Inhaltsverzeichnis : Über Einrichtungen und Schutzvorkehrungen zur Sicherung gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der in gewerblichen Etablissements beschäftigten Arbeiter (1)

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Artikel  5.
Auslösungen  und  Zapfenlager  dürfen  nur
Die  Transmissionsräder,
dann  gereinigt  werden,  wenn  die  Transmission  in  Ruhe  ist.
Artikel  6.
In  der  Regel  sollen  diese  Arbeiten  nur  nach  dem  Schlusse  der  Tagesarbeit ¬
  vorgenommen  werden,  während  eines  zufälligen  Abstellens  der
Transmission,  oder  während  der  Ruhestunden,  sowie  morgens  vor  Beginn
der  Arbeit,  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Turbinen-  oder  Dampfmaschinenwärter ¬
  hiervon  in  Kenntnis  gesetzt  worden  ist.
Artikel  7.
Der  Turbinen=  und  Dampfmaschinenwärter  darf  in  einem  solchen  Falle
seine  Motoren  und  mittels  derselben  die  Transmission  nur  dann  in  Gang
setzen,  wenn  ihm  hierzu  von  der  betreffenden  Stelle  aus  das  Zeichen  gegeben ¬
  wurde  und  nachdem  er  dasselbe  beantwortet  hat.
Artikel  8.
Das  Ein=  und  Ausrücken  der  Saaltransmissionen  darf  nur  von  den
eigens  hierzu  angestellten  Personen  vorgenommen  werden.
Jedem  Anderen  ist  die  Berührung  der  Auslösungen  unbedingt  verboten.
—
266818
Druck  von  A.  Th.  Engelhardt  in  Leipzig.
            
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