Volltext : Heinzerling, Georg: ¬Das Großherzoglich Hessische Privatrecht

Liegenschaftsrecht  (mit  dem  alten  Grundbuchrecht).
Zetteln  zu  bestecken,  worauf  ihr  Vorname,  Zuname,  Stand  und
Gewerbe,  der  Flächengehalt  und  die  Nebenlieger  der  Grundstücke  angegeben ¬
  sind.
Außerdem  werden  die  vorhandenen  Flur=  und  Zehntbücher  sowie
lokalkundige  Männer  zu  Rate  gezogen,  hiernach  die  Angaben  der  Besitzer ¬
  berichtigt  und  mit  diesen  Hülfsmitteln  ein  Güterverzeichnis  aufgestellt. ¬

2.  Das  Numerieren  der  Parzellen  wird  in  jeder  Flur  mit  Nummer ¬
  1  angefangen  und  damit  so  fortgefahren,  daß  ohne  Unterbrechung ¬
  von  dem  einen  Stück  auf  das  andere  übergegangen  wird,
und  daß  die  Stücke  gleicher  Natur,  womöglich,  aufeinander  folgen.
Die  früheren  Gewannnummern  sind  streng  einzuhalten.  Die  Nummern
der  Parzellen  in  den  alten  Flurbüchern  werden  in  einer  besonderen
Kolumne  des  neuen  Verzeichnisses  vermerkt.
3.  Das  Güterverzeichnis  in  topographischer  Ordnung  erhält  am
Kopf  die  Bezeichnung  der  Gemarkung  und  der  Flur  und  hat  sechs
Rubriken.
a.  Art  des  Grundstücks  und  der  Zehntbarkeiten.  Hier  wird  außer
der  Kulturart  und  der  Art  des  Zehnten  auch  der  Berechtigte  und  der
aliquote  Teil  des  Rohertrags  angegeben,  welchen  der  Zehnte  trägt.
b.  Gewann  unter  Anführung  der  Nummer  der  Gewann;  die  früheren ¬
  Nummern  der  Gewann  sind  streng  einzuhalten.
c.  Nummer  alt  und  neu.  Die  alte  Nummer  bezieht  sich  auf  die
etwa  vorhandenen  Lager-  oder  sogenannten  Sektionsbücher.
d.  Bezeichnung  der  Besitzer.
e.  Flächengehalt  in  Lokalmaß  (Ruten)  und  in  gesetzlichem  Maß
(Klafter);  hier  stehen  in  der  ersten  Spalte  die  Angaben  der  Grundeigentümer, ¬
  der  alten  Lagerbücher,  in  der  zweiten  die  nach  Maßgabe
der  Flurvermessung  reduzierten  Maße.
k.  Klasse.
In  der  Rubrik  c.  muß  unter  „alte  Nummer"  Band,  Seite  der
alten  Flurbücher  aufgenommen  werden,  wenn  solche  nicht  gewannweise ¬
  numeriert  sind.
4.  Das  Häuserverzeichnis,  das  die  Rubriken:  Art  der  Gebäude,
Lit.  et  Nr.  des  Brandkatasters,  Distr.  et  Nr.  des  Güterverzeichnisses,
Bezeichnung  der  Besitzer,  Flächengehalt  der  Hofreiten,  Taxation,  Reinertrag ¬
  hat,  gründet  sich  zum  Teil  auf  das  Güterverzeichnis.
            
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