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Erster Abschnitt. 1. Titel. Natürliche Personen.
Minderjährigkeit und den Mangel der Zustimmung des Vertreters gekannt hat.
Der Minderjährige selbst kann nicht widerrufen, er kann aber nach erreichter
Volljährigkeit den Vertrag genehmigen.
Ausnahmsweise sind indes Verträge Minderjähriger ohne Zustimmung ¬
des gesetzlichen Vertreters wirksam in folgenden Fällen:
2. Sind dem Minderjährigen Mittel überwiesen,
über die er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters frei verfügen oder
mit denen er Vertragspflichten erfüllen soll, so kann er daraus Verpflichtungen
wirksam erfüllen') (z. B. Taschengeld, Monatswechsel, eigener Verdienst des
Minderjährigen).
3. Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
mit Genehmigung des Vertreters und Vormundschaftsgerichts, ermächtigt den
Minderjährigen zu allen Rechtsgeschäften, die der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt und eine besondere Genehmigung des Gerichts nicht erfordern.
7. Tritt ein Minderjähriger mit Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters ¬
in ein Dienst= oder Arbeitsverhältnis,3) so kann er
rir.
Verlcage schließen, die sich auf Einziehung, Aufhebung oder Erfüllung des
Dienstvertrags beziehen, z. B. über Gehalt sich vergleichen, Urlaub oder Abzug
vereinbaren.
— Eine für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung des gesetzlichen ¬
Vertreters gilt im Zweifel als Erlaubnis zur Eingehung gleichartiger
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse. Die Genehmigung kann zurückgenommen,
eingeschränkt, aber durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts im Interesse
des Mündels ergänzt werden.
Soweit hiernach der Minderjährige sich durch Verträge verpflichten kann,
ist er auch prozeßfähig.*) Er kann z. B. seinen Dienstlohn einklagen.
b) Einseitige Rechtsgeschäftes) Minderjähriger (z. B. Mahnungen, ¬
Kündigungen) sind nichtig ohne vorherige oder gleichzeitige Einwillirf ¬
gung des Vertreters. Nachträgliche Genehmigung desselben macht sie nicht
wirksam. Der andere Teil kann stets Vorlegung eines schriftlichen Konsenses
des Vertreters verlangen und ohne schriftliche Urkunde die Erklärung des Minderjäyrigen
unverzüglich zurückweisen.
c) Das auf Grund eines nichtigen Rechtsgeschäfts
an Minderjährige Geleistete (insbesondere Geld, Sachen) kann
nur mit der Eigentumsklage oder Bereicherungsklage (soweit es noch vorhanden
ist) zurückverlangt, oder es kann im Falle einer unerlaubten Handlung Schadensersatz ¬
gefordert werden. Soweit Minderjährigen der nötige Unterhalt geleistet
ist, kann auch Klage gegen den Unterhaltspflichtigen (Vater, Mutter) — auf Grund
der Geschäftsführung ohne Auftrag — erhoben werden.
d) Testamentsfähig sind Minderjährige vom 16. Lebensjahre an,
jedoch bis zum 21. Lebensjahre nur zu Protokoll des Gerichts oder Notars.
e) Die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht ent*) ¬
§ 110. — 2) § 112. — 3) § 113. — 4) 3PO. §52. — 5) §111.
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