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die Individuen, durch welche die Landwirthschaft
betrieben werden soll, muͤßten nach ihrer Persoͤnlichkeit ¬
gewürdigt und ihnen danach ein größerer oder
minder großer agronomischer Wirkungskreis angewie=Jn
beiden Fällen würden es gewis | |
sen werden.
Eigenschaften der Sachen oder Personen seyn, welche
zuförderst ausgemittelt und alsdann der Beurtheilung
eines Einzelnen gleichgültig eines oder mehrerer in
einer Behörde vereinigten Beamten oder Sachverstaͤndigen =
überwiesen werden müßten. Eine solche Beurtheilung =
würde daher, in Ermangelung feststehender
Normen, immer von den individuellen Ansichten des
beurtheilenden Subjectes lediglich abhängig bleiben.
Wir wollen untersuchen, ob solche Normen überhaupt,
und ob sie auch nur in einzelnen Fällen vorhanden
sind, wir wollen untersuchen, ob ein Maximum oder
ein Minimum, oder vielleicht beide zugleich bestimmt
und practisch in das Leben gerufen werden können.
Jn der ältesten Geschichte findet man Spuren
von dem Bestreben, die Besitzungen der Angeseheneren =
und Mächtigern nicht zu groß werden zu lassen.
Es war dies in der Eigenthümlichkeit der damaligen
Staaten tief begründet. Man sah den Grund und
Boden, das Staatsgebiet mehr als Eigenthum des
Ganzen an, der Begriff von Privateigenthum hatte
sich noch nicht so ausgebildet, wie er durch die Philosophie =
des Rechtes — im Grunde eine neue Wissenschaft =
— ausgebildet worden ist. Man kannte
größ=