Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (2)

340  Th.V.  Von  der  Hülfs=Vollstreckung.  Tit.  II.
des  hoͤchsten  (unter  der  Häͤlfte  des  wahren  Werths  zurückgbliebenen) ¬
  Gebots  erreicht,  an  Zahlungsstatt  anzunehmen.
Durch  diese  beiden  Bestimmungen  sind  dem  durch,  unfrühere =
  Gesetzgebung,  aus  Füͤrsorge  füͤr  den  Schuldner
sere
eingeführten,  sogenannten  beneficio  taxationis  et
adjudicationis*)  sehr  zweckmäßige  Grenzen  gesetzt.
Schon  die  Calenbergische  Canzleiordnung
Tit.  36,  und  die  Cellische  Hofgerichtsordnung
P.  III.  Tit.  2.  §.  9.  erwähnen  dasselbe,  jedoch  ohne  einer
Verpflichtung  des  Gläubigers  zur  Annahme  an  Zah.
lungsstatt  zu  gedenken;  erst  die  Oberappellationsge.
richtsordnung  P.  II.  Tit.  15.  §.  22.  hat  solche  festigesetzt, ¬
  und  ist  nach  derselben  der  Umfang  dieses  benefich
wörtlich  dahin  angegeben:
„Sollte  es  sich  ergeben,  daß  Unser  Oberappellationsgericht ¬
  ein  und  anderer  Ursachen  halber  die  Subhastation
nicht  diensam  und  practicabel  erachtet  --  und  die  Interessenten -
  koͤnnten  sich  keines  andern  zulaͤnglichen  modi
unter  sich  vergleichen,  oder  es  faͤnde  sich  auch  nach  beschehener ¬
  Subhastation  kein  Kaufmann,  oder  es  wurde
sogar  ein  ungleiches  und  geringes  auf  das  Gut  gesetzt
und  geboten,  daß  der  Schuldner  dadurch  notorie  zu
hart  benachtheiligt  würde,  so  bleibet  alsdam
das  dritte  remedium  aestimationis  et  adjudicationis ¬
  bevor,  dergestalt  und  also,  daß  das  verholfene
Gut  durch  die  Gerichte,  dem  rechten  und  gemeinem
Werthe  nach,  wie  die  Güter  zu  der  Zeit  des  Orts
seyn,  taxirt,  und  darum  dem  creditori,  oder  gewin
Zulässigkeit  desselben  überhauß,
*)  Einige  Bedenklichkeiten  gegen  die
macht  Puchta  Concurs.  §.  97.
            
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