Verordnung §. 1. Nr. 4.
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Erstattung der Gebühren von dem eignen Mandanten nicht gefordert ¬
werden.
R. v. 26. Februar 1836 (Jahrb. Bd. 47. S. 323)*).
Ob der Justiz=Kommissarius von seiner Partei zur Wahr=Art. 104.
nehmung ihrer Rechte beauftragt, oder ob er derselben vom
Gericht als Mandatar oder als Assistent zugeordnet worden
ist, macht keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle dürfen
seine Gebühren nicht sofort durch exekutivische Verfügungen von
der Partei beigetrieben, sondern sie müssen zuvor im Wege des
**)
Mandats=Prozesses eingeklagt werden
R. v. 15. Juli 1837 (Gräff S. 605).
Dagegen bedarf es in den Fällen, wo ein Justiz=Kommissarius =
zum Kurator einer Masse ernannt worden ist, und als
solcher Gebühren zu fordern hat, keiner Mandatsklage, vielmehr
n
muß das Gericht, welches ihn zum Kurator bestellt hat, für seine
Befriedigung aus dem vorhandenen Bestande von Amtswegen
Sorge tragen *
b) Außer den Prozeß=Gebühren kommt das Mandats=Art. 105.
Verfahren auch bei solchen Deserviten zur Anwendung, welche
Justiz=Kommissarien und Notare für andere gerichtliche Geschäfte ¬
zu fordern haben, namentlich für Gebühren bei Handlungen =
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eben so für Gebühren ¬
und Auslagen, welche ihnen in Untersuchungs*) =
Vergl. auch das R. v. 6. Oktober 1834 (Jahrb. Bd. 44. S. 395),
In dem darin erwähnten Falle war der Mandant gestorben, und der Gegner ¬
zur Erstattung der Kosten verurtheilt. Der Justiz=Kommissarius trug,
um leichter zu seiner Befriedigung zu gelangen, darauf an, ihm die Rechte
seines Mandanten an den unterliegenden Gegner nach der V. v. 4. Juli 1822
gerichtlich zu übereignen, wurde aber damit abgewiesen, weil dies Verfahren
eine exekutorische Forderung voraussetze, die seinige aber zur Exekution noch
nicht geeignet sei. Es wurde ihm daher überlassen, zunächst die Mandatsnage ¬
gegen die Erben seines Mandanten anzustellen.
Vergl. auch das N. v. 3. Oktober 1834 (Jahrb. Bd. 44. S. 393).
*) R. v. 15. Juni 1835 (Stettin) V—17. vol. II. fol. 57.
*) R. v. 22. September 1834 (an den J. K. W. zu Gleiwitz) vol.
IV. fol. 124.
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