I« Civilrecht.
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Verstandsgemässe des Inhalts in Worten ausge-
drückt wird, gibt dem Satze das stilistische
Element. Sehr einleuchtend ist die Wechsel-
wirkung zwischen Lexikalem, Syntactischem und
Logischem nachgewiesen. Die spezielle Aufgabe
der fünften Abhandlung ist das lexikale Element,
also die Wortbedeutung. Der Verf. geht einer-
seits von derArmuth, andererseits von dem Reieh-
thume der Sprache aus; jene bewirkt die Mehr-
deutigkeit der Wörter, dieser führt zu Synony-
men. Die Basis des Sprachgebrauchs für das
Lexikale findet der Verf. in der Unterscheidung
zwischen Stamm- und abgeleiteten Wörtern.
Jene bilden die unabänderliche, der Willkühr ent-
zogene Grundlage, sei es dass diese Grundlage
rein national, sei es, dass sie der Sprache eines
anderen Volkes angehörig. Hier zieht sich das
unbestimmte Wirken der Denkkraft in ein Wort
zusammen, ohne welches der Begriff nicht beste-
hen kann. Die Stammwörter sind das sprachlich
Fixirte; aus ihnen arbeitet die Sprache die Be-
zeichnung neuer, nicht einmal immer verwandter
Begriffe heraus, durch Vor- und Endsylben,
durch Zusammensetzung. Diese Neubildung steht
unter dem Gesetze des Sprachgebrauchs, über den
in vielen Fällen eine Rechenschaft zu geben un-
möglich ist. Denn das Regelmässige in der zu-
lässigen Wortbildung gehört ebensowohl als das
Widerstreben der Sprache gegen manche Wort-
bildungen zum Sprachgebrauche; er duldet die
eine Wortbildung, die Bildung aus einem Sub-
stantiv in ein Adjectiv, aus einem Zeitwort in
ein Hauptwort; die andere, die jener analog
wäre, duldet er nicht (eine feine Bemerkung:
z. B. stabilitas von stabilis, nicht aber solubi-
lilas von solubilis; solutio von solvo, nicht aber
volutio von volvo u. s. f.)." Wo daher die Ab-
leitungen von Slammwörtern nach festen Regeln
geschehen, da bilden diese Regeln die Grundla-
gen der Sprachanalogie. Diese Regeln seien
aber nicht selten durch Ausnahmen beschränkt,
für die sich kein anderer Grund angeben lasse
als eben der Sprachgebrauch. So erlangt der
Verf. das Resultat, dass das Lexikale in sich
Empirisches und Rationelles vereinige. „Das
Empirische umfasst nicht bloss die Stammwörter,
sondern auch die Verbindung des Worts mit dem
Gegenstand der Bezeichnung. Zum Rationellen
gehört das Regelmässige und Analoge, das sich
aber immer an das Empirische anschliesst." Sehr
interessant, und gewiss nicht bloss für die Ju-
risten, ist, was der Verf. über die Erforschung
der Wortbedeutung sagt, über die historische
Untersuchung, die hiebei nothwcndig ist, über
die Anknüpfung diskursiver Begriffe an intuitive,
über die Induetion vom Generellen zum Speci ei-
len, vom Intellectuellen zum Sinnlichen, über
die Anwendung der Grammatik zur Auffindung
der ursprünglichen Bedeutung. Sodann verfolgt
der Verf. die Mehrdeutigkeit der Wörter nach
deren Ableitung, nach deren Gebrauch und
nach ihrem Umfang , wobei er alles durch tref-
fende Beispiele anschaulich macht.
Handelt es sich um die Auswahl unter mehreren
Wortbedeutungen (interpretatio declarativa), so
erkennt zwar der Verf. das lexicale Element als
die Grundlage hiefiir an, die jedoch nie für sich
ausreiche; ob z. B. weit oder eng auszulegen
sei, könne daher nur der grammatische und
logische Zusammenhang mit Berücksichtigung
des Styls, des historischen und systema-
tischen Elements entscheiden. Es wird dann
nachgewiesen, wie die gewöhnlich aufgestellten
Regeln, z. B. die generelle Bedeutung sei der
speeiellen, die eigentliche sei der uneigentlichen,
die ursprüngliche sei der abgeleiteten Bedeutung
vorzuziehen, weniger Regeln als Gesichtspunkte
sind, von welchen man unter gewissen Voraus-
setzungen ausgehen kann, wie vielmehr alle Ele-
mente der Auslegung zur Entscheidung über
eine zweideutige Rede Zusammenwirken müssen.
Nachdem die Mehrdeutigkeit besprochen ist, wen-
det sich der Verf. zur Unbestimmtheit des Aus-
drucks, die er als qualitativ und quantitativ auf-
fasst und wobei die Regel: propositio indefinita
pro generali habenda geprüft wird. Zum Schlüsse
wird ausgeführt, wie der Ausleger in Ansehung
des lexikalen Elements dreierlei zu beachten habe,
die Synonymen, die gegensätzlichen Ausdrücke
und den Zusammenhang. Die Abhandlung schliesst
mit der allgemeinen Regel: „Jedes in der zu in-
terpretirenden Rede enthaltene Wort ist in sei-
nem Werthe für den dargestellten Gedanken zu
erforschen, keines ist für überflüssig zu halten?
wenn nicht ganz entscheidende Gründe entgegen-
stehen, Gründe, für welche nie, am wenigsten
bei Gesetzen, die Yermutliung streitet."
Die sechste Abhandlung: „der grammatische
Zusammenhang" behandelt das syntactische Ele-
ment. Niemand wird wohl in einem juristischen
Werke, wie das vorliegende, eine systematische
Darstellung der Syntax erwarten; in der That
lässt sich der Verf. auch, nachdem er das We-
sen des grammatischen Zusammenhangs (Verbin-
dung der Redetheile nach den Regeln der Gram-
matik) kurz und bündig gegeben hat, nur auf
die Abweichung von den allgemeinen syntacti-
schen Regeln ein, welche sich in den juristischen
Quellen des röm. Rechts finden, indem er sie
klassificirt und durch Nachweisungen' an sehr
gut gewählten Beispielen anschaulich macht.
Daher ist die Rede: 1) von der Enallage (nu-
merorum, casuum, praedicati, modi) und insbe-
sondere von dem Anakoluth; 2) von Ellipsen und
ihrem Unterschiede von der Präcision und davon,
wie das Ausgelassene (das Subject, Object, Ver-
bum) zu ergänzen ist, verbunden mit der War-
nung vor unnöthiger Annahme von Ellipsen, wo-
hin auch die scharfe Darstellung des Gebrauchs,
den die Quellen vom Genitiv machen, gehört;
3) von Parenthesen (grammatischen und logi-
schen); 4) von verwirrten Conslructionen; 5)
von derAuswahl unter mehreren möglichen Con-
structionem — Alles dies mit einem Reichthum
von treffenden Beispielen nachgewiesenl, die zu-
gleich Beiträge zur Kritik des Textes liefern.