Volltext : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das österreichische Fabrikenrecht

221  wo -
  dann  die  Einreihung  obiger  Fabrik  in  die  Classe  von  500  fl.
die  gesetzliche  wäre.
§.  208.
Hat  nun  die  Ortsobrigkeit  den  Vorschlag  der  Classe  gemacht,
und  die  Landesstelle  diese  definitiv  beschlossen,  so  wird  von  letzterer ¬
  der  Erwerbsteuerschein  ausgefertiget.  Es  wird  dazu  ein  Stämpel =
  genommen,  wie  er  für  den  einjährigen  darin  ausgedrückten
Steuerbetrag  erforderlich  ist,  z.  B.  bei  einem  Steuerbetrage  von
300  oder  500  fl.  ein  30  kr.  Stämpel,  was  auch  von  den  steuernden ¬
  ärarialischen  Unternehmungen  gilt,  so  weit  sie  nach  den  vorhergehenden ¬
  §§.  der  Steuer  unterliegen  *).  Auf  diesem  classenmäßigen =
  Stämpel  wird  der  Erwerbsteuerschein  auf  folgende  Art
ausgefertiget:
Provinz
Kreis,  Herrschaft  und  Aufenthaltsort  .  ..
Hauptbeschäftigungs-  Abtheilung.
*  4
Unternehmung,  Gewerb,  Kunst,  Beschäftigung  .  .
Name.
*  *
Unterschrift  des  Steuerpflichtigen
EmpfangsZahlungs =
 ¬

kr.
Classe
kr.
Bestätigung
Abstattung
N.  N.
Auf  Ein
Erste  Rate
Jahr
N.  N.
Zweite  Rate
*)  Hofkammerdecret  vom  16.  März  1880.
            
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