§ 15. Sachliche Gefahr dieser Ansicht.
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objekte stehen bleibt, sondern auch das Wie der Vermögensrechte bestimmt? ¬
Und wieder, was wäre das für ein Recht, wenn keine Behörden,
keine vom Staat eingesetzten Gerichte da wären, bei denen wir unser
bestrittenes Recht verfolgen und den Gegner zwingen lassen könnten?
Man braucht nur einen Augenblick bei der Annahme des Gegentheils zu
verweilen, um sofort die Unmöglichkeit einzusehen, dass eine Wirthschaft
ohne Recht, ein Recht ohne Staat nicht gedacht werden kann. Jedes
wirthschaftliche Institut kann daher von einer andern Seite als Rechtsinstitut -
bezeichnet werden. Sammt- und Sondereigenthum, Grund- und
Capitaleigenthum, Lehen, Leihe, Bodenzins, Tausch, Geld, Kauf, Pacht,
Miethe, Darlehen, Zins und wie sie alle heissen mögen, sind ebensowohl
wirthschaftliche, als rechtliche Begriffe,
Natürlich ist damit nicht gesagt, dass auch die wirthschaftliche und
rechtliche Bedeutung der Begriffe die gleiche sei; noch weniger, dass alle
wirthschaftlichen Begriffe zugleich rechtliche, und alle rechtlichen zugleich
wirthschaftliche sein müssten. Denn dann fielen Recht und Wirthschaft,
Jurisprudenz und Nationalöconomie vollständig zusammen. Von der Seite
des materiellen Erwerbes oder der Production und Consumtion kommen
ganz andere Beziehungen und Eigenschaften zur Sprache als von der
Seite des ideellen Rechts oder des Mein und Dein; und darum differiren
oft schon die Ausdrücke, womit die Sprache ein- und dieselbe Thatsache
nach ihrer wirthschaftlichen und rechtlichen Seite bezeichnet. Dort sind
es zunächst quantitative Begriffe — Gut, Werth, Reichthum, hier qualitative -
— Recht, Befugniss, Verpflichtungen, womit wir es zu thun haben,
und wo die neuere Nationalöconomie qualitative aufgenommen hat, bezieht
sie dieselben schliesslich doch wieder auf erstere, während diese an sich
ür den Rechtsbegriff gleichgültig sind. Denn durch den grösseren oder
geringeren Werth einer Sache wird die innere Natur des Rechts, die Art
und Weise der Befugniss, nicht alterirt.
So wenig Wirthschaft und Recht identisch sind, so wenig können
desshalb Nationalöconomie und Jurisprudenz jemals zusammenfallen. Beide
behandeln ihr Object von verschiedener Seite und naeh verschiedenen
Richtungen hin. Der Jurist reicht z. B. für das Geld mit der Bestimmung
aus, dass es eine Sache ist, die gezählt werden kann, fungibel, wie der
Kunstausdruck lautet, wozu auf höheren Culturstufen noch der Satz
kommt, dass es allein als Zahlmittel gilt, der Nationalöconom kann damit
wenig anfangen und muss eine viel ausführlichere Theorie aufstellen, so
dass die Lehre vom Gelde fast die wichtigste in der Nationalöconomie
ist; oder die letztere begnügt sich umgekehrt mit dem Begriff Tausch
und subsummirt die einzelnen Verkehrsgeschäfte darunter, während der
Jurist nicht blos auf den Inhalt, sondern auch die Form der Verträge
sehen muss und sie nach einer Mehrzahl verschiedener Gesichtspunkte
classificirt; der Nationalöconom unterscheidet Grund- und Capitaleigenthum
nach der Art des produktiven Faktors, der in beiden wirksam ist, der
Jurist unterscheidet Immobilien und Mobilien, nicht blos weil das Recht
eines äusseren, leicht erkennbaren Merkmals bedarf, sondern auch weil