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„Gläubigers zu verwerfen, der zweite sich aber dahin von
„selbst verstehe, daß die während der Indultjahre auflau„fende ¬
Zinsen, in so fern sie nicht durch besondere Nachsicht
„oder Nachläßigkeit des Gläubigers angewachsen sind, auch
„über den sonst gesetzlichen zweijährigen Betrag, das Vor„zugsrecht ¬
der dritten Klasse mit dem Kapital und dem
„zweijährigen Zinsrückstande zugleich behalten müssen —"
so, daß also der postintabulirte Gläubiger in dem gedachten
Fall nicht eher befriediget werden kann, als bis der Vorstehende ¬
aus dem nach dem 24. Junius 1810 eintretenden Meistgebote, ¬
wegen Kapitals und sämmtlicher zweijährigen fortlaufenden ¬
Zinsen befriediget ist, sofern es nicht seiner Nachsicht ¬
oder Nachläßigkeit beizumessen, wenn er während der
Indultzeit keine Zinsen erhalten hat.
Außerdem ist festgesetzt: daß der postintabulirte, dem
Zuschlage während der Indultzeit widersprechende Kreditor,
dem früher eingetragegen, wegen etwaniger Besorgniß seines ¬
Verlustes, für Kapital und Zinsen keine weitere Kaution ¬
bestellen darf, als die er mit seiner postintabulirten
Forderung selbst schon macht, indem die Gefahr, daß nach
dem Ablauf der Indultzeit noch weniger als jetzt auf das
Grundstück geboten werden möchte, zuerst ihn selbst, und
dann erst den früher eingetragenen Kreditor trifft.
Um Euch hiernach in vorkommenden Fällen zu achten,
lassen Wir Euch von den Immediatbestimmungen in Beziehung ¬
auf den §. XVIII. des Edikts vom 24. Novbr. d. J.
Kenntniß geben. Königsberg den 10. May 1808.
v. Schrötter.