Full text : Betzinger, Bernhard Anton: ¬Die Beweislast im Civilproceß

Konventionalstrafe.
207
228.
OAG.  Jena.
SA.  33,  381  (Nr.  274).
In  den  Gründen  eines  Erkenntnisses  des  OAG.  zu  Jena  wurde
ausgeführt:
Ist  in  einem  Pachtvertrage  vereinbart  worden,  daß  Säumigkeit ¬
  in  der  Entrichtung  des  Pachtgeldes,  bezw.  wenn  der
Pächter  mit  einer  Zahlungsrate  in  Rest  verbleiben  würde,  dies  die
Auflösung  des  Pachtvertrags  zur  Folge  haben  und  es  dem
Verpächter  alsdann  gestattet  sein  solle,  anderweitig  über  das  Pachtstück ¬
  zu  verfügen  bezw.  dasselbe  zu  veräußern,  so  daß  das  Pachtverhältniß ¬
  überhaupt  nur  so  lange  besteht,  als  das  Pachtgeld,  dem
Vertrage  gemäß,  pünktlich  entrichtet  wird,  so  hat  der  Pächter
nur  dann  einen  gegründeten  Anspruch  auf  die  Ueberlassung  und
Benutzung  der  Pachtgrundstücke,  wenn  er  mit  der  Entrichtung  des
Pachtgeldes  in  keiner  Weise  im  Rückstande  verblieben  ist.  Es  genügt ¬
  daher  nicht  schon  der  Beweis  des  Pächters,  daß  er  gewisse
Grundstücke  von  dem  Verpächter  erpachtet  habe,  vielmehr  gehört
zur  Begründung  einer  solchen  Klage,  daß  die  Pachtgelder  pünktlich
zu  den  festgesetzten  Verfallterminen  gezahlt  sein  müssen.  Ohne
diese  Thatsache  gilt  das  Rechtsverhältniß  als  aufgelöst,  und  der
bisherige  Pächter  hat  kein  Recht,  die  Ueberlassung  der  betr.  Grundstücke ¬
  zur  ferneren  Benutzung  zu  verlangen.
Vgl.  23  Nr.  74.
229
RG.  (1)  vom  29.  1.  87.
Entsch.  20,  33  (Nr.  7).
„Es  kann  dem  Berufungsurtheile  zunächst  nicht  beigetreten
werden,  wenn  dasselbe  dahin  zu  verstehen  wäre,  daß  das  für  den
Fiskus  klagende  Eisenbahnbetriebsamt  die  Konventionalstrafe
nur  fordern  könnte,  wenn  es  die  Verschuldung  der  Beklagten  begründete. ¬
  Die  Sache  liegt  umgekehrt.  Gewiß  ist  die  Konventionalstrafe ¬
  im  Eisenbahnbetriebsreglement  an  erster  Stelle  zu  dem  Zwecke
ins  Auge  gefaßt,  um  den  Willen  des  betheiligten  Publikums  zu
beeinflussen.  Ein  den  Vorschriften  des  Eisenbahnbetriebsreglements
entsprechendes  Verhalten  soll  auf  diesem  Wege  erzwungen  werden,
            
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