Ein Rechtsfall, mitgetheilt von Hrn. Dr. S. Benfey in Göttingen. 127
Seiten des Anwaltes der Bekl. wurde dagegen in einer unterm
3. October 1843 unter der Rubrik:
„Ablehnung und Ausführung"
eine Schrift überreicht, in welcher der Vergleichsvorschlag abgelehnt*) -
und zugleich auszuführen versucht wurde, daß die Erklärungen, -
Verzichtleistungen, oder, wie der Anwalt der Königl. Domänen=Cammer -
sie nennt, Vergleiche vom 21. November 1842
und 9. Febuar 1843 zu Recht beständig seien, daß das eventuelle
Gesuch um Restitution unbegründet sei und daß endlich auch formelle -
Gründe bis jetzt den klägerischen Anträgen entgegenständen.
Nicht unbemerkt darf es bleiben, daß diese Schrift sich durch einen
sehr animosen Ton auszeichnet und in mannigfacher Rücksicht geeignet -
war, in dem Herrn Stadtrichter Rose eine sehr gereizte
Stimmung hervorzurufen. So erklärt Bekl. die Protestation vom
19. Januar 1843, welche er ein scriptum zu nennen beliebt, für
ein untergeschobenes Product. So bedient er sich mit offenbarer
Beziehung auf Hrn. Stadtrichter Rose der Wendung:
Doch soll ja den rusticis die juris ignorantia in einigen
Punkten nicht schaden.
So erlaubt er sich endlich folgende Aeußerung:
Die übrigen endlosen Expectorationen darf ich als einen
überflüssigen Erguß einer unbeschäftigten Feder übergehen.
Diese Schrift des Cammeranwaltes wurde der klagenden Gemeinde -
mittelst Amtserkenntnisses vom 13. Oct. mitgetheilt und es
wurden durch dieß Erkenntniß die Anträge der klagenden Gemeinde
vom 10. Januar 1843 und 7. März 1843 verworfen unter Verurtheilung -
der Gemeinde in die Kosten.
§. 7.
Der Appellationslibell vom 12. Debr. 1843. — Criminaluntersuchung gegen
den Stadtrichter Rose.
Gegen dieses Erkenntniß, desgleichen gegen das bereits oben
erwähnte Decret vom 9. Febr. 1843 ist nun der am 12. Decbr.
1843 bei Königl. Justiz=Canzlei in Hannover überreichte incriminirte -
Appellationslibell gerichtet. Die Klägerin hatte sich dadurch
als beschwert erachtet:
Hierdurch, sowie durch ihr weiteres Verfahren in dieser Sache
scheint Königl. Domänen=Cammer das Verfahren des Amtsassessor v. d. Osten
genehm gehalten zu haben, was wohl für die Beurtheilung dieses Falles von
mannigfacher Wichtigkeit ist.
Vorage
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