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übersteht, in den Mitgliedern rege gehalten und damit zugleich
ihre eifrigere Betheiligung bei den Vereinsangelegenheiten erzielt ¬
wird.
IV.
Eigener Fond des Vereins.
a) Gesammtvermögen oder Reserve.
b) Mitgliedervermögen,
Geschäftsantheile (Guthaben).
Wenn aber auch auf dem im vorigen Abschnitte bezeichneten
Wege der ganze Betriebsfond auf Credit mit Leichtigkeit aufzutreiben ¬
ist, so lasse man die Bildung eines eigenen,
dem Vereine, beziehentlich dessen Mitgliedern
gehörigen Capitals in der Vereinscasse, als eine der
wichtigsten Aufgaben bei der Organisation, doch keinen Augenblick ¬
außer Acht, indem unsere Institute nur dadurch erst in
ihren geschäftlichen Operationen die unerläßliche, sichere Grundlage ¬
erhalten. Soll ein Bankgeschäft den Schwankungen des
Geldmarktes, den mancherlei politischen und commerciellen Conjuncturen, ¬
welche auf das Angebot und Zurückziehen fremder
Gelder Einfluß üben, auf die Dauer gewachsen sein, so muß es,
noch außer der Vorsicht in den Kündigungsfristen rücksichtlich
der angeliehenen Summen, über welche wir handelten, einen
eigenen, mit diesen in Verhältniß stehenden unkündbaren
Fond besitzen, der ihm verbleibt, auch wenn die creditirten
Beträge sich aus dem Geschäfte zurückziehen. Selbst wenn man
die Kündigungsfristen gegen die Vereinsgläubiger noch so vorsichtig ¬
gewahrt hat, gehen die vom Vereine an seine Schuldner
geliehenen Gelder niemals so pünktlich wieder ein, daß nicht in
vielen Fällen andere Deckungsmittel behufs pünktlicher Erfüllung
der Vereinsverbindlichkeiten bereit gehalten werden müßten.
Endlich würde aber auch die völlige Herausziehung fremden
Capitals, wie sie in den von uns erwähnten Geld- und Credit¬