 mit 938 EPO., §§ 19, 130, 158
Ges. über Zwangsverst. und Zwangsverw., §§ 54, 100—105, 110,
118, 119, 123 Ges. üb. frw. Gbkt. Sonstige Eintragungen sind