Drittes Buch. Forderungenrecht.
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auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer, befugt,
der Landrath
den erforderlichen Abschuß des Wildes zu veranlassen 3).
d) Eingriffe in gewerbliche Exclusivberechtigungen.
§. 737.
a) Das Allgemeine.
Jedes besondere Vermögensrecht ist ausschließlich und der Rechtsschutz ¬
muß sich auf alles erstrecken, was einer Person besonders angehört. ¬
Daraus folgt die rechtliche Abwehr gegen Eingriffe in besondere ¬
Gewerbsberechtigungen, und die Verbindlichkeit des unbefugt
Eingreifenden zum Ersatze der durch die unbefugte Anmaßung dem
Berechtigten entstehenden Nachtheile. Ein solcher unerlaubter Eingriff ¬
in Gewerbe oder Handel, zu welchen nur gewisse Personen
berechtigt sind, hat eine öffentliche Strafe zur Folge und begründet
für den Verletzten die allgemeine Schädenklage auf Vergütung des
zugefügten Schadens und entgangenen Gewinnes!
§. 738.
ß) Büchernachdruck und Kunstnachbildung.
A. L.R. 1, 11, §§. 1034 - 1836. — C.O. vom 16. Aug. 1827 (G.S. S. 123).
— B. vom 12. Februar 1833 (G.S. S. 26). — Gesetz vom 11. Juni 1837
zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen
Nachdruck und Nachbildung (G.S. S. 165). — Instruction des königl. Staatsministeriums -
vom 15. Mai 1838, zur Bildung der im Gesetze vom 11. Juni
1837 erwähnten Vereine von Sachverständigen (G.S. S. 277). — B., betr.
den Schutz gegen den Nachdruck für die vor Publication des Ges. vom 11. Juni
Bundes1837 ¬
erschienenen Werke, vom 5. Juli 1844 (G.S. S. 261). —
beschlüsse vom 6. Septbr. 1832, vom 2. April 1835, vom 9. Novbr. 1837
(G.S. 1837, S. 161). — Patent über die Publ. des Bundestagsbeschlusses
vom 22. April 1841 wegen des den Verfassern musikalischer Compositionen und
dramatischer Werke zu gewährenden Schutzes, vom 6. November 1841 (G.S.
S. 385). — Publicationspatent über den Beschluß der deutschen Bundesversammlung ¬
vom 19. Jan. 1845, wegen Erweiterung des Schutzes für Werke der
Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Bervielfältigung. Vom
16. Jan. 1846 (G.S. S. 149). — Gesetz, betr. die Abänderung einiger
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1837, über den Schutz des Eigenthums ¬
an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, ¬
vom 20. Februar 1854 (G.S. S. 93). — Publicationspatent über den
Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 6. November 1856 zur Erweiterung ¬
der Bestimmungen der Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und
18) Jagdpol.Ges. vom 7. März 1850, §§. 21, 23—25 (G.S. S. 165).
Ueber die Ansichten nach G. R. s. Recht der Ford. §. 398, II.
1) Nicht der Eigennutz des Anmaßers, sondern die unerlaubte Beschädigung
des andern ist der Rechtsgrund der Strafe und der Obligation.