Object : ¬Die preußische Stempelgesetzgebung für die alten und neuen Landestheile

Gesetz  §.  2.
23
[Gerichtl.  Stempelwesen.  —  Hinterleg.=Ordng.  —  Ausl.  Schriftstücke.
2.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  in  Folge  der  Beitreibung  von  Vermögensstrafen
oder  von  Vermögensstrafen  und  Kosten  entstehen,  wird  der  Fiskus  durch  die  Bezirksregierungen,
in  der  Provinz  Hannover  durch  die  Finanz=Direktion,  vertreten.
Die  Erklärung  der  Freigabe  der  gepfändeten  Gegenstände  erfolgt,  bevor  der  Prozeß  anhängig
wird,  durch  die  Strafvollstreckungsbehörde.  Ersucht  diese  Behörde,  während  der  Prozeß  schwebt,
die  Verwaltungsbehörde  um  Abgabe  einer  solchen  Erklärung  oder  um  Anerkennung  des  Interventionsanspruchs, ¬
  so  wird  diesem  Ersuchen  ohne  weitere  Prüfung  entsprochen  werden.  Im  Uebrigen  sind
die  Königlichen  Regierungen  und  die  Finanz=Direktion  in  der  Prozeßführung  selbstständig;  die  Justizbehörden ¬
  haben  denselben  jedoch  jede  für  die  Prozeßführung  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen.
3.  Bei  Anberaumung  der  Verhandlungstermine  auf  Interventionsklagen  und  bei  Bemessung
der  Fristen  zur  Erklärung  über  die  von  dritten  Personen  auf  abgepfändete  Gegenstände  erhobenen
Ansprüche  wird  noch  mehr  als  bisher  zu  berücksichtigen  sein,  daß  die  Behörde,  welche  den  Fiskus
vertritt,  regelmäßig  erst  von  den  ihr  untergebenen  Organen  Information  einziehen  muß.
16.k.  Ew.  2c.  erwidere  ich  auf  den  Bericht  vom  6.  d.  Mts.,  daß  es  zulässig  ist,  auf  Grund
der  Vorschrift  im  §.  29  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom
10.  März  1879  die  Eintragung  einer  Gerichtskostenforderung  auf  die  Immobilien  des  Schuldners
neben  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  zu  betreiben.  Die  Eintragung  wird
zwar  nach  §.  22  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879  zu  den  Akten  der  Zwangsvollstreckung  gezählt,
sie  bewirkt  aber  nur  die  Sicherstellung  der  Forderung  durch  Erwerbung  des  Pfandrechts.  Die  Beitreibung ¬
  der  schuldigen  Geldbeträge  im  geordneten  Verfahren  wird  durch  die  Eintragung  nicht  beschränkt.
Selbstverständlich  ist  das  Zwangsverfahren  nicht  unnöthig  auszudehnen.
Ist  hiernach  die  hypothekarische  Eintragung  der  Kostenschuld  des  N.  N.  zu  Recht  erfolgt,  so
fallen  dem  Schuldner  auch  die  Kosten  der  Eintragung  und  Löschung  zur  Last.  FMRt.  v.  29.  Juni
1882  III  8122,  II  7329  an  d.  PStD.  in  G.,  mitgetheilt  den  übrigen  PStDirektoren.
17.  Hinterlegungsordnung  v.  14.  März  1879  (GS.  S.  249)  §  35:  Die  Gebühr  des
Gerichtsvollziehers  für  die  Beurkundung  der  Aufgabe  des  Geldes  zur  Post  (§  17)  beträgt  achtzig
Pfennig.  Die  Urkunde  unterliegt,  wenn  der  Betrag  des  Geldes!)  die  Summe  von  hundert  und
fünfzig  Mark  erreicht,  einer  Stempelabgabe  von  fünfzig  Pfennig.  Bei  einem  geringeren  Betrage
ist  dieselbe  stempelfrei.?
Die  Beglaubigung  der  Unterschriften  der  Gesuche  um  Auszahlung  im  Falle  des  §.  25  Abs.  2
ist  stempelfrei.  Geschieht  die  Beglaubigung  gerichtlich  oder  notariell,  so  ist  für  dieselbe  eine  Gebühr
von  drei  Mark  zu  entrichten.
18.  Wegen  Prüfung  des  Gerichtskosten=Ansatzes  (einschließlich  des  Stempelansatzes)  bei  den
Gerichten  durch  die  Rechnungsrevisoren  der  Staatsanwaltschaft  s.  Allgem.  Verf.  des  IM.  v.  26.  Juni
1882  (IMB.  S.  184)  —  unter  den  Anmerkungen  zu  §.  34.
B.  Ausländische  Schriftstücke.
19.  Die  Bestimmungen  des  Stempelgesetzes  erstrecken  sich  der  Regel  nach  nur  auf  die  in  den
Preußischen  Staaten  aufgenommenen  Schriftstücke.  Die  Verwendung  des  inländischen  Stempels  zu
den  im  Auslande  aufgenommenen  oder  ausgestellten  Verhandlungen  läßt  sich  nur  in  den  Fällen
rechtfertigen,  in  welchen  das  Gesetz  die  Erhebung  dieser  Abgabe  ausdrücklich  angeordnet  hat.  Für
Atteste,  welche  im  Auslande  von  einer  Behörde  oder  einem  Beamten  des  Auslandes  ausgestellt
*)  nämlich  des  bei  einer  Hinterlegungsstelle  einzuzahlenden  Geldes  (vergl.  §.  17  Hinterleg.=-Ordnung).
Die  Geschäfts=Anweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  v.  24.  Juli  1879  (IMB.  Beilage  zu
Nr.  31)  bestimmt  im  §.  119  (Beurkundung  bei  Hinterlegungen  betreffend)  Abs.  3:  Der  Gerichtsvollzieher ¬
  hat  zu  der  Urkunde  den  tarifmäßigen  Stempel  (§.  35  Abs.  1  Hinterlegungsordnung)  vorschriftsmäßig ¬
  und  rechtzeitig  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Ordnungsstrafen  zu  verwenden.
            
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