Volltext : Kohler, Josef: Ungehorsam und Vollstreckung im Civilprozeß

18  Kohler:  Ungehorsam  und  Vollstreckung  im  Civilproceß.
daß  ein  Vollstreckungspfand  kein  bloßes  civilistisches  Pfand
ist,  daß  es  ein  Stadium  bildet  in  der  Entwickelung  der  Vollstreckung; ¬
  woraus  hervorgeht,  daß,  wenn  die  Vollstreckung
verfehlt  ist,  das  Postulat  besteht,  auf  Betreiben  der  Betheiligten ¬
  die  Vollstreckung  rückwärts  zu  lenken  und  somit
auch  das  Vollstreckungspfand  wieder  zu  Fall  zu  bringen.
Mithin  ist  die  Sachlage  nicht  so:  es  besteht  ein  civilistisches ¬
  Pfand  und  der  Pfandgläubiger  A  ist  dem  Schuldner  B
gegenüber  verpflichtet,  es  aufzuheben;  sondern:  es  hat  sich
im  Laufe  der  Zwangsvollstreckung  ein  civilistisches  Pfand
entwickelt,  das  im  Laufe  der  Zwangsvollstreckung  und  nach
den  Grundsätzen  dieser  aufgehoben  werden  soll.
Die  Aufhebung  hat  darum  zu  erfolgen  auf  Antrag
eines  Betheiligten,  der  das  Unrecht  rügen  und  es  den  Vollstreckungsorganen ¬
  zur  Aufhebung  darlegen  kann;  denn  wenn
es  auch  völlig  den  Lebensverhältnissen  widerspräche,  eine
Popularklage  und  eine  Einmischung  eines  Jeden  zu  gestatten,
so  ist  es  immerhin  völlig  sachgemäß,  daß  es  ein  jeder  Betheiligte ¬
  rügen  kann,  d.  h.  also,  wer  immer  ein  Recht  hat,
dem  durch  Bestand  und  Fortgang  der  Vollstreckung  Abbruch ¬
  geschieht.  Darum  wurde  auch  oben  ausgeführt,
daß  die  Vollstreckungsgegenklage  unverzichtbar  ist:  erhebt
sie  der  Schuldner  nicht,  so  ist  dies  ein  pures  Factum,  das
einem  Drittberechtigten  nicht  verwehrt,  sie  zu  erheben;  der
Schuldner  hat  kein  Recht,  es  ihm  zu  verwehren.
Daher  steht  die  Klage  nicht  nur  dem  Schuldner  zu,
sondern  auch  dem  Eigenthümer  der  Pfandsache,  der  nachträglich ¬
  das  Eigenthum  erworben  hat,  dem  Servitutenberechtigten, ¬
  der  nachträglich  Servitutenrecht  erlangt  hat,
vor  Allem  aber  den  Nachpfandgläubigern,  und  von  diesen
besonders  den  nachstehenden  Vollstreckungspfandgläubigern.
Für  diese  Ausdehnung  der  Gegenklage  spricht  auch  noch
folgende  Erwägung:  der  Wegfall  eines  früheren  Vollstreckungspfandgläubigers ¬
  hat  ein  unmittelbares  Aufrücken  aller  früheren
            
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