Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  24.  Die  Sorgfaltspflicht.
Die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Lagerhalters  ist  identisch
mit  der  „im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt“  des  §  276  BGB.,
nur  angewendet  auf  den  besonderen  Fall  des  Lagervertrages.
Daraus  ergibt  sich  auch,  daß  nicht  immer  die  im  Lagereigewerbe ¬
  übliche  Sorgfalt  maßgebend  sein  kann.  In  der
Regel  wird  sich  zwar  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorg
falt  decken  mit  der  im  Verkehr  üblichen,  denn  es  ist  als
Regelfall  anzunehmen,  daß  die  tatsächliche  Übung  in  den
Lagereigewerben  den  bei  den  Lagerungen  gesammelten  Erfahrungen ¬
  entspricht  und  sich  praktisch  als  eine  normalerweise ¬
  den  Anforderungen  der  Verkehrssicherheit  genügende
bewährt  hat5).
Es  kann  jedoch  niemals  eine  Übung  maßgebend  sein,
die  in  Wahrheit  eine  Unsitte,  einen  Schlendrian  darstellt.
Der  Lagerhalter  darf  sich  nicht  auf  eine  in  den  Lagereibetrieben ¬
  etwa  eingerissene  laxe  Auffassung  der  Vertragspflichten -
  berufen.  Vgl.  §  39.
Je  nach  der  Art  und  dem  Umfange  des  Lagereibetriebes
kann  das  Maß  der  Leistungen  des  Lagerhalters  ein  ver
schiedenes  sein.  Von  einem  Spediteur  in  einem  kleinen  Landstädtchen, ¬
  der  die  Lagerei  als  Nebengewerbe  betreibt,  darf
man  nicht  die  gleichen  Leistungen  verlangen,  wie  von  einer
mit  allen  Mitteln  der  Technik  ausgestatteten  großstädtischen
Lagerhausanstalt.  Das  Maß  der  Sorgfaltspflicht  richtet  sich
nach  der  Gruppe,  der  der  Lagerhalter  angehört.  Vgl.  auch
§  32  a.  E.
III.
Wird  es  zwischen  den  Parteien  streitig,  ob  ein  dem  Einlagerer ¬
  entstandener  Schaden  auf  einem  Verschulden  des
Lagerhalters  beruht,  so  trifft  den  Lagerhalter  die  Beweislast.
Vgl.  §  282  BGB.,  sowie  unten  §  66.
Inwieweit  die  Pflicht  zur  Sorgfaltsanwendung  im  einzelnen
reicht,  ist  an  verschiedenen  Beispielen  in  den  §§  26  ff.,  besonders ¬
  §§  43  ff.  gezeigt.  Dort  sind  die  häufiger  vorkommenden
Ursachen  für  die  an  den  Lagergütern  entstehenden  Schäden
5)  RG.  5.  1.  1910.  Recht  1910,  Ziffer  662.
            
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