Objekt : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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was  immer  für  einem  Vorwande,  Medicamenten  öffentlich
oder  heimlich  um  Bezahlung  oder  unentgeltlich  abzugeben.
Patent  vom  10.  April  1773.
An  jenen  Orten,  wo  den  barmherzigen  Brüdern  aus
besonderer  Gnade  Arzneyen  öffentlich  zu  verkaufen  gestattet
ist,  haben  selbe  allzeit  einen  geprüften  und  begnehmigten
Provisor  zu  halten.
§.  585.
Befindet  sich  im  Aufenthaltsorte  eines  Arztes  oder  sehr
nahe  an  selben  eine  Apotheke,  so  ist  es  ihm  nicht  erlaubt
selbst  Arzneyen  auszugeben.  Ist  aber  im  Orte,  noch  im
Umkreise  von  einer  Stunde  eine  Apotheke  befindlich,  so  ist
es  ihm  erlaubt,  eine  Hausapotheke  zu  halten,  und  ausderselben ¬
  Arzneyen  nach  der  Provinzial-Pharmacopea  an
Kranke  abzugeben.
Dasselbe  gilt  auch  bey  Wundärzten.
Instruction  für  Aerzte  vom  8.  December  1808,  §.  §.
13.  und  14.
§.  586.
Ueber  eine  höhern  Orts  vorgekommene  Anfrage,  welche ¬
  medizinische  Artikel  den  chemischen  Fabriken  zu  erzeugen
und  zu  führen  gestattet  sey,  und  ob  die  Niederlage  solcher
Fabriken  der  medizinischen  politischen  Aufsicht  unterzogen
werden  müssen,  wurde  bedeutet:
Um  einerseits  den  häufigen  Beschwerden  der  Apotheker, ¬
  wegen  Gewerbes=Eingriffen  von  Seite  der  chemischen
Fabriken  entsprechend  zu  begegnen,  anderseits  aber  auch
den  öffentlichen  Gesundheitsstand  durch  die  bestimmten  Weisungen ¬
  und  Vorschriften  in  dieser  Beziehung  aufrecht  zu
erhalten,  und  jeden  dießfälligen  Zweifel  zu  beseitigen,  ist
beschlossen  worden,  nicht  nur  dem  Gubernium,  sondern
unter  Einem  auch  den  übrigen  Landesstellen  die  in  der  Pro¬
            
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