Metadata : Schulze-Delitzsch, Hermann: Vorschuß- und Creditvereine als Volksbanken

70
übersteht,  in  den  Mitgliedern  rege  gehalten  und  damit  zugleich
ihre  eifrigere  Betheiligung  bei  den  Vereinsangelegenheiten  erzielt ¬
  wird.
IV.
Eigener  Fond  des  Vereins.
a)  Gesammtvermögen  oder  Reserve.
b)  Mitgliedervermögen,
Geschäftsantheile  (Guthaben).
Wenn  aber  auch  auf  dem  im  vorigen  Abschnitte  bezeichneten
Wege  der  ganze  Betriebsfond  auf  Credit  mit  Leichtigkeit  aufzutreiben ¬
  ist,  so  lasse  man  die  Bildung  eines  eigenen,
dem  Vereine,  beziehentlich  dessen  Mitgliedern
gehörigen  Capitals  in  der  Vereinscasse,  als  eine  der
wichtigsten  Aufgaben  bei  der  Organisation,  doch  keinen  Augenblick ¬
  außer  Acht,  indem  unsere  Institute  nur  dadurch  erst  in
ihren  geschäftlichen  Operationen  die  unerläßliche,  sichere  Grundlage ¬
  erhalten.  Soll  ein  Bankgeschäft  den  Schwankungen  des
Geldmarktes,  den  mancherlei  politischen  und  commerciellen  Conjuncturen, ¬
  welche  auf  das  Angebot  und  Zurückziehen  fremder
Gelder  Einfluß  üben,  auf  die  Dauer  gewachsen  sein,  so  muß  es,
noch  außer  der  Vorsicht  in  den  Kündigungsfristen  rücksichtlich
der  angeliehenen  Summen,  über  welche  wir  handelten,  einen
eigenen,  mit  diesen  in  Verhältniß  stehenden  unkündbaren
Fond  besitzen,  der  ihm  verbleibt,  auch  wenn  die  creditirten
Beträge  sich  aus  dem  Geschäfte  zurückziehen.  Selbst  wenn  man
die  Kündigungsfristen  gegen  die  Vereinsgläubiger  noch  so  vorsichtig ¬
  gewahrt  hat,  gehen  die  vom  Vereine  an  seine  Schuldner
geliehenen  Gelder  niemals  so  pünktlich  wieder  ein,  daß  nicht  in
vielen  Fällen  andere  Deckungsmittel  behufs  pünktlicher  Erfüllung
der  Vereinsverbindlichkeiten  bereit  gehalten  werden  müßten.
Endlich  würde  aber  auch  die  völlige  Herausziehung  fremden
Capitals,  wie  sie  in  den  von  uns  erwähnten  Geld-  und  Credit¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer