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täglich, also auf 8 Tage mit zusammen 4 Thlr. zu zahlen und
die Prozeßkosten zu tragen.
K. den 30. April 1843.
Der Kleber L...
Zu den in diesem Paragraphen abgehandelten Verträgen
gehören auch:
4) Verträge über ein verdungenes Werk, insonderheit ¬
über verdungene Bauten.
Bei diesen Verträgen kommen zwei Personen vor:
1. der Bauherr, darunter versteht man diejenige Person,
welche einem Werkverständigen einen Bau zur Ausführung
überträgt.
2. der Baumeister, das ist diejenige Person, welcher dieser
Bau zur Ausführung übertragen wird.
Stürzt ein übernommener Bau vor der Uebergabe ein,
oder
leidet derselbe Schaden, so wird vermuthet, daß dieser Unfall ¬
durch einen Fehler des Baumeisters entstanden sei.
Ist der Schade erweislich durch einen bloßen Zufall oder
durch einen solchen Fehler entstanden, welchen der Baumeister,
als Kunstverständiger, nicht hat voraussehen können, so trifft
der Verlust den Bauherrn.
Wenn aber der Bau von dem Bauherrn bereits übernommen ¬
ist, so kann der Baumeister wegen solcher Fehler, die
aus der Bauart und weil dabei die Regeln der Kunst, angeblich, ¬
nicht beobachtet worden, entstanden sein sollen, nur innerhalb ¬
dreier Jahre nach der Uebergabe in Anspruch genommen
werden. Wegen solcher Fehler aber, die in der schlechten Beschaffenheit ¬
der Materialien ihren Grund haben sollen, kann
der Baumeister zu allen Zeiten, innerhalb der dreißigjährigen
Verjährungsfrist, zur Verantwortung gezogen werden. In beiden ¬
Fällen haftet der Baumeister für die gegen die Regeln seiner ¬
Kunst begangenen Fehler, und muß dabei auch ein gerin¬