Inhaltsverzeichnis : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

Verordnung  §.  1.  Nr.  4.
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Erstattung  der  Gebühren  von  dem  eignen  Mandanten  nicht  gefordert ¬
  werden.
R.  v.  26.  Februar  1836  (Jahrb.  Bd.  47.  S.  323)*).
Ob  der  Justiz=Kommissarius  von  seiner  Partei  zur  Wahr=Art.  104.
nehmung  ihrer  Rechte  beauftragt,  oder  ob  er  derselben  vom
Gericht  als  Mandatar  oder  als  Assistent  zugeordnet  worden
ist,  macht  keinen  Unterschied.  Auch  im  letzteren  Falle  dürfen
seine  Gebühren  nicht  sofort  durch  exekutivische  Verfügungen  von
der  Partei  beigetrieben,  sondern  sie  müssen  zuvor  im  Wege  des
**)
Mandats=Prozesses  eingeklagt  werden
R.  v.  15.  Juli  1837  (Gräff  S.  605).
Dagegen  bedarf  es  in  den  Fällen,  wo  ein  Justiz=Kommissarius =
  zum  Kurator  einer  Masse  ernannt  worden  ist,  und  als
solcher  Gebühren  zu  fordern  hat,  keiner  Mandatsklage,  vielmehr
n
muß  das  Gericht,  welches  ihn  zum  Kurator  bestellt  hat,  für  seine
Befriedigung  aus  dem  vorhandenen  Bestande  von  Amtswegen
Sorge  tragen  *
b)  Außer  den  Prozeß=Gebühren  kommt  das  Mandats=Art.  105.
Verfahren  auch  bei  solchen  Deserviten  zur  Anwendung,  welche
Justiz=Kommissarien  und  Notare  für  andere  gerichtliche  Geschäfte ¬
  zu  fordern  haben,  namentlich  für  Gebühren  bei  Handlungen =
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  eben  so  für  Gebühren ¬
  und  Auslagen,  welche  ihnen  in  Untersuchungs*) =
  Vergl.  auch  das  R.  v.  6.  Oktober  1834  (Jahrb.  Bd.  44.  S.  395),
In  dem  darin  erwähnten  Falle  war  der  Mandant  gestorben,  und  der  Gegner ¬
  zur  Erstattung  der  Kosten  verurtheilt.  Der  Justiz=Kommissarius  trug,
um  leichter  zu  seiner  Befriedigung  zu  gelangen,  darauf  an,  ihm  die  Rechte
seines  Mandanten  an  den  unterliegenden  Gegner  nach  der  V.  v.  4.  Juli  1822
gerichtlich  zu  übereignen,  wurde  aber  damit  abgewiesen,  weil  dies  Verfahren
eine  exekutorische  Forderung  voraussetze,  die  seinige  aber  zur  Exekution  noch
nicht  geeignet  sei.  Es  wurde  ihm  daher  überlassen,  zunächst  die  Mandatsnage ¬
  gegen  die  Erben  seines  Mandanten  anzustellen.
Vergl.  auch  das  N.  v.  3.  Oktober  1834  (Jahrb.  Bd.  44.  S.  393).
*)  R.  v.  15.  Juni  1835  (Stettin)  V—17.  vol.  II.  fol.  57.
*)  R.  v.  22.  September  1834  (an  den  J.  K.  W.  zu  Gleiwitz)  vol.
IV.  fol.  124.
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