mirador : mirador

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se
X.
Bemerkungen  zum  Handwerksrecht.
(s.  IV  Th.  S.  228.)
§.  5.
Handwerk  ist  eine  besonders  erlernte  Beschäfftigung, -
  da  man  durch  seine  Handarbeit  für
Lohn  oder  auf  den  Kauf  etwas  hervorbringt.  Wer
eine  solche  Beschäfftigung  erlernt  hat,  ist  ein  Handwerker -
  in  der  weitern  Bedeutung.  Dem  Handwerker -
  in  der  engern  Bedeutung  wird  entgegengesetzt -
  der  Künstler,  zu  dessen  Geschäfft  eine  besondere -
  Kunst  erfordert  wird.  Manche  derselben
haben  eine  collegialische  Verfassung  oder  sind  einem -
  andern  Handwerk  einverleibt,  und  gehören  in
so  ferne  unter  die  Handwerker,  stehen  auch  unter
dem  Handwerksgerichte.  Z.  E.  Uhrmacher,  welche
öfters  den  Schlossern  einverleibt  sind,  Barbierer,
Bader,  (wenn  sie  gleich  daneben  auch  Wundärzte
sind)  Peruquiers.
Handwerke  können  gemeiniglich  mit  Beystand. -

Volege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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