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nach den Quellen einer
Zuvielforderung schuldig gemacht,
und der Beklagte kann die exceptio plus petitionis gebrauchen. ¬
Allein diese exceptio, substanzirt durch einen
Kompensationsposten, ist bei dem Lichte besehen nichts Anderes, ¬
als die Einrede der Kompensation selbst. In unserem ¬
Beispiele kömmt diese Einrede ohne Widerklage vor,weil -
die Gegenforderung die kleinere ist; würde aber letztere ¬
in 10,000 fl. bestehen, so wäre die Widerklage indizirt,
und wieder mit der Einrede der Kompensation gehäuft.
Von einer exceptio plus petitionis auch nur zu sprechen,
wäre hier, wo der Beklagte den Gesammtbetrag der klägerischen ¬
Prätensionen absorbiren, und noch Etwas herausgegeben ¬
haben will, vollends unschicklich, denn bei dem
Vorwurfe einer Zuvielforderung erkennt man doch wenigstens ¬
einen Theil der Forderung als gegründet an, und
man behauptet bloß einen Exzeß 6).
Auf gleiche Weise verhält es sich mit der exceptio doli,
welche, sobald sie auf eine Gegenforderung gegründet wird,
mit der Einrede der Kompensation identisch ist, und in derselben ¬
ihre Wurzel hat?).
H. 40.
Unser Satz: daß der Theil einer Gegenforderung,
welcher noch nicht über dem Niveau der Hauptklage-Quanaction. ¬
(4. 6.) §. 10. Inst. de except. (4. 13.) L. 10.
pr. Dig. de compens. (16. 2.) L. 4. Cod. eod. (4. 31.)
Tit. Cod. de plus petit. (10. 3.) Tit. X. de plus petit.
(2. 11.) Hasse im Archiv f. d. civilist. Praxis. Bd. VII.
S. 158.
Nr. IX.
Gaji comment. lib. IV. §. 57: „Plus quam oportet.
6)
4. 33. Inst. de action. (4. 6.): „Plus quum ad eum
pertineat." L. 2. §. 2. Cod. de plus petit. (3. 10.):
„Majorem quantitatem, quam debetur." L. 3. ibid.: „Si
quis certa quantitate sibimet debita, super ampliore pecunia ¬
cautionem exegerit.
7) §. 30. Inst. de action. (4. 6.): „Opposita doli mali
exceptione compensatio inducebatur.