Inhaltsverzeichnis : Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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meinen  Grundsätzen  bewenden  lassen  und  den  Realcontract
selbstständig  erfassen  und  speciell  regeln,  so  daß,  was  von  ihm
gilt,  nicht  auf  den  Vorvertrag  angewendet  werden  kann.
Ad  1.  In  dem  ersten  Verfahren  liegt  nicht,  wie  häufig,
zumal  auch  von  dem  Gesetzgeber,  der  dasselbe  anwendet,  angenommen ¬
  wird,  eine  Beseitigung  des  Realcontractes.
Das  nächstliegende  Beispiel  im  röm.  und  heutigen  Recht
bieten  die  Consensualcontracte,  bei  welchen  gewisse  Pflichten,
insbes.  die  Rückleistungspflicht,  erst  nach  der  Leistung,  eintreten
z.  B.  die  Miethe.  Fast  jeder  obligatorische  Vertrag  ist  nämlich ¬
  im  Verhältniß  zu  seiner  Erfüllung  Vorvertrag,  denn  die
Erfüllung  entwickelt  sich  in  der  Regel  in  einem  oder  mehreren
Verträgen,  z.  B.  Tradition,  Annahme  und  Rücklieferung  des
Frachtguts.  Die  Erfüllung  kann  aber  natürlich  auch  selbst
wieder  ein  obligatorischer  Vertrag  sein?2),  und  dies  ist  z.  B.
bei  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des  locator  rei,  zuweilen  des
socius,  ferner  bei  der  Annahme  der  Frachtgüter  der  Fall  3°)
Nicht  nur  die  Verbindlichkeit  zur  Rückgabe,  von  welcher
dieß  schon  Eisele  (l.  c.  p.  16)  bemerkt,  sondern  wohl  auch
die  zur  contractlichen  Diligenz,  zur  Ausführung  des  Transportes,
entspringen  erst  aus  diesem  Realcontract31
29)  Z.  B.  Die  benannten  Contracte,  welche  in  Erfüllung  eines  Vorvertrags ¬
  geschlossen  werden.
30)  Daß  auch  zur  Uebernahme  der  vermietheten  Sache,  des  Frachtguts, ¬
  der  Gesellschaftseinlage  erklärte  Willensmeinung,  also  Vertrag  gehört,
dar
nicht  bezweifelt  werden.
31)  Realcontract  nennen  wir  ihn  natürlich  in  dem  Sinne,  in  welchem
es  heute  überhaupt  noch  Realcontracte  gibt,  nicht  im  röm.  Sinne,  mit
welchem  sich  eine  Leugnung  der  Gültigkeit  des  formlosen  Vorvertrags  verbindet. ¬
  Die  Bemerkung  Heises  (l.  c.  S.  44),  daß  die  Römer  bei  der
Miethe  „es  nicht  nöthig  gehabt  hätten,  diesen  neuen  Abschnitt  des  ganzen
Geschäftes  als  einen  eigenen  Realcontract  unter  besonderem  Namen  aufzuführen," ¬
  ist  also  ganz  richtig.  Wir  entnehmen  ihr  das  Zugeständniß,  daß
dieser  Abschnitt  auch  im  röm.  Recht  ein,  wenn  auch  „nicht  eigener"  Realcontract ¬
  war,  dessen  praktische  Bedeutung  wir  im  vorigen  §  erörterten.  War¬
            
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