Hypothekenbrief.
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Die wesentlichen Erfordernisse des Hypothekenbriefes sind:
1) Das Grundbuchamt muß in dem auszustellenden Briefe den-
selben ausdrücklich als Hypothekenbrief bezeichnen. Die Bezeichnung
in der Ueberschrift genügt, ist jedoch nicht gerade nothwendig. Der
Unterschied zwischen einem Hypothekenbrief des B. G.B. und einein
des alten Landesrechtes wird sich regelmäßig aus dem Datum ergeben;
eine größere Verdeutlichung anzuordnen, bleibt den Landesgesetzgebungen
überlassen (Mot. zu G.O. I § 56).
2) Der Hypothekenbrief muß den Geldbetrag der Hypothek und
das belastete Grundstück bezeichnen.
3) Der Hypothekenbrief muß mit Unterschrift und Siegel des
Grundbuchamtes versehen sein. Die Verwendung eines Stempels statt
eines Siegels genügt nicht (G.O. Mot. zu 56).
Dagegen sind nicht wesentliche Erfordernisse, d. h. durch bloße
Ordnungsvorschrift erfordert:
Das Grundstück soll im Briefe nach der Nummer des Grundbuch-
blattes bezeichnet sein und der Brief soll einen Auszug aus dem
Grundbuchblatte enthalten. Die Einzelheiten dieses Auszuges ergeben
sich aus G.O. § 57 Abs. 2. Danach soll in denselben die Bezeichnung
des Grundstückes nach dem Inhalt des Grundbuches (vergl. G.O. §§ 2
Abs. 2, 28), die Bezeichnung des Eigenthümers, der Inhalt der die
Hypothek betreffenden Eintragungen und soweit zur Ergänzung einer
Eintragung aus eine Urkunde Bezug genommen worden ist, auch der
Inhalt dieser Urkunde ausgenommen werden. Diese letztere Bestimmung
gilt nicht nur für die Eintragungsbewilligung, sondern ebenso für andere
in Bezug genommene Urkunden, z. B. im Falle des § 886 B. G.B.
für die einstweilige Verfügung, dagegen nicht für die von der zu-
ständigen Behörde öffentlich bekanntgemachte Satzung einer Kredit-
anstalt (ß 1115 Abs. 2). Endlich soll der Auszug, um eine Prüfung
der Sicherheit zu ermöglichen, den Inhalt der Eintragungen, die der
Hypothek im Range Vorgehen oder gleichstehen, kurz bezeichnen?^)
12) Also diese Punkte werden einzeln angegeben und nicht in einer Ge-
sammtsumme ausgeworfen. Dies rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die
Verschiedenheit des Zinssatzes nur auf diese Weise ersichtlich gemacht werden
kann; außerdem wird dem Gläubiger dadurch erleichtert, mit einzelnen vor-
stehenden Gläubigern über die Abtretung der besseren Hypothek in Verhandlungen
zu treten, was für den Fall der §§ 1147,1150 (Zwangsvollstreckung) von Werth
sein kann.
Archiv für bürgerliches Recht. XIV. Band.
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