De divortiis et repudiis.
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so können sich doch allerdings solche Fälle ereignen, wo
sowohl bey Katholiken als Protestanten, auch wegen einer
erst während der Ehe eingetretenen Unvermögenheit des
einen Ehegatten, mittelst einer Dispensation, die Trennung
der Ehe zugelassen, und dem andern Theile die Schließung
einer neuen Ehe verstattet werden kann, wie Ge. Lud.
Böhmer') in einem besondern Gutachten über einen
merkwürdigen Rechtsfall gründlich ausgeführt hat. Hierauf ¬
deutet auch eine Decretale des Pabstes Alexander III.
hin, nämlich das Cap. 3. X. de frigidis, wo in den
von Raymund weggelassenen, von Böhmer aber wiederhergestellten ¬
Worten von einem solchen Falle die Rede
ist, in welchem der Mann selbst das Unvermögen der Frau,
die erst zwölf Jahre alt war, durch unzeitige Beywohnung
derselben verursacht hatte, und dennoch demselben die anderweite ¬
Verehlichung gestattet werden sollte. Die Worte sind.
Si vero ex culpa viri hoc provenit, licet non
sit tutum indulgeri ei, ut aliam accipiat; tamen
sub dissimulatione (i. e. connipéntia) poteris sustinère: ¬
quia tutius est, unam, tanquam uxorem, habere,
quam cum multis peccare?).
Qu. 7. Can. 18. (Oper a Giberto editor. Tom. VIII.
pag. 104.)
1) Auserlesene Rechtsfälle. 3. B. 2. Abth. Nr. 235. S. 536 ff.
Man sehe auch Bihler's Darstellung der Ehehindernisse
im Staate. §. 58. S. 75. Auch nach dem Preuß. Landrecht =
Th. 2. Tit. 1. Abschn. 8. §. 696. begründet ein während =
der Ehe erst entstandenes, gänzliches und unheilbares =
Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht die
Scheidung.
2) Böhmer in s. Ausgabe des Corp. iuris canon. ad h.
cap. 3. Not. 26. Tom. II. pag. 671. versteht auch diese
Worte von einer inhabilitate superveniente.