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X.
Bemerkungen zum Handwerksrecht.
(s. IV Th. S. 228.)
§. 5.
Handwerk ist eine besonders erlernte Beschäfftigung, -
da man durch seine Handarbeit für
Lohn oder auf den Kauf etwas hervorbringt. Wer
eine solche Beschäfftigung erlernt hat, ist ein Handwerker -
in der weitern Bedeutung. Dem Handwerker -
in der engern Bedeutung wird entgegengesetzt -
der Künstler, zu dessen Geschäfft eine besondere -
Kunst erfordert wird. Manche derselben
haben eine collegialische Verfassung oder sind einem -
andern Handwerk einverleibt, und gehören in
so ferne unter die Handwerker, stehen auch unter
dem Handwerksgerichte. Z. E. Uhrmacher, welche
öfters den Schlossern einverleibt sind, Barbierer,
Bader, (wenn sie gleich daneben auch Wundärzte
sind) Peruquiers.
Handwerke können gemeiniglich mit Beystand. -
Volege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin