Metadata : Curti, Eugen: ¬Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Gerichtsstand und die Urtheilsvollziehung vom 15. Juni 1869

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noch  weit  verbreitet  **).  Ebenso  wird  in  Ehe-  und  Vormundschaftssachen ¬
  dem  Heimatrecht  —  und  zwar  nicht  ohne
Grund  —  vielfach  ein  bedeutender  Einfluss  zugeschrieben.
Im  Erbrecht  huldigen  hingegen  nur  Italien  und  ein  Theil
der  Schweiz  unbedingt  dem  Nationalitätsprincip,  während  die
französische  Praxis  zwischen  der  «loi  nationale»  und  der
«loi  du  domicile»  schwankt.
Fasst  man  im  Allgemeinen  die  Vorzüge  in's  Auge,
welche  jedem  der  beiden  Systeme  eigen  sind,  so  lassen  sich
zu  Gunsten  der  Nationalität  anführen:  die  grössere  Stetigkeit,
welche  diesem  Bande  desshalb  innewohnt,  weil  die  Staatsangehörigkeit ¬
  weniger  oft  und  weniger  leicht  gewechselt  wird,
als  der  Wohnsitz;  die  Unmöglichkeit,  sich  bezüglich  gewisser,
auf  die  Dauer  geordneter  Rechtsverhältnisse  dem  einmal  begründeten ¬
  Rechte  durch  Wohnsitzverlegung  zu  entziehen;
endlich  die  Leichtigkeit  und  Sicherheit,  mit  der  sich  die
Staatsangehörigkeit  feststellen  lässt,  zumal  im  Vergleiche  zu
der  oft  schwierigen,  aus  äusserlichen  Umständen  verschiedener ¬
  Art  zu  abstrahirenden,  dem  Ermessen  des  Richters
einen  weiten  Spielraum  gewährenden  Fixirung  des  Domicils.
Auf  der  andern  Seite  sprechen  für  das  Wohnsitzprincip:  die
nicht  unbegründete  Annahme,  dass  Jeder  das  an  dem  freigewählten -
  Mittelpunkt  seiner  Lebensverhältnisse  geltende
Recht  kenne,  bzw.  kennen  müsse  und  sich  demselben  unterwerfe; ¬
  sodann  der  Umstand,  dass  dem  Wohnsitzrichter  die
Kenntniss  der  verschiedenartigsten  Particularrechte  nicht
wohl  zugemuthet  werden  kann,  die  in  Folge  dessen  vorzunehmende ¬
  Verlegung  des  Gerichtsstandes  in  den  Heimatstaat
des  Beklagten  (bez.  des  Erblassers,  des  Mündels)  aber  den
Parteien  oft  Schwierigkeiten  verursacht;  endlich  die  Wünsch*) ¬
  Vgl.  z.  B.  die  Civilgesetzbücher  von  Zürich,  §  2;  Bern,  Satzg.
4;  Luzern,  §  6;  Solothurn,  §  5.  Auch  Oesterreich,  §  4;  deutsche
Wechselordnung,  §  84.
            
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