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noch weit verbreitet **). Ebenso wird in Ehe- und Vormundschaftssachen ¬
dem Heimatrecht — und zwar nicht ohne
Grund — vielfach ein bedeutender Einfluss zugeschrieben.
Im Erbrecht huldigen hingegen nur Italien und ein Theil
der Schweiz unbedingt dem Nationalitätsprincip, während die
französische Praxis zwischen der «loi nationale» und der
«loi du domicile» schwankt.
Fasst man im Allgemeinen die Vorzüge in's Auge,
welche jedem der beiden Systeme eigen sind, so lassen sich
zu Gunsten der Nationalität anführen: die grössere Stetigkeit,
welche diesem Bande desshalb innewohnt, weil die Staatsangehörigkeit ¬
weniger oft und weniger leicht gewechselt wird,
als der Wohnsitz; die Unmöglichkeit, sich bezüglich gewisser,
auf die Dauer geordneter Rechtsverhältnisse dem einmal begründeten ¬
Rechte durch Wohnsitzverlegung zu entziehen;
endlich die Leichtigkeit und Sicherheit, mit der sich die
Staatsangehörigkeit feststellen lässt, zumal im Vergleiche zu
der oft schwierigen, aus äusserlichen Umständen verschiedener ¬
Art zu abstrahirenden, dem Ermessen des Richters
einen weiten Spielraum gewährenden Fixirung des Domicils.
Auf der andern Seite sprechen für das Wohnsitzprincip: die
nicht unbegründete Annahme, dass Jeder das an dem freigewählten -
Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse geltende
Recht kenne, bzw. kennen müsse und sich demselben unterwerfe; ¬
sodann der Umstand, dass dem Wohnsitzrichter die
Kenntniss der verschiedenartigsten Particularrechte nicht
wohl zugemuthet werden kann, die in Folge dessen vorzunehmende ¬
Verlegung des Gerichtsstandes in den Heimatstaat
des Beklagten (bez. des Erblassers, des Mündels) aber den
Parteien oft Schwierigkeiten verursacht; endlich die Wünsch*) ¬
Vgl. z. B. die Civilgesetzbücher von Zürich, § 2; Bern, Satzg.
4; Luzern, § 6; Solothurn, § 5. Auch Oesterreich, § 4; deutsche
Wechselordnung, § 84.