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§ 24. Die Sorgfaltspflicht.
Die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters ist identisch
mit der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ des § 276 BGB.,
nur angewendet auf den besonderen Fall des Lagervertrages.
Daraus ergibt sich auch, daß nicht immer die im Lagereigewerbe ¬
übliche Sorgfalt maßgebend sein kann. In der
Regel wird sich zwar die im Verkehr erforderliche Sorg
falt decken mit der im Verkehr üblichen, denn es ist als
Regelfall anzunehmen, daß die tatsächliche Übung in den
Lagereigewerben den bei den Lagerungen gesammelten Erfahrungen ¬
entspricht und sich praktisch als eine normalerweise ¬
den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügende
bewährt hat5).
Es kann jedoch niemals eine Übung maßgebend sein,
die in Wahrheit eine Unsitte, einen Schlendrian darstellt.
Der Lagerhalter darf sich nicht auf eine in den Lagereibetrieben ¬
etwa eingerissene laxe Auffassung der Vertragspflichten -
berufen. Vgl. § 39.
Je nach der Art und dem Umfange des Lagereibetriebes
kann das Maß der Leistungen des Lagerhalters ein ver
schiedenes sein. Von einem Spediteur in einem kleinen Landstädtchen, ¬
der die Lagerei als Nebengewerbe betreibt, darf
man nicht die gleichen Leistungen verlangen, wie von einer
mit allen Mitteln der Technik ausgestatteten großstädtischen
Lagerhausanstalt. Das Maß der Sorgfaltspflicht richtet sich
nach der Gruppe, der der Lagerhalter angehört. Vgl. auch
§ 32 a. E.
III.
Wird es zwischen den Parteien streitig, ob ein dem Einlagerer ¬
entstandener Schaden auf einem Verschulden des
Lagerhalters beruht, so trifft den Lagerhalter die Beweislast.
Vgl. § 282 BGB., sowie unten § 66.
Inwieweit die Pflicht zur Sorgfaltsanwendung im einzelnen
reicht, ist an verschiedenen Beispielen in den §§ 26 ff., besonders ¬
§§ 43 ff. gezeigt. Dort sind die häufiger vorkommenden
Ursachen für die an den Lagergütern entstehenden Schäden
5) RG. 5. 1. 1910. Recht 1910, Ziffer 662.