fullscreen : Foelix, Jacob: Abhandlung über Weidgang und Weidgerechtigkeiten nach der in den Rheinlanden bestehenden Gesetzgebung

—  116  solches -
  Vorrecht  kann  in  einigen  Fällen  heutiges  Tages
beibehalten  werden.
Die  Vorfahrer  des  dermaligen  Theilhabers  können
in  frühern  Zeiten  jenes  Vorrecht  titulo  oneroso  erworben, =
  naͤmlich  außerdem,  daß  sie  stets  ihre  Laͤndereien  der
gemeinen  Stoppelweide  uͤberließen,  der  Gemeinde  oder
der  Weide=Gesellschaft  irgend  eine  Vergeltung  gemacht
haben,  wogegen  man  ihnen  als  besonderes  Recht  gestattete, =
  eine  unverhältnißmäßige  Anzahl  von  Vieh  auf
die  der  gemeinen  Stoppelweide  unterworfenen  Ländereien
zu  treiben.  Eine  solche  frühere  Uebereinkunft  kann,
als  eine  Privat=Verhandlung,  aufrecht  erhalten  werden,
sowohl  zufolge  der  allgemeinen  Verfügung  des  ersten
Artikels  des  Gesetzes  von  1791,  als  insbesondere  nach
Inhalt  des  Art.  3,  verbis:  Privat=Urkunde:  denn
letztere  Verfügung  erlaubt,  daß  eine  auf  der  ganzen
Gemarkung  zufolge  einer  Privat=Urkunde  bestehende
Leide  fortdauere,  und  dieses  ist  hier  der  Fall.  —  Der
Berechtigte  übt  diese  besondere  Weide  immer  nur  als
ein  durch  Nachbarschaft  und  Grenzgemeinschaft  veranlaßtes =
  und  ihm  durch  Gefälligkeit  zugestandenes  Recht
aus.  Er  besitzt  dasselbe  nie  unter  dem  Titel  einer
Dienstbarkeit;  denn  dieses  ist  nach  der  Natur  der  Stoppelweide =
  unmöglich.  Dem  Anschein  nach  übt  er  zwar
dieses  Recht  nicht  bloß  in  seiner  Eigenschaft  als  Gesellschafter =
  aus,  weil  sein  Genuß  an  der  Weide  nach  der
jetzigen  Ausdehnung  der  von  ihm  derselben  überlassenen
Grundstücke  unverhältnißmäßig  ist;  allein  in  der  Wirklichkeit =
  bildet  jenes  Recht  doch  nur  den  dem  Berechtig=
            
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