Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 71 = N.F. Bd. 64 (1880))

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Seitens des Cassationsverklagten ist eine Erwiderungsschrift
nicht eingereicht worden.
Es erging hierauf folgendes
U r t h e i l:
I. E., was die vom Cassationsbeklagten zur Begründung
seiner ersten Einrede gegen die Klage angcrufenen Gesetzes-
stellen betrifft:
Daß zunächst der Z 360 Nr. 9 des Deutschen Straf-G.-B.
nur die ohne Genehmigung der Staatsbehörde vorgenommene
Errichtung einer Versicherungsanstalt bestraft, somit aber
den Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einer Gesellschaft,
deren Errichtung sich im Auslande vollzogen hat, gar nicht
treffen kann;
Daß zwar das Gesetz, betreffend den Geschäftsverkehr der
Versicherungsanstalten, vom 17. Mai 1853 in den §§ 3 und
4 vorschrieb, daß die Agenten dieser Anstalten für ihre Person
eine besondere Concession der Bezirks-Regierung nachzusuchen
hätten, außerdem auch auf Ausländer, die diese Concession
nachsuchten, noch der § 2 des Gesetzes, demzufolge auslän-
dische Anstalten, wenn sie im Jnlande Agenten bestellen wollen,
dazu der Erlaubniß der Ministerien bedürfen, Anwendung
finde, und sodann im § 7 die Folgen der Nichtbeobachtung
dieser Vorschriften dahin bestimmte, daß derjenige, der für nicht
concessionirte Versicherungsanstalten oder für concessionirte Un-
ternehmer, aber ohne eigene Concession, gewerbsweise oder
doch gegen einen Vortheil Versicherungsgeschäfte vermittele,
eine Vergehensstrafe verwirkt habe;
Daß indeß der Art. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1861
die bezogenen §§ 3 und 4, sowie die auf sie bezüglichen Be-
stimmungen des § 7 außer Kraft gesetzt hat, aus dem nicht
aufgehobenen § 2 aber, der seinem schon hervorgehobenen
Wortlaute zufolge keine Concessionirung der ausländischen An-
stalten als solcher, sondern nur zum Zwecke der Bestellung
von Agenten fordert, bezüglich der Frage nach der Gültigkeit
der für ausländische Gesellschaften durch einen einer persönlichen
Concession nicht weiter bedürfenden Agenten vermittelten Ver-
träge nichts gefolgert werden kann, und zwar um so weniger,
als das ganze Gesetz schon von vorn herein, wie insbesondere
auch in den betreffenden Verhandlungen des Abgeordnetenhauses

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