132
Artikel 5.
Auslösungen und Zapfenlager dürfen nur
Die Transmissionsräder,
dann gereinigt werden, wenn die Transmission in Ruhe ist.
Artikel 6.
In der Regel sollen diese Arbeiten nur nach dem Schlusse der Tagesarbeit ¬
vorgenommen werden, während eines zufälligen Abstellens der
Transmission, oder während der Ruhestunden, sowie morgens vor Beginn
der Arbeit, jedoch nur dann, wenn der Turbinen- oder Dampfmaschinenwärter ¬
hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Artikel 7.
Der Turbinen= und Dampfmaschinenwärter darf in einem solchen Falle
seine Motoren und mittels derselben die Transmission nur dann in Gang
setzen, wenn ihm hierzu von der betreffenden Stelle aus das Zeichen gegeben ¬
wurde und nachdem er dasselbe beantwortet hat.
Artikel 8.
Das Ein= und Ausrücken der Saaltransmissionen darf nur von den
eigens hierzu angestellten Personen vorgenommen werden.
Jedem Anderen ist die Berührung der Auslösungen unbedingt verboten.
—
266818
Druck von A. Th. Engelhardt in Leipzig.