Liegenschaftsrecht (mit dem alten Grundbuchrecht).
Zetteln zu bestecken, worauf ihr Vorname, Zuname, Stand und
Gewerbe, der Flächengehalt und die Nebenlieger der Grundstücke angegeben ¬
sind.
Außerdem werden die vorhandenen Flur= und Zehntbücher sowie
lokalkundige Männer zu Rate gezogen, hiernach die Angaben der Besitzer ¬
berichtigt und mit diesen Hülfsmitteln ein Güterverzeichnis aufgestellt. ¬
2. Das Numerieren der Parzellen wird in jeder Flur mit Nummer ¬
1 angefangen und damit so fortgefahren, daß ohne Unterbrechung ¬
von dem einen Stück auf das andere übergegangen wird,
und daß die Stücke gleicher Natur, womöglich, aufeinander folgen.
Die früheren Gewannnummern sind streng einzuhalten. Die Nummern
der Parzellen in den alten Flurbüchern werden in einer besonderen
Kolumne des neuen Verzeichnisses vermerkt.
3. Das Güterverzeichnis in topographischer Ordnung erhält am
Kopf die Bezeichnung der Gemarkung und der Flur und hat sechs
Rubriken.
a. Art des Grundstücks und der Zehntbarkeiten. Hier wird außer
der Kulturart und der Art des Zehnten auch der Berechtigte und der
aliquote Teil des Rohertrags angegeben, welchen der Zehnte trägt.
b. Gewann unter Anführung der Nummer der Gewann; die früheren ¬
Nummern der Gewann sind streng einzuhalten.
c. Nummer alt und neu. Die alte Nummer bezieht sich auf die
etwa vorhandenen Lager- oder sogenannten Sektionsbücher.
d. Bezeichnung der Besitzer.
e. Flächengehalt in Lokalmaß (Ruten) und in gesetzlichem Maß
(Klafter); hier stehen in der ersten Spalte die Angaben der Grundeigentümer, ¬
der alten Lagerbücher, in der zweiten die nach Maßgabe
der Flurvermessung reduzierten Maße.
k. Klasse.
In der Rubrik c. muß unter „alte Nummer" Band, Seite der
alten Flurbücher aufgenommen werden, wenn solche nicht gewannweise ¬
numeriert sind.
4. Das Häuserverzeichnis, das die Rubriken: Art der Gebäude,
Lit. et Nr. des Brandkatasters, Distr. et Nr. des Güterverzeichnisses,
Bezeichnung der Besitzer, Flächengehalt der Hofreiten, Taxation, Reinertrag ¬
hat, gründet sich zum Teil auf das Güterverzeichnis.