fullscreen : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

Drittes  Buch.  Forderungenrecht.
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auf  Antrag  der  beschädigten  Grundbesitzer,  befugt,
der  Landrath
den  erforderlichen  Abschuß  des  Wildes  zu  veranlassen  3).
d)  Eingriffe  in  gewerbliche  Exclusivberechtigungen.
§.  737.
a)  Das  Allgemeine.
Jedes  besondere  Vermögensrecht  ist  ausschließlich  und  der  Rechtsschutz ¬
  muß  sich  auf  alles  erstrecken,  was  einer  Person  besonders  angehört. ¬
  Daraus  folgt  die  rechtliche  Abwehr  gegen  Eingriffe  in  besondere ¬
  Gewerbsberechtigungen,  und  die  Verbindlichkeit  des  unbefugt
Eingreifenden  zum  Ersatze  der  durch  die  unbefugte  Anmaßung  dem
Berechtigten  entstehenden  Nachtheile.  Ein  solcher  unerlaubter  Eingriff ¬
  in  Gewerbe  oder  Handel,  zu  welchen  nur  gewisse  Personen
berechtigt  sind,  hat  eine  öffentliche  Strafe  zur  Folge  und  begründet
für  den  Verletzten  die  allgemeine  Schädenklage  auf  Vergütung  des
zugefügten  Schadens  und  entgangenen  Gewinnes!
§.  738.
ß)  Büchernachdruck  und  Kunstnachbildung.
A.  L.R.  1,  11,  §§.  1034  -  1836.  —  C.O.  vom  16.  Aug.  1827  (G.S.  S.  123).
—  B.  vom  12.  Februar  1833  (G.S.  S.  26).  —  Gesetz  vom  11.  Juni  1837
zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen
Nachdruck  und  Nachbildung  (G.S.  S.  165).  —  Instruction  des  königl.  Staatsministeriums -
  vom  15.  Mai  1838,  zur  Bildung  der  im  Gesetze  vom  11.  Juni
1837  erwähnten  Vereine  von  Sachverständigen  (G.S.  S.  277).  —  B.,  betr.
den  Schutz  gegen  den  Nachdruck  für  die  vor  Publication  des  Ges.  vom  11.  Juni
Bundes1837 ¬
  erschienenen  Werke,  vom  5.  Juli  1844  (G.S.  S.  261).  —
beschlüsse  vom  6.  Septbr.  1832,  vom  2.  April  1835,  vom  9.  Novbr.  1837
(G.S.  1837,  S.  161).  —  Patent  über  die  Publ.  des  Bundestagsbeschlusses
vom  22.  April  1841  wegen  des  den  Verfassern  musikalischer  Compositionen  und
dramatischer  Werke  zu  gewährenden  Schutzes,  vom  6.  November  1841  (G.S.
S.  385).  —  Publicationspatent  über  den  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung ¬
  vom  19.  Jan.  1845,  wegen  Erweiterung  des  Schutzes  für  Werke  der
Literatur  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  mechanische  Bervielfältigung.  Vom
16.  Jan.  1846  (G.S.  S.  149).  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837,  über  den  Schutz  des  Eigenthums ¬
  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung, ¬
  vom  20.  Februar  1854  (G.S.  S.  93).  —  Publicationspatent  über  den
Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  6.  November  1856  zur  Erweiterung ¬
  der  Bestimmungen  der  Bundesbeschlüsse  vom  9.  November  1837  und
18)  Jagdpol.Ges.  vom  7.  März  1850,  §§.  21,  23—25  (G.S.  S.  165).
Ueber  die  Ansichten  nach  G.  R.  s.  Recht  der  Ford.  §.  398,  II.
1)  Nicht  der  Eigennutz  des  Anmaßers,  sondern  die  unerlaubte  Beschädigung
des  andern  ist  der  Rechtsgrund  der  Strafe  und  der  Obligation.
            
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