Volltext : Korn, Alfred: Handbuch des Zivilrechts mit Einschluß des Handels- und Wechselrechts

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Erster  Abschnitt.  1.  Titel.  Natürliche  Personen.
Minderjährigkeit  und  den  Mangel  der  Zustimmung  des  Vertreters  gekannt  hat.
Der  Minderjährige  selbst  kann  nicht  widerrufen,  er  kann  aber  nach  erreichter
Volljährigkeit  den  Vertrag  genehmigen.
Ausnahmsweise  sind  indes  Verträge  Minderjähriger  ohne  Zustimmung ¬
  des  gesetzlichen  Vertreters  wirksam  in  folgenden  Fällen:
2.  Sind  dem  Minderjährigen  Mittel  überwiesen,
über  die  er  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  frei  verfügen  oder
mit  denen  er  Vertragspflichten  erfüllen  soll,  so  kann  er  daraus  Verpflichtungen
wirksam  erfüllen')  (z.  B.  Taschengeld,  Monatswechsel,  eigener  Verdienst  des
Minderjährigen).
3.  Selbständiger  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
mit  Genehmigung  des  Vertreters  und  Vormundschaftsgerichts,  ermächtigt  den
Minderjährigen  zu  allen  Rechtsgeschäften,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich
bringt  und  eine  besondere  Genehmigung  des  Gerichts  nicht  erfordern.
7.  Tritt  ein  Minderjähriger  mit  Genehmigung  seines  gesetzlichen  Vertreters ¬
  in  ein  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis,3)  so  kann  er
rir.
Verlcage  schließen,  die  sich  auf  Einziehung,  Aufhebung  oder  Erfüllung  des
Dienstvertrags  beziehen,  z.  B.  über  Gehalt  sich  vergleichen,  Urlaub  oder  Abzug
vereinbaren.
—  Eine  für  einen  einzelnen  Fall  erteilte  Ermächtigung  des  gesetzlichen ¬
  Vertreters  gilt  im  Zweifel  als  Erlaubnis  zur  Eingehung  gleichartiger
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse.  Die  Genehmigung  kann  zurückgenommen,
eingeschränkt,  aber  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  im  Interesse
des  Mündels  ergänzt  werden.
Soweit  hiernach  der  Minderjährige  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann,
ist  er  auch  prozeßfähig.*)  Er  kann  z.  B.  seinen  Dienstlohn  einklagen.
b)  Einseitige  Rechtsgeschäftes)  Minderjähriger  (z.  B.  Mahnungen, ¬
  Kündigungen)  sind  nichtig  ohne  vorherige  oder  gleichzeitige  Einwillirf ¬

gung  des  Vertreters.  Nachträgliche  Genehmigung  desselben  macht  sie  nicht
wirksam.  Der  andere  Teil  kann  stets  Vorlegung  eines  schriftlichen  Konsenses
des  Vertreters  verlangen  und  ohne  schriftliche  Urkunde  die  Erklärung  des  Minderjäyrigen
  unverzüglich  zurückweisen.
c)  Das  auf  Grund  eines  nichtigen  Rechtsgeschäfts
an  Minderjährige  Geleistete  (insbesondere  Geld,  Sachen)  kann
nur  mit  der  Eigentumsklage  oder  Bereicherungsklage  (soweit  es  noch  vorhanden
ist)  zurückverlangt,  oder  es  kann  im  Falle  einer  unerlaubten  Handlung  Schadensersatz ¬
  gefordert  werden.  Soweit  Minderjährigen  der  nötige  Unterhalt  geleistet
ist,  kann  auch  Klage  gegen  den  Unterhaltspflichtigen  (Vater,  Mutter)  —  auf  Grund
der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  —  erhoben  werden.
d)  Testamentsfähig  sind  Minderjährige  vom  16.  Lebensjahre  an,
jedoch  bis  zum  21.  Lebensjahre  nur  zu  Protokoll  des  Gerichts  oder  Notars.
e)  Die  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  ent*) ¬
  §  110.  —  2)  §  112.  —  3)  §  113.  —  4)  3PO.  §52.  —  5)  §111.
2*
            
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