Gesetz §. 2.
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[Gerichtl. Stempelwesen. — Hinterleg.=Ordng. — Ausl. Schriftstücke.
2. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche in Folge der Beitreibung von Vermögensstrafen
oder von Vermögensstrafen und Kosten entstehen, wird der Fiskus durch die Bezirksregierungen,
in der Provinz Hannover durch die Finanz=Direktion, vertreten.
Die Erklärung der Freigabe der gepfändeten Gegenstände erfolgt, bevor der Prozeß anhängig
wird, durch die Strafvollstreckungsbehörde. Ersucht diese Behörde, während der Prozeß schwebt,
die Verwaltungsbehörde um Abgabe einer solchen Erklärung oder um Anerkennung des Interventionsanspruchs, ¬
so wird diesem Ersuchen ohne weitere Prüfung entsprochen werden. Im Uebrigen sind
die Königlichen Regierungen und die Finanz=Direktion in der Prozeßführung selbstständig; die Justizbehörden ¬
haben denselben jedoch jede für die Prozeßführung erforderliche Auskunft zu ertheilen.
3. Bei Anberaumung der Verhandlungstermine auf Interventionsklagen und bei Bemessung
der Fristen zur Erklärung über die von dritten Personen auf abgepfändete Gegenstände erhobenen
Ansprüche wird noch mehr als bisher zu berücksichtigen sein, daß die Behörde, welche den Fiskus
vertritt, regelmäßig erst von den ihr untergebenen Organen Information einziehen muß.
16.k. Ew. 2c. erwidere ich auf den Bericht vom 6. d. Mts., daß es zulässig ist, auf Grund
der Vorschrift im §. 29 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom
10. März 1879 die Eintragung einer Gerichtskostenforderung auf die Immobilien des Schuldners
neben der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu betreiben. Die Eintragung wird
zwar nach §. 22 des Gesetzes vom 4. März 1879 zu den Akten der Zwangsvollstreckung gezählt,
sie bewirkt aber nur die Sicherstellung der Forderung durch Erwerbung des Pfandrechts. Die Beitreibung ¬
der schuldigen Geldbeträge im geordneten Verfahren wird durch die Eintragung nicht beschränkt.
Selbstverständlich ist das Zwangsverfahren nicht unnöthig auszudehnen.
Ist hiernach die hypothekarische Eintragung der Kostenschuld des N. N. zu Recht erfolgt, so
fallen dem Schuldner auch die Kosten der Eintragung und Löschung zur Last. FMRt. v. 29. Juni
1882 III 8122, II 7329 an d. PStD. in G., mitgetheilt den übrigen PStDirektoren.
17. Hinterlegungsordnung v. 14. März 1879 (GS. S. 249) § 35: Die Gebühr des
Gerichtsvollziehers für die Beurkundung der Aufgabe des Geldes zur Post (§ 17) beträgt achtzig
Pfennig. Die Urkunde unterliegt, wenn der Betrag des Geldes!) die Summe von hundert und
fünfzig Mark erreicht, einer Stempelabgabe von fünfzig Pfennig. Bei einem geringeren Betrage
ist dieselbe stempelfrei.?
Die Beglaubigung der Unterschriften der Gesuche um Auszahlung im Falle des §. 25 Abs. 2
ist stempelfrei. Geschieht die Beglaubigung gerichtlich oder notariell, so ist für dieselbe eine Gebühr
von drei Mark zu entrichten.
18. Wegen Prüfung des Gerichtskosten=Ansatzes (einschließlich des Stempelansatzes) bei den
Gerichten durch die Rechnungsrevisoren der Staatsanwaltschaft s. Allgem. Verf. des IM. v. 26. Juni
1882 (IMB. S. 184) — unter den Anmerkungen zu §. 34.
B. Ausländische Schriftstücke.
19. Die Bestimmungen des Stempelgesetzes erstrecken sich der Regel nach nur auf die in den
Preußischen Staaten aufgenommenen Schriftstücke. Die Verwendung des inländischen Stempels zu
den im Auslande aufgenommenen oder ausgestellten Verhandlungen läßt sich nur in den Fällen
rechtfertigen, in welchen das Gesetz die Erhebung dieser Abgabe ausdrücklich angeordnet hat. Für
Atteste, welche im Auslande von einer Behörde oder einem Beamten des Auslandes ausgestellt
*) nämlich des bei einer Hinterlegungsstelle einzuzahlenden Geldes (vergl. §. 17 Hinterleg.=-Ordnung).
Die Geschäfts=Anweisung für die Gerichtsvollzieher v. 24. Juli 1879 (IMB. Beilage zu
Nr. 31) bestimmt im §. 119 (Beurkundung bei Hinterlegungen betreffend) Abs. 3: Der Gerichtsvollzieher ¬
hat zu der Urkunde den tarifmäßigen Stempel (§. 35 Abs. 1 Hinterlegungsordnung) vorschriftsmäßig ¬
und rechtzeitig bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsstrafen zu verwenden.