Metadaten : Petersen, Julius: Konkursordnung für das Deutsche Reich

Allgemeine  Bestimmungen.  §  1
14
In  den  Mot.  (S.  23)  wurde  die  pr.  K.-O.  ansdrücklich  als  Quelle  für  Abs.  2  bezeichnet  und
bemerkt:  „Der  Entwurf  schlägt  ein  Gleiches  vor  für  alle  Arten  eines  gesetzlichen  Niessbrauchs ¬
  des  Gemeinschuldners.“  Da  diese  Absicht  im  Gesetz  selbst  einen,  wenn  auch  nicht
ganz  deutlichen,  Ausdruck  gefunden  hat  („während  der  Dauer  des  Verfahrens"),  so  ist  Abs.
2  des  §  in  derselben  Weise,  wie  §  93  der  pr.  K.-O.  auszulegen.  Bei  Aufstellung  des  Entw.
stand  man  einer  verschiedenartigen  Auffassung  gegenüber  und  ging  anscheinend  von  der
Ansicht  aus,  dass  das  am  Vermögen  der  Ehefrau  oder  der  Kinder  bestehende  Niess
brauchsrecht  nicht  zur  Konkursmasse  gehöre.  Die  während  des  Kv.  fällig  werdenden  Erträgnisse ¬
  sollten  aber  der  Masse  zugewiesen  werden.*)  Nach  dem  in  Abs.  1  aufgestellten ¬
  Grundsatz  ist  Abs.  2  nicht  anwendbar  auf  Sachen,  welche  die  Ehefrau  erst  nach
der  K.-E.  erworben  hat.2)
3)  Nach  Abs.  2  Satz  2  des  §  steht  dem  Gemeinschuldner  bezüglich  dieses  Bestandteils
der  Masse  ein  beneficium  competentiae  zu  in  Gestalt  eines  vom  Belieben  der  Gläubiger
und  des  K.-V.  unabhängigen  Rechtes  auf  die  zu  seinem,  seiner  Ehefrau  und  seiner  Kinder
angemessenen  Unterhalt  erforderlichen  Mittel.  (M.  S.  23,  24.)  Diese  Mittel  hat  der  K.-V.
zu  gewähren,  der  auch  in  erster  Linie  zu  bestimmen  hat,  welche  Summe  zur  Bestreitung
eines  angemessenen  Unterhaltes  erforderlich  ist.  Das  Gesetz  schreibt  nicht  vor,  dass  die
Nutzungen  bloss  insoweit  in  die  Masse  fallen,  als  sie  für  den  Unterhalt  nicht  erforderlich
sind.  Vielmehr  bilden  dieselben  einen  Bestandteil  der  Masse  und  sind  demnach  dem  Ver
waltungsrecht  des  K.-V.  unterworfen.  Dieser  hat,  wie  allgemein  anerkannt  wird,  die  Zinsen, ¬
  Mietzinsen  u.  s.  w.  einzuziehen,  die  Früchte  zu  ernten  und  aus  den  eingegangenen
Geldern  die  Mittel  zum  Unterhalt  zu  gewähren.  Kommt  bezüglich  der  Höhe  des  zu  gewährenden ¬
  Betrages  eine  Übereinkunft  zwischen  dem  Gemeinschuldner  und  dem  K.-V.
nicht  zustande,  so  kann  der  erstere,  der  ungeachtet  der  K.-E.  handlungsfähig  ist  (Bem.  II.
2  zu  §  5),  auf  Grund  des  ihm  persönlich  zustehenden  Anspruchs  gegen  den  K.-V.,  dem  die
Verpflichtung  zur  Gewährung  der  Mittel  obliegt,  Klage  erheben.  *)  Dem  Gemeinschuldner
steht  auf  Gewährung  dieses  Unterhaltes,  der  sich  wesentlich  von  demjenigen  unterscheidet, ¬
  welcher  nach  den  §§  118  und  120  gewährt  werden  kann,  ein  Rechtsanspruch
zu.  Dieser  Anspruch  ist  auf  Befriedigung  aus  der  Masse  gerichtet  und  deshalb  als  Masseschuld ¬
  zu  behandeln,  obgleich  er  unter  keine  der  in  §  52  enthaltenen  Vorschriften
passt  und  auch  §  53  auf  ihn  deshalb  nicht  zutrifft,  weil  er  auf  Befriedigung  aus  einem  gewissen ¬
  Teil  der  Masse  („den  Nutzungen“)  gerichtet  ist.  Die  Verpflichtung  der  Masse  ergiebt
sich  eben  aus  §  1  Abs.  2.  Von  den  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  des  Gemeinschuldners ¬
  kann  ein  Anspruch  dem  K.-V.  gegenüber  nicht  direkt  geltend  gemacht  werden.  *)  Um
einen  Absonderungsanspruch,  wie  v.  Sarwey  annimmt,  handelt  es  sich  hier  nicht.  Für  die
Höhe  der  zu  gewährenden  Bezüge  sind,  da  ein  „angemessener“,  nicht  ein  „notdürftiger
Unterhalt  gewährt  werden  soll,  zunächst  die  Lebensverhältnisse  des  Gemeinschuldners  massgebend. ¬
  Reichen  die  Nutzungen  nicht  einmal  zur  Bestreitung  des  notdürftigen  Unterhaltes,
so  kommen  neben  §  1  Abs.  2  die  §§  118  und  121  zur  Anwendung.  Andernteils  findet
aber  §  1  Abs.  2  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  aus  den  Nutzungen  zu  gewährenden
Mittel  zu  einem  angemessenen  Unterhalt  erforderlich  sind.  Sofern  der  Gemeinschuldner
aus  anderen,  nicht  in  die  Masse  fliessenden  Quellen  Unterhalt  bezieht,  weil  z.  B.  die  Allodial- ¬
  oder  Fideikommissgläubiger  den  Unterhalt  gewähren  müssen,  werden  hienach  die
Nutzungen  der  Masse  in  geringerem  Umfange  oder  gar  nicht  entzogen.  *)
1)  V.  v.  Völderndorff  Bd.  1  S.  85,  91  ff.;  v.  Wilmowski  S.  45,  46;  Willenbücher  S.  9;  Fitting
S.  118;  Meves  S.  18;  v.  Mandry  S.  101.  A.  M.  v.  Sarwey  S.  15;  Stieglitz  S.  25;  Meisner  S.  22.
*)  R.-G.  (III.)  16.  Okt.  1885,  Entsch.  Bd.  15  S.  8.
*)  v.  Sarwey  S.  16;  v.  Wilmowski  S.  47;  Stieglitz  S.  24;  Willenbücher  S.  10  Nr.  10;
Filting  §  13  Anm.  7;  Meisner  S.  19.  A.  M.  ist  v.  Völderndorff  Bd.  1  S.  94,  der  die  Entscheidung
über  die  Höhe  den  K.-Gl.  überlassen  will.
*  O.-L.-G.  Dresden  8.  März  1887,  sächs.  Ann.  Bd.  8  S.  469  ff.,  bes.  473.
*)  v.  Völderndorff  Bd.  1  S.  95,  96.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer