Inhaltsverzeichnis : Escalada, Daniel M.: Estudio sobre filiación natural

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„Gläubigers  zu  verwerfen,  der  zweite  sich  aber  dahin  von
„selbst  verstehe,  daß  die  während  der  Indultjahre  auflau„fende ¬
  Zinsen,  in  so  fern  sie  nicht  durch  besondere  Nachsicht
„oder  Nachläßigkeit  des  Gläubigers  angewachsen  sind,  auch
„über  den  sonst  gesetzlichen  zweijährigen  Betrag,  das  Vor„zugsrecht ¬
  der  dritten  Klasse  mit  dem  Kapital  und  dem
„zweijährigen  Zinsrückstande  zugleich  behalten  müssen  —"
so,  daß  also  der  postintabulirte  Gläubiger  in  dem  gedachten
Fall  nicht  eher  befriediget  werden  kann,  als  bis  der  Vorstehende ¬
  aus  dem  nach  dem  24.  Junius  1810  eintretenden  Meistgebote, ¬
  wegen  Kapitals  und  sämmtlicher  zweijährigen  fortlaufenden ¬
  Zinsen  befriediget  ist,  sofern  es  nicht  seiner  Nachsicht ¬
  oder  Nachläßigkeit  beizumessen,  wenn  er  während  der
Indultzeit  keine  Zinsen  erhalten  hat.
Außerdem  ist  festgesetzt:  daß  der  postintabulirte,  dem
Zuschlage  während  der  Indultzeit  widersprechende  Kreditor,
dem  früher  eingetragegen,  wegen  etwaniger  Besorgniß  seines ¬
  Verlustes,  für  Kapital  und  Zinsen  keine  weitere  Kaution ¬
  bestellen  darf,  als  die  er  mit  seiner  postintabulirten
Forderung  selbst  schon  macht,  indem  die  Gefahr,  daß  nach
dem  Ablauf  der  Indultzeit  noch  weniger  als  jetzt  auf  das
Grundstück  geboten  werden  möchte,  zuerst  ihn  selbst,  und
dann  erst  den  früher  eingetragenen  Kreditor  trifft.
Um  Euch  hiernach  in  vorkommenden  Fällen  zu  achten,
lassen  Wir  Euch  von  den  Immediatbestimmungen  in  Beziehung ¬
  auf  den  §.  XVIII.  des  Edikts  vom  24.  Novbr.  d.  J.
Kenntniß  geben.  Königsberg  den  10.  May  1808.
v.  Schrötter.
            
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