Allgemeine Bestimmungen. § 1
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In den Mot. (S. 23) wurde die pr. K.-O. ansdrücklich als Quelle für Abs. 2 bezeichnet und
bemerkt: „Der Entwurf schlägt ein Gleiches vor für alle Arten eines gesetzlichen Niessbrauchs ¬
des Gemeinschuldners.“ Da diese Absicht im Gesetz selbst einen, wenn auch nicht
ganz deutlichen, Ausdruck gefunden hat („während der Dauer des Verfahrens"), so ist Abs.
2 des § in derselben Weise, wie § 93 der pr. K.-O. auszulegen. Bei Aufstellung des Entw.
stand man einer verschiedenartigen Auffassung gegenüber und ging anscheinend von der
Ansicht aus, dass das am Vermögen der Ehefrau oder der Kinder bestehende Niess
brauchsrecht nicht zur Konkursmasse gehöre. Die während des Kv. fällig werdenden Erträgnisse ¬
sollten aber der Masse zugewiesen werden.*) Nach dem in Abs. 1 aufgestellten ¬
Grundsatz ist Abs. 2 nicht anwendbar auf Sachen, welche die Ehefrau erst nach
der K.-E. erworben hat.2)
3) Nach Abs. 2 Satz 2 des § steht dem Gemeinschuldner bezüglich dieses Bestandteils
der Masse ein beneficium competentiae zu in Gestalt eines vom Belieben der Gläubiger
und des K.-V. unabhängigen Rechtes auf die zu seinem, seiner Ehefrau und seiner Kinder
angemessenen Unterhalt erforderlichen Mittel. (M. S. 23, 24.) Diese Mittel hat der K.-V.
zu gewähren, der auch in erster Linie zu bestimmen hat, welche Summe zur Bestreitung
eines angemessenen Unterhaltes erforderlich ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die
Nutzungen bloss insoweit in die Masse fallen, als sie für den Unterhalt nicht erforderlich
sind. Vielmehr bilden dieselben einen Bestandteil der Masse und sind demnach dem Ver
waltungsrecht des K.-V. unterworfen. Dieser hat, wie allgemein anerkannt wird, die Zinsen, ¬
Mietzinsen u. s. w. einzuziehen, die Früchte zu ernten und aus den eingegangenen
Geldern die Mittel zum Unterhalt zu gewähren. Kommt bezüglich der Höhe des zu gewährenden ¬
Betrages eine Übereinkunft zwischen dem Gemeinschuldner und dem K.-V.
nicht zustande, so kann der erstere, der ungeachtet der K.-E. handlungsfähig ist (Bem. II.
2 zu § 5), auf Grund des ihm persönlich zustehenden Anspruchs gegen den K.-V., dem die
Verpflichtung zur Gewährung der Mittel obliegt, Klage erheben. *) Dem Gemeinschuldner
steht auf Gewährung dieses Unterhaltes, der sich wesentlich von demjenigen unterscheidet, ¬
welcher nach den §§ 118 und 120 gewährt werden kann, ein Rechtsanspruch
zu. Dieser Anspruch ist auf Befriedigung aus der Masse gerichtet und deshalb als Masseschuld ¬
zu behandeln, obgleich er unter keine der in § 52 enthaltenen Vorschriften
passt und auch § 53 auf ihn deshalb nicht zutrifft, weil er auf Befriedigung aus einem gewissen ¬
Teil der Masse („den Nutzungen“) gerichtet ist. Die Verpflichtung der Masse ergiebt
sich eben aus § 1 Abs. 2. Von den unterhaltsberechtigten Angehörigen des Gemeinschuldners ¬
kann ein Anspruch dem K.-V. gegenüber nicht direkt geltend gemacht werden. *) Um
einen Absonderungsanspruch, wie v. Sarwey annimmt, handelt es sich hier nicht. Für die
Höhe der zu gewährenden Bezüge sind, da ein „angemessener“, nicht ein „notdürftiger
Unterhalt gewährt werden soll, zunächst die Lebensverhältnisse des Gemeinschuldners massgebend. ¬
Reichen die Nutzungen nicht einmal zur Bestreitung des notdürftigen Unterhaltes,
so kommen neben § 1 Abs. 2 die §§ 118 und 121 zur Anwendung. Andernteils findet
aber § 1 Abs. 2 nur insoweit Anwendung, als die aus den Nutzungen zu gewährenden
Mittel zu einem angemessenen Unterhalt erforderlich sind. Sofern der Gemeinschuldner
aus anderen, nicht in die Masse fliessenden Quellen Unterhalt bezieht, weil z. B. die Allodial- ¬
oder Fideikommissgläubiger den Unterhalt gewähren müssen, werden hienach die
Nutzungen der Masse in geringerem Umfange oder gar nicht entzogen. *)
1) V. v. Völderndorff Bd. 1 S. 85, 91 ff.; v. Wilmowski S. 45, 46; Willenbücher S. 9; Fitting
S. 118; Meves S. 18; v. Mandry S. 101. A. M. v. Sarwey S. 15; Stieglitz S. 25; Meisner S. 22.
*) R.-G. (III.) 16. Okt. 1885, Entsch. Bd. 15 S. 8.
*) v. Sarwey S. 16; v. Wilmowski S. 47; Stieglitz S. 24; Willenbücher S. 10 Nr. 10;
Filting § 13 Anm. 7; Meisner S. 19. A. M. ist v. Völderndorff Bd. 1 S. 94, der die Entscheidung
über die Höhe den K.-Gl. überlassen will.
* O.-L.-G. Dresden 8. März 1887, sächs. Ann. Bd. 8 S. 469 ff., bes. 473.
*) v. Völderndorff Bd. 1 S. 95, 96.