Konventionalstrafe.
207
228.
OAG. Jena.
SA. 33, 381 (Nr. 274).
In den Gründen eines Erkenntnisses des OAG. zu Jena wurde
ausgeführt:
Ist in einem Pachtvertrage vereinbart worden, daß Säumigkeit ¬
in der Entrichtung des Pachtgeldes, bezw. wenn der
Pächter mit einer Zahlungsrate in Rest verbleiben würde, dies die
Auflösung des Pachtvertrags zur Folge haben und es dem
Verpächter alsdann gestattet sein solle, anderweitig über das Pachtstück ¬
zu verfügen bezw. dasselbe zu veräußern, so daß das Pachtverhältniß ¬
überhaupt nur so lange besteht, als das Pachtgeld, dem
Vertrage gemäß, pünktlich entrichtet wird, so hat der Pächter
nur dann einen gegründeten Anspruch auf die Ueberlassung und
Benutzung der Pachtgrundstücke, wenn er mit der Entrichtung des
Pachtgeldes in keiner Weise im Rückstande verblieben ist. Es genügt ¬
daher nicht schon der Beweis des Pächters, daß er gewisse
Grundstücke von dem Verpächter erpachtet habe, vielmehr gehört
zur Begründung einer solchen Klage, daß die Pachtgelder pünktlich
zu den festgesetzten Verfallterminen gezahlt sein müssen. Ohne
diese Thatsache gilt das Rechtsverhältniß als aufgelöst, und der
bisherige Pächter hat kein Recht, die Ueberlassung der betr. Grundstücke ¬
zur ferneren Benutzung zu verlangen.
Vgl. 23 Nr. 74.
229
RG. (1) vom 29. 1. 87.
Entsch. 20, 33 (Nr. 7).
„Es kann dem Berufungsurtheile zunächst nicht beigetreten
werden, wenn dasselbe dahin zu verstehen wäre, daß das für den
Fiskus klagende Eisenbahnbetriebsamt die Konventionalstrafe
nur fordern könnte, wenn es die Verschuldung der Beklagten begründete. ¬
Die Sache liegt umgekehrt. Gewiß ist die Konventionalstrafe ¬
im Eisenbahnbetriebsreglement an erster Stelle zu dem Zwecke
ins Auge gefaßt, um den Willen des betheiligten Publikums zu
beeinflussen. Ein den Vorschriften des Eisenbahnbetriebsreglements
entsprechendes Verhalten soll auf diesem Wege erzwungen werden,