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von seiner eigentlichen Grundlage getrennt, da aber die
Anwendung der alten Form trotz ihrer Trennung vom
materiellen Gehalt noch gesetzlich sanctionirt wird „ita
jus esto“ — so tritt die reale Grundlage zurück und die
formale, welcher rechtlicher Schutz zugesagt ist, wird von
besonderer Bedeutung.
Wir sind hier an den ersten Ausgangspunkt des formalen ¬
Rechtsgeschäftes gelangt. Das nexum als ein in
der überlieferten Form abgeschlossenes Geldgeschäft erhält ¬
die Sanction des Rechtes, nicht das materielle Recht,
das von den Handelnden intendirt ist.
Zur weitern Ausführung dieser ersten Erscheinung
des formellen Geschäftes ist es nothwendig, die mancipatio
in unsere Untersuchung hineinzuziehen, weil uns wohl von
diesem mit dem nexum in Verbindung stehenden Geschäfte ¬
die Form erhalten ist, nicht aber von dem rein
obligatorischen nexum.
Mit der Bezeichnung der mancipatio als einer imaginaria -
venditio weist uns Gajus*) auf den Zusammenhang
der mancipatio mit dem Kaufe hin. Liegt es aber an
sich schon nahe, anzunehmen, dass das Recht statt mit
einer imago mit dem Urbilde selbst angefangen, so
ergiebt ein näheres Eingehen sehr bald, dass die Schilderung ¬
des Gajus nicht diejenige mancipation trifft, die ihre
Anerkennung im XII Tafelgesetz gefunden. Die neuesten
diesen Gegenstand betreffenden Untersuchungen von Bechmann ¬
sind, wie ich schon bemerkt, nach meiner Ansicht
durchaus entscheidend und stimme ich mit ihm mit dem
Resultate völlig überein: dass die mancipatio den ursprüng*) ¬
Gaj. I. p. 119. II. 18—22. 102—105. Ulp. frag. XVIII. 1—2. XX. 2.