Metadaten : Seligsohn, Franz: ¬Der Begriff der privatrechtlichen Verfügung unter Lebenden

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1.  Kap.  Von  dem  Begriffe,  den  Hauptarten  rc.
Jn  allen  angegebenen  römischen  Bedeutungen  werden
die  Ausdrücke  obligare  personam  und  obligatio  (personalis)
vorzugsweise  da  gebraucht,  wo  mit  der  Forderung  auch  eine
actio  verbunden  ist.  Dies  ergibt  sich  nicht  blos  aus  einzelnen
Stellen  20),  sondern  hauptsächlich  aus  der  ganzen  Darstellung
der  Obligationen,  besonders  in  den  Institutionen
).  Und
zwar  muß  es  eine  actio  im  eigentlichen  Sinne  seyn.  Mit
andern  Worten:  nicht  blos  bei  Forderungen,  die  gar  keine
Klage  erzeugen,  sondern  auch  bei  denjenigen,  die  durch  bloße
persecutiones  oder  durch  Interdicte  verfolgt  werden,  sprechen
die  Römer  nicht  von  obligari  und  obligatio  im  eigentlichen
Sinne.  Uneigentlich  sogenannte  obligationes  der  ersten  Art
kommen  nun  sowohl  im  Justinianeischen  Rechte  als  heutzutage
noch  vor,  während  die  Mehrzahl  der  Obligationen  dort  wie
hier  Klagen  erzeugt,  und  es  ist  daher  auf  keinen  Fall  ganz
passend,  wenn  Wening  im  §.  1.  sagt,  der  engere  Begriff
finde  jetzt  keine  Anwendung.  Dagegen  kommen  uneigentliche
Obligationen  der  letzteren  Art  heutzutage  im  Grunde  nicht
mehr  vor:  indem,  wie  wir  oben  im  allgemeinen  Theile  22)
gesehen  haben,  die  eigentlichen  Interdicte  schon  bei  Aufhebung
des  alten  judiciorum  ordo  durch  andere  Klagen  ersetzt  wurden,
und  der  Unterschied  zwischen  persecutiones  und  gewöhnlichen
Klagen  durch  jene  Aenderung  in  dem  römischen  Civilprozeß
wenigstens  theilweise  aufgehoben  ist,  und  jedenfalls  bei  uns
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ganz  wegfällt
II.  Hauptarten  derselben.
Von  den  fünf  im  §.  2.  angegebenen  Eintheilungen  sollen
zwei  erst  weiter  unten  zur  Sprache  gebracht  werden:  nämlich
—
III.  Tit.  13.(14.)  §.  2.—  Tit.  28.
Frantzke  sagt  in  seinem  Com(29.). ¬
  Lib.  IV.  Tit.  1-5.).
mentar  ad  pr.  J.  de  obl.:  Obligatio
est  vinculum,  quo  creditor  et  de22) ¬
  Erläuterungen  H.  1.  S.  73
bitor  inter  se  ligantur  et  vinciuntur.
75.
23)  Mehr  behauptet  auch  Sa20) =
  Z.  B.  aus  fr.  7.  §.  4.  D.  de
vigny  Besitz  §.  6.  S.  33  nicht,
pactis  (2.  14.).
wo  zunächst  von  dem  Rechte  die
21)  Sowohl  in  denen  von  Gajus
Rede  ist,  welches  durch  interdicta
retinendae  und  recuperandae  pos(Lib. ¬
  III.  §.  88—  167.  182—  225.),
sessionis  geltend  gemacht  wird.
als  in  denen  von  Justinian  (Lib.
            
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