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Gesetz vom 22. Frimaire VII. Art. 42.
Dieses Princip wurde in einem Urtheile des Cassationshofes
von Paris vom 24. April 1809 cit. unter Nr. 714 des Ventose=Gesetzes, ¬
bezüglich der Ueberladungen, Zwischenlinien rtc.
im Texte des Actes, ausgesprochen. Hingegen werden so viele
Geldstrafen geschuldet, als der Notär, auf den Grund eines
und desselben nicht einregistrirten Actes, Acte errichtet hat.
Hier liegen in der That so viele Zuwiderhandlungen vor, als
der Act in andern Acten erwähnt wurde.
102. Die Geldstrafe von 50 Franken wurde durch
Art. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 auf 5 Gulden reducirt.
Artikel 42.
Aucun notaire, huissier, greffier, secrétaire ou autre
officier public, ne pourra faire ou rédiger un acte en
vertu d'un acte sous signature privée, ou passé en pays
étranger, l'annexer à ses minutes, ni le recevoir en
dépôt, ni en délivrer extrait, copie ou expédition, s'il
n'a été préalablement enregistré, à peine de 50 francs
d'amende, et de répondre personnellement du droit sauf
l'exception mentionnée dans l'article précédent.
Kein Notär, Gerichtsbote, Gerichtschreiber, Secretär oder
anderer öffentlicher Beamte kann auf den Grund eines unter
Privatunterschrift oder im Auslande errichteten Actes einen Act
fertigen oder aufnehmen, denselben seinen Urschriften annexiren,
oder ihn in Verwahr nehmen, oder einen Auszug, eine Abschrift ¬
oder Ausfertigung davon geben, wenn er nicht vorher
einregistrirt worden ist, bei einer Strafe von 50 Franken und
persönlicher Haftung für die Gebühr, vorbehaltlich der im vorhergehenden ¬
Artikel erwähnten Ausnahme.
Abänderung.
Der Artikel 42 wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Mai 1852 abgeändert wie folgt:
„Die Notäre sind befugt, Rechtsgeschäfte auf den Grund
nicht einregistrirter, unter Privatunterschrift oder außerhalb des
Regierungsbezirkes der Pfalz errichteter Urkunden vorzunehmen
und solche in ihren Acten anzuführen, unter der Bedingung,
daß diese Urkunden demjenigen Acte beigeheftet werden, in
welchem von ihnen Erwähnung geschieht, und daß sie vor dem
Notariatsacte mit der Formalität der Einregistrirung und eintretenden ¬
Falles der Stempelvisirung versehen werden.