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1. Kap. Von dem Begriffe, den Hauptarten rc.
Jn allen angegebenen römischen Bedeutungen werden
die Ausdrücke obligare personam und obligatio (personalis)
vorzugsweise da gebraucht, wo mit der Forderung auch eine
actio verbunden ist. Dies ergibt sich nicht blos aus einzelnen
Stellen 20), sondern hauptsächlich aus der ganzen Darstellung
der Obligationen, besonders in den Institutionen
). Und
zwar muß es eine actio im eigentlichen Sinne seyn. Mit
andern Worten: nicht blos bei Forderungen, die gar keine
Klage erzeugen, sondern auch bei denjenigen, die durch bloße
persecutiones oder durch Interdicte verfolgt werden, sprechen
die Römer nicht von obligari und obligatio im eigentlichen
Sinne. Uneigentlich sogenannte obligationes der ersten Art
kommen nun sowohl im Justinianeischen Rechte als heutzutage
noch vor, während die Mehrzahl der Obligationen dort wie
hier Klagen erzeugt, und es ist daher auf keinen Fall ganz
passend, wenn Wening im §. 1. sagt, der engere Begriff
finde jetzt keine Anwendung. Dagegen kommen uneigentliche
Obligationen der letzteren Art heutzutage im Grunde nicht
mehr vor: indem, wie wir oben im allgemeinen Theile 22)
gesehen haben, die eigentlichen Interdicte schon bei Aufhebung
des alten judiciorum ordo durch andere Klagen ersetzt wurden,
und der Unterschied zwischen persecutiones und gewöhnlichen
Klagen durch jene Aenderung in dem römischen Civilprozeß
wenigstens theilweise aufgehoben ist, und jedenfalls bei uns
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ganz wegfällt
II. Hauptarten derselben.
Von den fünf im §. 2. angegebenen Eintheilungen sollen
zwei erst weiter unten zur Sprache gebracht werden: nämlich
—
III. Tit. 13.(14.) §. 2.— Tit. 28.
Frantzke sagt in seinem Com(29.). ¬
Lib. IV. Tit. 1-5.).
mentar ad pr. J. de obl.: Obligatio
est vinculum, quo creditor et de22) ¬
Erläuterungen H. 1. S. 73
bitor inter se ligantur et vinciuntur.
75.
23) Mehr behauptet auch Sa20) =
Z. B. aus fr. 7. §. 4. D. de
vigny Besitz §. 6. S. 33 nicht,
pactis (2. 14.).
wo zunächst von dem Rechte die
21) Sowohl in denen von Gajus
Rede ist, welches durch interdicta
retinendae und recuperandae pos(Lib. ¬
III. §. 88— 167. 182— 225.),
sessionis geltend gemacht wird.
als in denen von Justinian (Lib.