Metadaten : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (2)

Beil.  Nr.  20.  Bek.  v.  5.  Febr.  1895.  (Ausn.  v.  d.  Verbote  d.  Sonnt.  Arb.)  1111
Gattung
Bedingungen
Bezeichnung
der
unter  welchen
der  nach  §.  105  d  zugelassenen
Betriebe.
die  Arbeiten  gestattet  werden.
Arbeiten.
1.
der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
muß  jedoch  für  jeden  Arbeite
mindestens  die  Gesamtdauer  seine
auf  die  zwischenliegenden  Sonntage
fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen
je  12  Stunden  nach  und  vor  ihrer
regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.
Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe
muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten
Ruhe  erreichen.
9.  WachsDen ¬
  Arbeitern  sind  mindestens
Das  Umwenden  der  zur  Bebleiche ¬
 ¬
  gemäß  §.  105c  Absatz  3
lichtung  ausgelegten  Wachsoder, ¬
  mit  Genehmigung  der  unteren
streifen  während  der
Zeit
reien.
Verwaltungsbehörde,  gemäß
vom  1.  April  bis  zum  1.  No§. ¬
  105c  Absatz  4  der  Gewerbevember. ¬

ordnung  zu  gewähren.
tern  zu
ge10. ¬
  FischDie ¬
  den  Arbeit
Der  Betrieb  während  der
währende  Ruhe  hat  mindestens  zu
mehl=  und
Zeit  vom  1.  September  bis
Fischthranzum ¬
  1.  März.  Diese  Aus=  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten
fabriken.
nahme  findet  auf  das  WeihSonntag ¬
  24  Stunden
(Bek.  v.
nachtsfest  keine  Anwendung.
oder  für  jeden  dritten  Sonn14. ¬
  Juli
tag  36  Stunden
1896,
oder,  sofern  an  den  übrigen
R.G.Bl.
Sonntagen  die  ArbeitsS. ¬
  192.
als
schichten  nicht  länger
für
12  Stunden  dauern,
36
jeden  vierten  Sonntag
Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,
Abweichungen  hinsichtlich  der  Dauer
der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter
mindestens  die  Gesamtdauer  seiner
auf  die  zwischenliegenden  Sonntage ¬
  fallenden  Arbeitszeit  erreichen. ¬

Ablösungsmannschaften  dürfen
je  12  Stunden  nach  und  vor  ihrer
zur
regelmäßigen  Beschäftigung
            
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