Volltext : Levy, Isaac Abraham: ¬Der Contocorrent-Vertrag

§  15.  Sachliche  Gefahr  dieser  Ansicht.
48
objekte  stehen  bleibt,  sondern  auch  das  Wie  der  Vermögensrechte  bestimmt? ¬
  Und  wieder,  was  wäre  das  für  ein  Recht,  wenn  keine  Behörden,
keine  vom  Staat  eingesetzten  Gerichte  da  wären,  bei  denen  wir  unser
bestrittenes  Recht  verfolgen  und  den  Gegner  zwingen  lassen  könnten?
Man  braucht  nur  einen  Augenblick  bei  der  Annahme  des  Gegentheils  zu
verweilen,  um  sofort  die  Unmöglichkeit  einzusehen,  dass  eine  Wirthschaft
ohne  Recht,  ein  Recht  ohne  Staat  nicht  gedacht  werden  kann.  Jedes
wirthschaftliche  Institut  kann  daher  von  einer  andern  Seite  als  Rechtsinstitut -
  bezeichnet  werden.  Sammt-  und  Sondereigenthum,  Grund-  und
Capitaleigenthum,  Lehen,  Leihe,  Bodenzins,  Tausch,  Geld,  Kauf,  Pacht,
Miethe,  Darlehen,  Zins  und  wie  sie  alle  heissen  mögen,  sind  ebensowohl
wirthschaftliche,  als  rechtliche  Begriffe,
Natürlich  ist  damit  nicht  gesagt,  dass  auch  die  wirthschaftliche  und
rechtliche  Bedeutung  der  Begriffe  die  gleiche  sei;  noch  weniger,  dass  alle
wirthschaftlichen  Begriffe  zugleich  rechtliche,  und  alle  rechtlichen  zugleich
wirthschaftliche  sein  müssten.  Denn  dann  fielen  Recht  und  Wirthschaft,
Jurisprudenz  und  Nationalöconomie  vollständig  zusammen.  Von  der  Seite
des  materiellen  Erwerbes  oder  der  Production  und  Consumtion  kommen
ganz  andere  Beziehungen  und  Eigenschaften  zur  Sprache  als  von  der
Seite  des  ideellen  Rechts  oder  des  Mein  und  Dein;  und  darum  differiren
oft  schon  die  Ausdrücke,  womit  die  Sprache  ein-  und  dieselbe  Thatsache
nach  ihrer  wirthschaftlichen  und  rechtlichen  Seite  bezeichnet.  Dort  sind
es  zunächst  quantitative  Begriffe  —  Gut,  Werth,  Reichthum,  hier  qualitative -
  —  Recht,  Befugniss,  Verpflichtungen,  womit  wir  es  zu  thun  haben,
und  wo  die  neuere  Nationalöconomie  qualitative  aufgenommen  hat,  bezieht
sie  dieselben  schliesslich  doch  wieder  auf  erstere,  während  diese  an  sich
ür  den  Rechtsbegriff  gleichgültig  sind.  Denn  durch  den  grösseren  oder
geringeren  Werth  einer  Sache  wird  die  innere  Natur  des  Rechts,  die  Art
und  Weise  der  Befugniss,  nicht  alterirt.
So  wenig  Wirthschaft  und  Recht  identisch  sind,  so  wenig  können
desshalb  Nationalöconomie  und  Jurisprudenz  jemals  zusammenfallen.  Beide
behandeln  ihr  Object  von  verschiedener  Seite  und  naeh  verschiedenen
Richtungen  hin.  Der  Jurist  reicht  z.  B.  für  das  Geld  mit  der  Bestimmung
aus,  dass  es  eine  Sache  ist,  die  gezählt  werden  kann,  fungibel,  wie  der
Kunstausdruck  lautet,  wozu  auf  höheren  Culturstufen  noch  der  Satz
kommt,  dass  es  allein  als  Zahlmittel  gilt,  der  Nationalöconom  kann  damit
wenig  anfangen  und  muss  eine  viel  ausführlichere  Theorie  aufstellen,  so
dass  die  Lehre  vom  Gelde  fast  die  wichtigste  in  der  Nationalöconomie
ist;  oder  die  letztere  begnügt  sich  umgekehrt  mit  dem  Begriff  Tausch
und  subsummirt  die  einzelnen  Verkehrsgeschäfte  darunter,  während  der
Jurist  nicht  blos  auf  den  Inhalt,  sondern  auch  die  Form  der  Verträge
sehen  muss  und  sie  nach  einer  Mehrzahl  verschiedener  Gesichtspunkte
classificirt;  der  Nationalöconom  unterscheidet  Grund-  und  Capitaleigenthum
nach  der  Art  des  produktiven  Faktors,  der  in  beiden  wirksam  ist,  der
Jurist  unterscheidet  Immobilien  und  Mobilien,  nicht  blos  weil  das  Recht
eines  äusseren,  leicht  erkennbaren  Merkmals  bedarf,  sondern  auch  weil
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer