Metadaten : Sartorius, Johann Baptist: ¬Die Lehre von der Widerklage nach dem gemeinen teutschen Civilprozesse

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nach  den  Quellen  einer
Zuvielforderung  schuldig  gemacht,
und  der  Beklagte  kann  die  exceptio  plus  petitionis  gebrauchen. ¬
  Allein  diese  exceptio,  substanzirt  durch  einen
Kompensationsposten,  ist  bei  dem  Lichte  besehen  nichts  Anderes, ¬
  als  die  Einrede  der  Kompensation  selbst.  In  unserem ¬
  Beispiele  kömmt  diese  Einrede  ohne  Widerklage  vor,weil -
  die  Gegenforderung  die  kleinere  ist;  würde  aber  letztere ¬
  in  10,000  fl.  bestehen,  so  wäre  die  Widerklage  indizirt,
und  wieder  mit  der  Einrede  der  Kompensation  gehäuft.
Von  einer  exceptio  plus  petitionis  auch  nur  zu  sprechen,
wäre  hier,  wo  der  Beklagte  den  Gesammtbetrag  der  klägerischen ¬
  Prätensionen  absorbiren,  und  noch  Etwas  herausgegeben ¬
  haben  will,  vollends  unschicklich,  denn  bei  dem
Vorwurfe  einer  Zuvielforderung  erkennt  man  doch  wenigstens ¬
  einen  Theil  der  Forderung  als  gegründet  an,  und
man  behauptet  bloß  einen  Exzeß  6).
Auf  gleiche  Weise  verhält  es  sich  mit  der  exceptio  doli,
welche,  sobald  sie  auf  eine  Gegenforderung  gegründet  wird,
mit  der  Einrede  der  Kompensation  identisch  ist,  und  in  derselben ¬
  ihre  Wurzel  hat?).
H.  40.
Unser  Satz:  daß  der  Theil  einer  Gegenforderung,
welcher  noch  nicht  über  dem  Niveau  der  Hauptklage-Quanaction. ¬
  (4.  6.)  §.  10.  Inst.  de  except.  (4.  13.)  L.  10.
pr.  Dig.  de  compens.  (16.  2.)  L.  4.  Cod.  eod.  (4.  31.)
Tit.  Cod.  de  plus  petit.  (10.  3.)  Tit.  X.  de  plus  petit.
(2.  11.)  Hasse  im  Archiv  f.  d.  civilist.  Praxis.  Bd.  VII.
S.  158.
Nr.  IX.
Gaji  comment.  lib.  IV.  §.  57:  „Plus  quam  oportet.
6)
4.  33.  Inst.  de  action.  (4.  6.):  „Plus  quum  ad  eum
pertineat."  L.  2.  §.  2.  Cod.  de  plus  petit.  (3.  10.):
„Majorem  quantitatem,  quam  debetur."  L.  3.  ibid.:  „Si
quis  certa  quantitate  sibimet  debita,  super  ampliore  pecunia ¬
  cautionem  exegerit.
7)  §.  30.  Inst.  de  action.  (4.  6.):  „Opposita  doli  mali
exceptione  compensatio  inducebatur.
            
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