Full text : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 18 = [3.F.] Bd. 48 = Jg. 1849, Bd. 3 (1849))

Ein  Rechtsfall,  mitgetheilt  von  Hrn.  Dr.  S.  Benfey  in  Göttingen.  127
Seiten  des  Anwaltes  der  Bekl.  wurde  dagegen  in  einer  unterm
3.  October  1843  unter  der  Rubrik:
„Ablehnung  und  Ausführung"
eine  Schrift  überreicht,  in  welcher  der  Vergleichsvorschlag  abgelehnt*) -
  und  zugleich  auszuführen  versucht  wurde,  daß  die  Erklärungen, -
  Verzichtleistungen,  oder,  wie  der  Anwalt  der  Königl.  Domänen=Cammer -
  sie  nennt,  Vergleiche  vom  21.  November  1842
und  9.  Febuar  1843  zu  Recht  beständig  seien,  daß  das  eventuelle
Gesuch  um  Restitution  unbegründet  sei  und  daß  endlich  auch  formelle -
  Gründe  bis  jetzt  den  klägerischen  Anträgen  entgegenständen.
Nicht  unbemerkt  darf  es  bleiben,  daß  diese  Schrift  sich  durch  einen
sehr  animosen  Ton  auszeichnet  und  in  mannigfacher  Rücksicht  geeignet -
  war,  in  dem  Herrn  Stadtrichter  Rose  eine  sehr  gereizte
Stimmung  hervorzurufen.  So  erklärt  Bekl.  die  Protestation  vom
19.  Januar  1843,  welche  er  ein  scriptum  zu  nennen  beliebt,  für
ein  untergeschobenes  Product.  So  bedient  er  sich  mit  offenbarer
Beziehung  auf  Hrn.  Stadtrichter  Rose  der  Wendung:
Doch  soll  ja  den  rusticis  die  juris  ignorantia  in  einigen
Punkten  nicht  schaden.
So  erlaubt  er  sich  endlich  folgende  Aeußerung:
Die  übrigen  endlosen  Expectorationen  darf  ich  als  einen
überflüssigen  Erguß  einer  unbeschäftigten  Feder  übergehen.
Diese  Schrift  des  Cammeranwaltes  wurde  der  klagenden  Gemeinde -
  mittelst  Amtserkenntnisses  vom  13.  Oct.  mitgetheilt  und  es
wurden  durch  dieß  Erkenntniß  die  Anträge  der  klagenden  Gemeinde
vom  10.  Januar  1843  und  7.  März  1843  verworfen  unter  Verurtheilung -
  der  Gemeinde  in  die  Kosten.
§.  7.
Der  Appellationslibell  vom  12.  Debr.  1843.  —  Criminaluntersuchung  gegen
den  Stadtrichter  Rose.
Gegen  dieses  Erkenntniß,  desgleichen  gegen  das  bereits  oben
erwähnte  Decret  vom  9.  Febr.  1843  ist  nun  der  am  12.  Decbr.
1843  bei  Königl.  Justiz=Canzlei  in  Hannover  überreichte  incriminirte -
  Appellationslibell  gerichtet.  Die  Klägerin  hatte  sich  dadurch
als  beschwert  erachtet:
Hierdurch,  sowie  durch  ihr  weiteres  Verfahren  in  dieser  Sache
scheint  Königl.  Domänen=Cammer  das  Verfahren  des  Amtsassessor  v.  d.  Osten
genehm  gehalten  zu  haben,  was  wohl  für  die  Beurtheilung  dieses  Falles  von
mannigfacher  Wichtigkeit  ist.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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