Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1836, Bd. 2 (1836))

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angeführte  Allerhöchste  Entschließung  beschränkt  sey,  und
daß  durch  diese  auch  dem  Exequenten  gestattet  ist,  den  Erben
an  das  Eigenthum  der  Immobilien  bringen  zu  lassen.  Ist  des
Letztere  geschehen,  dann  ist  das  weitere  Verfahren  in  der  Ereos
tion  so,  wie  mit  einer  andern,  dem  Schuldner  gehörigen  unbeweglichen -
  Sache.
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