18 Kohler: Ungehorsam und Vollstreckung im Civilproceß.
daß ein Vollstreckungspfand kein bloßes civilistisches Pfand
ist, daß es ein Stadium bildet in der Entwickelung der Vollstreckung; ¬
woraus hervorgeht, daß, wenn die Vollstreckung
verfehlt ist, das Postulat besteht, auf Betreiben der Betheiligten ¬
die Vollstreckung rückwärts zu lenken und somit
auch das Vollstreckungspfand wieder zu Fall zu bringen.
Mithin ist die Sachlage nicht so: es besteht ein civilistisches ¬
Pfand und der Pfandgläubiger A ist dem Schuldner B
gegenüber verpflichtet, es aufzuheben; sondern: es hat sich
im Laufe der Zwangsvollstreckung ein civilistisches Pfand
entwickelt, das im Laufe der Zwangsvollstreckung und nach
den Grundsätzen dieser aufgehoben werden soll.
Die Aufhebung hat darum zu erfolgen auf Antrag
eines Betheiligten, der das Unrecht rügen und es den Vollstreckungsorganen ¬
zur Aufhebung darlegen kann; denn wenn
es auch völlig den Lebensverhältnissen widerspräche, eine
Popularklage und eine Einmischung eines Jeden zu gestatten,
so ist es immerhin völlig sachgemäß, daß es ein jeder Betheiligte ¬
rügen kann, d. h. also, wer immer ein Recht hat,
dem durch Bestand und Fortgang der Vollstreckung Abbruch ¬
geschieht. Darum wurde auch oben ausgeführt,
daß die Vollstreckungsgegenklage unverzichtbar ist: erhebt
sie der Schuldner nicht, so ist dies ein pures Factum, das
einem Drittberechtigten nicht verwehrt, sie zu erheben; der
Schuldner hat kein Recht, es ihm zu verwehren.
Daher steht die Klage nicht nur dem Schuldner zu,
sondern auch dem Eigenthümer der Pfandsache, der nachträglich ¬
das Eigenthum erworben hat, dem Servitutenberechtigten, ¬
der nachträglich Servitutenrecht erlangt hat,
vor Allem aber den Nachpfandgläubigern, und von diesen
besonders den nachstehenden Vollstreckungspfandgläubigern.
Für diese Ausdehnung der Gegenklage spricht auch noch
folgende Erwägung: der Wegfall eines früheren Vollstreckungspfandgläubigers ¬
hat ein unmittelbares Aufrücken aller früheren