Object : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 23 = N.F. Bd. 3 (1858))

Ewiggeldprozeß und Verfahren nach §. 52 d. Hyp.-G. 163
biger das Recht zu geben, auf Grund des §. 52
die Versteigerung und Adjudikation des Hypothek-
objektes trotz bereits erfolgter Auffteckung desselben
zu erwirken.
Es sei der Versuch gestattet, diese praktisch
wichtige Frage auf einen einheitlichen Gesichts-
punkt zurückzuführell und aus diesem die Möglich-
keit ihrer Lösung anzudeuten.
Offenbar ist das Exekutionsverfahren nach
§. 52 des Hypothekengesetzes ein privilegirtes im
strengen Sinne. Gegen das unbedingte Zahlungs-
mandat, welches der Klage folgt, sind nur urkund-
lich belegbare Einreden zulässig^); verstreicht die
achttägige Zahlungsfrist, so wird sofort zur Exeku-
tion geschritten, welche durch kein Rechtsmittel
aufgehalten werden kann. Ein privilegirtes Exeku-
tionsverfahren ist aber auch der Ewiggeldprozeß,
welchem die Gesetze das Separationsrecht und einen
ganz eigenthümlichen, ohne jede Analogie dastehen-
ben Exekutionsmodus zugestehen. Beim Zusammen-
treffeir beider steht daher ein privilegirtes Verfahrell
den: anderen gegenüber, und müßte eigentlich das-
jenige tut Konflikte den Vorrang haben, welches die
Gesetze ausdrücklich als das mehrprivilegirte be-
zeichnen 4). Allein eine derartige gesetzliche Be-
stiinmung existirt für diesen Fall nicht und es ist

Hierin und in dem Nichterfordernisse einer pariloria
ulierior liegt der hauptsächlichste Unterschied dieses
Verfahrens von dem unbedingten Mandatprozeffe,
mit welchem es gleichwohl noch am meisten Aehnlich-
keit hat. Vgl. Kommentar über die GO. Aufl. 2
Bd. 2 S. 77—78 und. 259.
So geht z. B. das beneficium reslilulionis der Min-
derjährigen im Konflikte der Rechtswohlthat des 80.
Vellejanum (fr. 12. D. 4, 4) und des SC. Mace-
donianum (fr, 3 §. 2 D. 14, 6) vor.

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