Volltext : ¬Die Bedeutung der Form im Obligationenrecht (1)

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von  seiner  eigentlichen  Grundlage  getrennt,  da  aber  die
Anwendung  der  alten  Form  trotz  ihrer  Trennung  vom
materiellen  Gehalt  noch  gesetzlich  sanctionirt  wird  „ita
jus  esto“  —  so  tritt  die  reale  Grundlage  zurück  und  die
formale,  welcher  rechtlicher  Schutz  zugesagt  ist,  wird  von
besonderer  Bedeutung.
Wir  sind  hier  an  den  ersten  Ausgangspunkt  des  formalen ¬
  Rechtsgeschäftes  gelangt.  Das  nexum  als  ein  in
der  überlieferten  Form  abgeschlossenes  Geldgeschäft  erhält ¬
  die  Sanction  des  Rechtes,  nicht  das  materielle  Recht,
das  von  den  Handelnden  intendirt  ist.
Zur  weitern  Ausführung  dieser  ersten  Erscheinung
des  formellen  Geschäftes  ist  es  nothwendig,  die  mancipatio
in  unsere  Untersuchung  hineinzuziehen,  weil  uns  wohl  von
diesem  mit  dem  nexum  in  Verbindung  stehenden  Geschäfte ¬
  die  Form  erhalten  ist,  nicht  aber  von  dem  rein
obligatorischen  nexum.
Mit  der  Bezeichnung  der  mancipatio  als  einer  imaginaria -
  venditio  weist  uns  Gajus*)  auf  den  Zusammenhang
der  mancipatio  mit  dem  Kaufe  hin.  Liegt  es  aber  an
sich  schon  nahe,  anzunehmen,  dass  das  Recht  statt  mit
einer  imago  mit  dem  Urbilde  selbst  angefangen,  so
ergiebt  ein  näheres  Eingehen  sehr  bald,  dass  die  Schilderung ¬
  des  Gajus  nicht  diejenige  mancipation  trifft,  die  ihre
Anerkennung  im  XII  Tafelgesetz  gefunden.  Die  neuesten
diesen  Gegenstand  betreffenden  Untersuchungen  von  Bechmann ¬
  sind,  wie  ich  schon  bemerkt,  nach  meiner  Ansicht
durchaus  entscheidend  und  stimme  ich  mit  ihm  mit  dem
Resultate  völlig  überein:  dass  die  mancipatio  den  ursprüng*) ¬
  Gaj.  I.  p.  119.  II.  18—22.  102—105.  Ulp.  frag.  XVIII.  1—2.  XX.  2.
            
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