Inhaltsverzeichnis : Ulmenstein, Heinrich Christian von: Ueber die unbeschränkte Theilbarkeit des Bodens

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  die  Individuen,  durch  welche  die  Landwirthschaft
betrieben  werden  soll,  muͤßten  nach  ihrer  Persoͤnlichkeit ¬
  gewürdigt  und  ihnen  danach  ein  größerer  oder
minder  großer  agronomischer  Wirkungskreis  angewie=Jn
  beiden  Fällen  würden  es  gewis  |  |
sen  werden.
Eigenschaften  der  Sachen  oder  Personen  seyn,  welche
zuförderst  ausgemittelt  und  alsdann  der  Beurtheilung
eines  Einzelnen  gleichgültig  eines  oder  mehrerer  in
einer  Behörde  vereinigten  Beamten  oder  Sachverstaͤndigen =
  überwiesen  werden  müßten.  Eine  solche  Beurtheilung =
  würde  daher,  in  Ermangelung  feststehender
Normen,  immer  von  den  individuellen  Ansichten  des
beurtheilenden  Subjectes  lediglich  abhängig  bleiben.
Wir  wollen  untersuchen,  ob  solche  Normen  überhaupt,
und  ob  sie  auch  nur  in  einzelnen  Fällen  vorhanden
sind,  wir  wollen  untersuchen,  ob  ein  Maximum  oder
ein  Minimum,  oder  vielleicht  beide  zugleich  bestimmt
und  practisch  in  das  Leben  gerufen  werden  können.
Jn  der  ältesten  Geschichte  findet  man  Spuren
von  dem  Bestreben,  die  Besitzungen  der  Angeseheneren =
  und  Mächtigern  nicht  zu  groß  werden  zu  lassen.
Es  war  dies  in  der  Eigenthümlichkeit  der  damaligen
Staaten  tief  begründet.  Man  sah  den  Grund  und
Boden,  das  Staatsgebiet  mehr  als  Eigenthum  des
Ganzen  an,  der  Begriff  von  Privateigenthum  hatte
sich  noch  nicht  so  ausgebildet,  wie  er  durch  die  Philosophie =
  des  Rechtes  —  im  Grunde  eine  neue  Wissenschaft =
  —  ausgebildet  worden  ist.  Man  kannte
größ=
            
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