Inhaltsverzeichnis : Cäsar, Ferdinand: ¬Der preussische Civil-Prozeß oder praktische Anleitung für preußische Juristen zu Verhandlungen im summarischen-, Bagatell- und Mandats-Prozesse sowie zur Anstellung von Klagen, zu Anträgen im Laufe des Prozesses und nach Beendigung desselben

215
täglich,  also  auf  8  Tage  mit  zusammen  4  Thlr.  zu  zahlen  und
die  Prozeßkosten  zu  tragen.
K.  den  30.  April  1843.
Der  Kleber  L...
Zu  den  in  diesem  Paragraphen  abgehandelten  Verträgen
gehören  auch:
4)  Verträge  über  ein  verdungenes  Werk,  insonderheit ¬
  über  verdungene  Bauten.
Bei  diesen  Verträgen  kommen  zwei  Personen  vor:
1.  der  Bauherr,  darunter  versteht  man  diejenige  Person,
welche  einem  Werkverständigen  einen  Bau  zur  Ausführung
überträgt.
2.  der  Baumeister,  das  ist  diejenige  Person,  welcher  dieser
Bau  zur  Ausführung  übertragen  wird.
Stürzt  ein  übernommener  Bau  vor  der  Uebergabe  ein,
oder
leidet  derselbe  Schaden,  so  wird  vermuthet,  daß  dieser  Unfall ¬
  durch  einen  Fehler  des  Baumeisters  entstanden  sei.
Ist  der  Schade  erweislich  durch  einen  bloßen  Zufall  oder
durch  einen  solchen  Fehler  entstanden,  welchen  der  Baumeister,
als  Kunstverständiger,  nicht  hat  voraussehen  können,  so  trifft
der  Verlust  den  Bauherrn.
Wenn  aber  der  Bau  von  dem  Bauherrn  bereits  übernommen ¬
  ist,  so  kann  der  Baumeister  wegen  solcher  Fehler,  die
aus  der  Bauart  und  weil  dabei  die  Regeln  der  Kunst,  angeblich, ¬
  nicht  beobachtet  worden,  entstanden  sein  sollen,  nur  innerhalb ¬
  dreier  Jahre  nach  der  Uebergabe  in  Anspruch  genommen
werden.  Wegen  solcher  Fehler  aber,  die  in  der  schlechten  Beschaffenheit ¬
  der  Materialien  ihren  Grund  haben  sollen,  kann
der  Baumeister  zu  allen  Zeiten,  innerhalb  der  dreißigjährigen
Verjährungsfrist,  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  In  beiden ¬
  Fällen  haftet  der  Baumeister  für  die  gegen  die  Regeln  seiner ¬
  Kunst  begangenen  Fehler,  und  muß  dabei  auch  ein  gerin¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer